Wenn du durch Probezeitverkürzung und durch Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit wirklich auf ein halbes Jahr runterkommst (und das geht, Art. 36 LlbG), dann erhältst du nach den sechs Monaten eine Probzeitbeurteilung. Fällt diese positiv aus folgt die Ernennung auf Lebenszeit.
Und ja, dann kannst du auch gleichzeitig nach A10 befördert werden. Art. 17 Abs. 1 LlbG steht dem nicht im Wege, vor allem nicht Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, da diese Vorschrift nur eine Mindestwartezeit
nach der letzten Beförderung vorsieht. Du wurdest aber noch nie befördert, wenn du im Eingangsamt bist ("Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt [...] verliehen wird", Art. 2 Abs. 2 LlbG).
Der Begriff "Einstellung" passt schon so
