Angenommen ... per Dienstvereinbarung [ ist der x.x. ] ein für alle geltender Schließtag an dem keiner Arbeiten darf.
Arbeiten "dürfen" darf jeder an diesem Tag, solange er ohne Vergütungsanspruch will - es darf nur niemandem Arbeit angewiesen werden.
Jedenfalls scheint aber kein generelles Beschäftigungsverbot vereinbart zu sein, sodaß zumindest Rufbereitschaftsdienst angeordnet werden kann.
G.
Unsere Personalabteilung ist der Meinung, dass in diesem Fall:
Mo, Di, Mi, Fr = Wochentag/Arbeitstag = je 2 Stundenentgelte
Do, Sa, So = Feiertag/Wochenende = je 4 Stundenentgelte
Insgesamt 20 Stundenentgelte
Da ich an dem Freitag allerdings nicht arbeiten darf und an diesem Freitag die gleiche Bereitschaftszeit erbringe, nämlich komplette 24 Stunden, wie auch am vorherigen Feiertag und dem darauffolgenden Wochenende, hätte ich in meinem jugendlichen Leichtsinn folgende Auslegung erwartet:
Mo, Di, Mi = Wochentag/Arbeitstag = je 2 Stundenentgelte
Do, Fr, Sa, So = Feiertag, Brückentag, Wochenende (alle Tage mit je 24 Stunden durchgehender Rufbereitschaft) = je 4 Stundenentgelte
Insgesamt 22 Stundenentgelte
Wenn ich das Thema bei Haufe nachlese, wird dort immer nur von einer zweifachen bzw. vierfachen Stundenpauschale für Rufbereitschaft über 12 Stunden gesprochen und dort wird ebenfalls nur zwischen Wochentagen Mo-Fr und Feiertagen/Wochenenden unterschieden. Nach dieser Auffassung ist die Auslegung unsere Personalabteilung korrekt, aber "nur" weil der Fall eines für den AN verpflichtenden Brückentags zwischen Feiertag und Wochenende nirgendwo berücksichtigt wird.
Wie wird das bei euch geregelt? Oder gibt es zu dem Thema schon eine genauere Rechtsprechung oder Zusatzinformation von den Tarifvertragsparteien?
[/quote]