Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anerkennung Stufenlaufzeit
Nerostar:
Hallo,
bei mir steht, nach einer befristeten Elternzeitvertretung, wieder ein Wechsel zu einem anderen öD AG an. Ich bin Sozialarbeiter und aktuell in der S12 Stufe 3 eingruppiert. Die neue Stelle wäre eine S14, werde auch als Sozialarbeiter beschäftigt.
Die Dame vom PA meinte, dass eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, immer anhand dessen erfolgt, was man vorher verdient hat, bzw. schaut man, dass es mit der neuen Tätigkeit nicht weniger wird.
Führt denn einschlägige Berufserfahrung nicht automatisch in die Stufe drei, wenn eine Berufserfahrung von über 4 Jahren vorliegt? Oder ist der Knackpunkt der, dass in Frage gestellt werden kann, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt? Habe in der Vergangenheit 3 Jahre die S14 erhalten, nun aber ein halbes Jahr lang die S12.
Eine Stufenlaufzeitanerkennung 1:1 wäre natürlich optimal, da mein jetziger AG meine Berufserfahrung anerkannt, bzw. die Stufenlaufzeit übernommen hat (Stufe 3 - Laufzeit 1 Jahr und 2 Monate).
Dies würde ich natürlich gern fortführen, da auch das neue Arbeitsverhältnis befristet ist und ich nicht möchte, dass bei jedem Wechsel die Stufenlaufzeit von vorn beginnt.
Gibt es da Regelungen zu? Oder ist dies eine Kann Bestimmung?
MoinMoin:
Bei Neuanstellung hat man Anspruch auf die Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung, die Stufenlaufzeit beginnt von neuem.
Alles andere ist Verhandlungssache. (Anerkennung von förderliche Zeiten §16 z.B.)
Nerostar:
--- Zitat von: MoinMoin am 30.01.2025 14:27 ---Bei Neuanstellung hat man Anspruch auf die Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung, die Stufenlaufzeit beginnt von neuem.
Alles andere ist Verhandlungssache. (Anerkennung von förderliche Zeiten §16 z.B.)
--- End quote ---
Ist die Einschlägigkeit bspw. anhand der Eingruppierung zu definieren, oder anhand der Berufsbezeichnung? Reicht die Einstellung als Sozialarbeiter? Oder muss die Tätigkeit an sich 1:1 identisch sein?
MoinMoin:
einschlägig bedeutet, dass man nach kurzer Einarbeitung (hier ist dein Stift, da dein Schreibtisch dort die Kantine :P ) vollumfänglich arbeitsfähig ist.
KlammeKassen:
--- Zitat von: MoinMoin am 30.01.2025 14:27 ---Bei Neuanstellung hat man Anspruch auf die Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung, die Stufenlaufzeit beginnt von neuem.
Alles andere ist Verhandlungssache. (Anerkennung von förderliche Zeiten §16 z.B.)
--- End quote ---
Wenn sie einen ausbeuten wollen und man sich selbst nicht auskennt, wird man auch dann in Stufe 1 eingestuft
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