Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Höhergruppierung E13 Bachelor

(1/4) > >>

Höhergruppierung E13:
Hallo liebes Forum,

unsere Frage bezieht sich auf den TVL (Bundesland Thüringen) mit der Frage, ob es möglich ist eine Höhergruppierung von E12 zu E13 durchzusetzen, wenn "nur" ein Bachelor vorliegt.

Folgender Sachverhalt liegt vor:
- Die Beschäftigten haben alle einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelor.
- Die Tätigkeiten wurden kürzlich neu bewertet. Hierbei wurden etwa 90% unserer täglichen Arbeitsleistung mit E13 festgestellt. (Nur um es besser darzustellen: etwa 7,2 von 8 Stunden täglich üben wir Tätigkeiten aus, die der E13 zugeordnet werden.)
- Wir üben diese Tätigkeiten bereits mehrere Jahre zur vollsten Zufriedenheit unserer Vorgesetzten und Kollegen aus.

Bei einem Gespräch mit Geschäftsleistung etc. wurde uns mitgeteilt, dass wir aufgrund des Fehlens eines Masters nicht für E13 in Frage kommen würden. Unser bisheriges Verständnis vom TVL und der Anstellung als Tarifbeschäftigtem war, dass man nach den auszuführenden Tätigkeiten bezahlt wird (TVL § 12 Satz 3 und 4). Wir haben hierbei nun die Vermutung, dass der Master nur als Vorwand vorgeschoben wird, um sich nicht weiter mit dem Thema zu beschäftigen.

Danke für eure Hilfe!

Viele Grüße

Rowhin:
Eure Vermutung ist zunächst korrekt. Um ein Selbstzitat zu betreiben:


--- Zitat von: Rowhin am 27.01.2025 14:19 ---Die Frage kommt immer wieder auf, denn, um mal einen anderen Forenteilnehmer zu zitieren, die Geschichte des TV-L ist eine Geschichte voller Missverständnisse ;) Schau zum Beispiel mal hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125189.0.html

Kurzversion: der TV-L schreibt hier erstmal gar nichts vor an spezifischen Abschlüssen. Der AG entscheidet hier, was er für die Stelle anhand der auszuführenden Tätigkeiten für die Bewerberinnen und Bewerber an Vorkenntnissen, inklusive oder exklusive eines bestimmten Abschlusses, definieren möchte. Natürlich muss man das begründen können, denn das Gespenst des Rechnungshofes spukt im Oberstübchen vieler Personaler.

Gelebte Praxis bei vielen AGs ist es dennoch, ab E X einen bestimmten Abschluss zu fordern, um vermeintliche Gleichstellung innerhalb der Organisation zu erreichen und eben dieses Gespenst abzuwehren.

Sofern dein AG aber hier a) gewillt und b) geschickt genug ist, sich diesen potenziellen Widrigkeiten auszusetzen, ist vieles möglich.

So heißt es schließlich auch in der EGO z.B. zu EG 13: "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."

--- End quote ---

Daneben ist das leider auch das Durchschlagen von Beamtendenken in den Tarifbereich.

FearOfTheDuck:
Was sagt denn die Entgeltordnung dazu, bzw. inwelchen Bereich dort bewegen wir uns denn?

cyrix42:
Moin,

das hat wahrscheinlich schon seine Richtigkeit. Wenn ihr (bzw. eure Tätigkeiten) nach dem Teil I der Entgeltordnung (Anhang A zum TV-L) eingeordnet seid, dann ist die Voraussetzung für die Entgeltgruppe 13:


--- Zitat ---Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

--- End quote ---

(Unterstreichung durch mich) Die zugehörige Protokollerklärung definiert, was es damit auf sich hat:


--- Zitat ---Protokollerklärungen:
Nr. 1 (2) 2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. [...]

3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

--- End quote ---

(Es gibt noch ein paar weitere Bemerkungen, z.B., dass ein Master auch von einer FH u.U. auch zählt; oder eine Promotion, wenn dies der erste Abschluss war. Ist hier aber nicht weiter von Belang.)

Bei Personen mit "nur" einem Bachelor-Abschluss fehlt also diese Voraussetzung, sodass man  eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert wird, wie in der Vorbemerkung zur Entgeltordnung nachzulesen ist:


--- Zitat ---4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

--- End quote ---

Im Normalfall sollten also Beschäftigte mit diesen Tätigkeiten, die aber keinen wissenschaftlichen Master-Abschluss besitzen, in der EG 12 landen.

Ausweich wäre nur die Anerkennung als "sonstige_r Beschäftigte_r". Hier sind die Vorgaben aber recht streng. Z.B. müsste man nachweisen, dass man die für die Stelle notwendigen Kenntnisse und Fäigkeiten auf andere Weise erworben hat. Ich wüsste aber gar nicht, wie eine Anerkennung als sonstiger Beschäftigter überhaupt vonstatten gehen sollte...

Warnstreik:
@cyrix
Ich lese das semantisch anders: "...sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." lese ich so, dass momentan Kollegen mit Bachelors auf den 13er-Positionen sitzen und das eben nur,  weil sie gleichwertige Fähigkeiten haben (sonst könnten sie den Job nicht machen).

Stelle ich also Leute ein, die ich für geeignet halte, dann haben sie mMn auch einen Anspruch auf die 13. Wenn es sich um IT handelt ist das ja so oder so schon nahezu komplett aufgeweicht.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version