Autor Thema: Rufbereitschaft an Brückentagen  (Read 3214 times)

veeam

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Rufbereitschaft an Brückentagen
« am: 29.01.2025 16:40 »
Hallo zusammen,

bei uns ist die Vergütung von Rufbereitschaft (angenommen es erfolgen keine Einsätze) wie folgt geregelt:

An Arbeits-/Wochen-/Werktagen, also Mo-Fr werden jeweils 2 Stundenentgelte gezahlt und an Wochenenden(Samstag, Sonntag) und Feiertagen werden jeweils 4 Stundenentgelte gezahlt.
Für eine reguläre Arbeitswoche, ohne die Berücksichtigung von Einsätzen, wären das 18 Stundenentgelte.

Jetzt stellt sich bei uns die Frage wie das bspw. an Brückentagen geregelt ist. Angenommen der Donnerstag ist ein Feiertag und der Freitag ist ein Brückentag der per Dienstvereinbarung ein für alle geltender Schließtag ist und an dem keiner Arbeiten darf.

Unsere Personalabteilung ist der Meinung, dass in diesem Fall:

Mo, Di, Mi, Fr = Wochentag/Arbeitstag = je 2 Stundenentgelte
Do, Sa, So = Feiertag/Wochenende = je 4 Stundenentgelte
Insgesamt 20 Stundenentgelte

Da ich an dem Freitag allerdings nicht arbeiten darf und an diesem Freitag die gleiche Bereitschaftszeit erbringe, nämlich komplette 24 Stunden, wie auch am vorherigen Feiertag und dem darauffolgenden Wochenende, hätte ich in meinem jugendlichen Leichtsinn folgende Auslegung erwartet:

Mo, Di, Mi = Wochentag/Arbeitstag = je 2 Stundenentgelte
Do, Fr, Sa, So = Feiertag, Brückentag, Wochenende (alle Tage mit je 24 Stunden durchgehender Rufbereitschaft) = je 4 Stundenentgelte
Insgesamt 22 Stundenentgelte

Wenn ich das Thema bei Haufe nachlese, wird dort immer nur von einer zweifachen bzw. vierfachen Stundenpauschale für Rufbereitschaft über 12 Stunden gesprochen und dort wird ebenfalls nur zwischen Wochentagen Mo-Fr und Feiertagen/Wochenenden unterschieden. Nach dieser Auffassung ist die Auslegung unsere Personalabteilung korrekt, aber "nur" weil der Fall eines für den AN verpflichtenden Brückentags zwischen Feiertag und Wochenende nirgendwo berücksichtigt wird.

Wie wird das bei euch geregelt? Oder gibt es zu dem Thema schon eine genauere Rechtsprechung oder Zusatzinformation von den Tarifvertragsparteien?


BAT

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #1 am: 29.01.2025 16:47 »
Hilft Dir jetzt nicht weiter, aber bei uns war ein paar Tagen zu Weihnachten dicht. Die Frau mit der Bereitschaft hat durchgesetzt, mit als einzige zu arbeiten (Home Office). Damit war das Problem aus dem Weg geräumt.

Ansonsten würde ich Haufe zustimmen. Betriebsschließungen sind oft Mist für die Beschäftigten. Die erhöhten Urlaubskosten z. B. bei VW dürften weit über den 2 Stunden liegen ;)

GGpolekur

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #2 am: 05.02.2025 11:05 »
Angenommen ... per Dienstvereinbarung [ ist der x.x. ] ein für alle geltender Schließtag an dem keiner Arbeiten darf.

Arbeiten "dürfen" darf jeder an diesem Tag, solange er ohne Vergütungsanspruch will - es darf nur niemandem Arbeit angewiesen werden.

Jedenfalls scheint aber kein generelles Beschäftigungsverbot vereinbart zu sein, sodaß zumindest Rufbereitschaftsdienst angeordnet werden kann.

G.





Unsere Personalabteilung ist der Meinung, dass in diesem Fall:

Mo, Di, Mi, Fr = Wochentag/Arbeitstag = je 2 Stundenentgelte
Do, Sa, So = Feiertag/Wochenende = je 4 Stundenentgelte
Insgesamt 20 Stundenentgelte

Da ich an dem Freitag allerdings nicht arbeiten darf und an diesem Freitag die gleiche Bereitschaftszeit erbringe, nämlich komplette 24 Stunden, wie auch am vorherigen Feiertag und dem darauffolgenden Wochenende, hätte ich in meinem jugendlichen Leichtsinn folgende Auslegung erwartet:

Mo, Di, Mi = Wochentag/Arbeitstag = je 2 Stundenentgelte
Do, Fr, Sa, So = Feiertag, Brückentag, Wochenende (alle Tage mit je 24 Stunden durchgehender Rufbereitschaft) = je 4 Stundenentgelte
Insgesamt 22 Stundenentgelte

Wenn ich das Thema bei Haufe nachlese, wird dort immer nur von einer zweifachen bzw. vierfachen Stundenpauschale für Rufbereitschaft über 12 Stunden gesprochen und dort wird ebenfalls nur zwischen Wochentagen Mo-Fr und Feiertagen/Wochenenden unterschieden. Nach dieser Auffassung ist die Auslegung unsere Personalabteilung korrekt, aber "nur" weil der Fall eines für den AN verpflichtenden Brückentags zwischen Feiertag und Wochenende nirgendwo berücksichtigt wird.

Wie wird das bei euch geregelt? Oder gibt es zu dem Thema schon eine genauere Rechtsprechung oder Zusatzinformation von den Tarifvertragsparteien?
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ich1974

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #3 am: 05.02.2025 13:20 »
Aber dann ist doch alles klar, wenn der AG Brückentag=Schließtag, arbeitsfrei anordnet und gleichzeitig um Rufbereitschaft ist diese Rufbereitschaft doch länger als 12 Stunden, somit mit 4 Stundenentgelten zu vergüten.

MaLa

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #4 am: 06.02.2025 10:49 »
Aber dann ist doch alles klar, wenn der AG Brückentag=Schließtag, arbeitsfrei anordnet und gleichzeitig um Rufbereitschaft ist diese Rufbereitschaft doch länger als 12 Stunden, somit mit 4 Stundenentgelten zu vergüten.

So einfach seh ich das nicht. Der TV gibt das nicht her.

Nach deiner Rechnung hätte ich dann auch an Werktagen 4Stundenentgelte, da ich da auch über 12h Rufbereitschaft hab.

Die Frage ist aber wie der Brückentag genommern werden muss?
Stellt der AG alle bezahlt frei?
Muss Urlaub oder Stunden genommen werden?

Bei Urlaub seh ich die Problematik, EU verträgt sich nicht mit Diensten.
Bei Stunden ist es im Grunde so, als wenn du am Brückentag gearbeitet hättest.

KeuleMS

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #5 am: 06.02.2025 11:46 »
Die generelle Sache bei den Rufbdereitschaften ist bei uns genauso. Bei Brückentagen gibt es bei uns auch Schließtage allerdings muss man dort nicht angeordnet zu Hause bleiben. Diese Schließtage dienen nur dazu, dass alle frei machen können ohne dass die Abteilung besetzt sein muss. Für diesen Schließtag muss man dann Urlaub oder Stunden nehmen. Wer arbeiten möchte kann auch arbeiten.
Dementsprechend ist die Rufbereitschaft an diesen Tagen aber auch wie ein normaler Wochentag.

BAT

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #6 am: 06.02.2025 16:51 »
Rufbereitschaft und Urlaub vertragen sich nicht.

veeam

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #7 am: 06.02.2025 17:01 »
Es ist genau so wie @MaLa und @BAT es gesagt haben.

Rufbereitschaft und Urlaub sind unverträglich. Bedeutet, dass die Person die in einer Brückentagwoche RB übernimmt, den Brückentag mit Überstunden bebuchen muss. In dem Fall ist es wie ein Arbeitstag und somit werden die pauschalen 2 Stundenentgelte für Werktage berechnet.

Danke euch und vorab ein schönes Wochenende

FredVomDorf

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #8 am: 06.02.2025 17:10 »
Bei uns im TVÖD kam nun aus PA das der 24.12. und 31.12. auch nur als 2x Tage zählen und nicht als 4x bei der Rufbereitschaft. Aber das wohl auch erst seit 2024. Wie genau die darauf kommen erschließt sich mir jedoch nicht. Das will ich auch noch mal nachfragen, hat da jemand erfahrungswerte mit was das angeht?

BAT

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #9 am: 06.02.2025 17:18 »
Da ist die Regelung doch recht klar im Tarif. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Stunden werden genommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

Für den Dienst, der am 24.12. oder 31.12. beginnt gab es noch nie vier Stunden, es sei denn diese Fallen auf Samstag oder Sonntag.


MaLa

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Antw:Rufbereitschaft an Brückentagen
« Antwort #10 am: 07.02.2025 09:26 »
Bei uns im TVÖD kam nun aus PA das der 24.12. und 31.12. auch nur als 2x Tage zählen und nicht als 4x bei der Rufbereitschaft. Aber das wohl auch erst seit 2024. Wie genau die darauf kommen erschließt sich mir jedoch nicht. Das will ich auch noch mal nachfragen, hat da jemand erfahrungswerte mit was das angeht?

der 24. und 31.12. sind keine Feiertage, man wird nur taiflich nach §6 Nr.3 von der arbeit freigestellt, sofern dienstlich möglich.
Hier werden der 24/31. auch explizit neben den Feiertagen genannt und nicht mit ihnen zusammen.