Autor Thema: Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen  (Read 4779 times)

Bubi11

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 46
Hallo
Also bei uns mischt sich da die Personalabteilung nicht ein. Das entscheidet allein der Abteilungsleiter.
Die meisten bei uns haben mit der Fortbildung bzw. Studium wenn gefordert begonnen, die Stelle erhalten und dann abgebrochen. Die Stelle behalten sie aber trotzdem.
Meine Kollegin hat so auch die Abteilungsleiterstelle bekommen. Bachlorstudium begonnen als die Ausschreibung war, dann wurde sie genommen und ein Jahr später hat sie abgebrochen. Das war jetzt vor 4 Jahren und sie ist immer noch unbefristet Abteilungsleiterin ohne Studium.

cinderella

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 57
Hallo
Also bei uns mischt sich da die Personalabteilung nicht ein. Das entscheidet allein der Abteilungsleiter.
Die meisten bei uns haben mit der Fortbildung bzw. Studium wenn gefordert begonnen, die Stelle erhalten und dann abgebrochen. Die Stelle behalten sie aber trotzdem.
Meine Kollegin hat so auch die Abteilungsleiterstelle bekommen. Bachlorstudium begonnen als die Ausschreibung war, dann wurde sie genommen und ein Jahr später hat sie abgebrochen. Das war jetzt vor 4 Jahren und sie ist immer noch unbefristet Abteilungsleiterin ohne Studium.

Kommt immer darauf an, was es für eine Abteilung ist. Ich sehe für Personalführung ein Studium nicht als notwendig an. Bei uns wird auch überall ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert. Die meisten können und vor allem müssen nicht wissenschaftlich arbeiten. Das ist nur ne Hürde aus alten Zeiten um die Spreu vom Weizen zu trennen.

Bei uns können 50% der Personen mit Führungsverantwortung nicht führen. Die meisten denken Sie wären Fachreferenten mit der Berechtigung Urlaubsanträge zu unterschreiben.

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 713
Da Sie keine VfA Ausbildung hat und die Eingruppierung dann über den "2. Strang" (EG 5, Fg. 2) erfolgt, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Sie muss sich also teilnahmebereit für den Lehrgang halten. Ansonsten kann der AG ihr wieder Tätigkeiten der EG 4 übertragen. Dies gilt auch, sollte Sie den Lehrgang abbrechen oder endgültig nicht bestehen.

maxtante

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Hängt vom Bundesland ab  :)

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 713
Hängt vom Bundesland ab  :)
Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie in einem Bundesland arbeitet, in dem die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt.

Thomber

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 941
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 713
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Schokokeks

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 198
... noch einen A1-Lehrgan machen soll? ...

Das ist dieses typische Verwaltungs-Gedöns mit der (auf dem Papier) nötigen (auf dem Papier richtigen) Ausbildung... 🤷‍♂️
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Kommunalgenie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 252
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 713
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

Der VL 1 bzw. AL 1 - zumindest in NRW - ist vom theoretischen Umfang fast zu 100 % gleich. Der VL I hat (im sog. "Kombikurs") 530 Stunden und der VfA hat 580 Stunden nach dem jeweiligen Stoff und Verteilungsplan. Im VfA werden 9 Klausuren geschrieben, im VL I 8 Klausuren. Die Abschlussprüfungen sind ähnlich.

(Bei einer Eingruppierung über die Fg. 2 ist jedoch die VfA Ausbildung nicht notwendig, sondern der erfolgreiche Abschluss des AL I (Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7).)

Kommunalgenie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 252
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

Der VL 1 bzw. AL 1 - zumindest in NRW - ist vom theoretischen Umfang fast zu 100 % gleich. Der VL I hat (im sog. "Kombikurs") 530 Stunden und der VfA hat 580 Stunden nach dem jeweiligen Stoff und Verteilungsplan. Im VfA werden 9 Klausuren geschrieben, im VL I 8 Klausuren. Die Abschlussprüfungen sind ähnlich.

(Bei einer Eingruppierung über die Fg. 2 ist jedoch die VfA Ausbildung nicht notwendig, sondern der erfolgreiche Abschluss des AL I (Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7).)

Naja okay, bei uns ist der A1 halt ein Freitagskurs über 2 Jahre, während die VFA Ausbildung logischerweise 3 Jahre mit ca. 1000 Stunden und ca. 20 Prüfungen dauert. Gepriesen sei der Förderalismus...

TVOEDAnwender

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 713
Bei der VFA Ausbildung kommt idR ja noch die Berufsschulpflicht hinzu, mit so Fächern wie Deutsch und Religionslehre. Und es ist ja eine Ausbildung, d.h. die praktischen Abschnitte gehören noch dazu.

Fragmon

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 941
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

Der VL 1 bzw. AL 1 - zumindest in NRW - ist vom theoretischen Umfang fast zu 100 % gleich. Der VL I hat (im sog. "Kombikurs") 530 Stunden und der VfA hat 580 Stunden nach dem jeweiligen Stoff und Verteilungsplan. Im VfA werden 9 Klausuren geschrieben, im VL I 8 Klausuren. Die Abschlussprüfungen sind ähnlich.

(Bei einer Eingruppierung über die Fg. 2 ist jedoch die VfA Ausbildung nicht notwendig, sondern der erfolgreiche Abschluss des AL I (Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7).)

Naja okay, bei uns ist der A1 halt ein Freitagskurs über 2 Jahre, während die VFA Ausbildung logischerweise 3 Jahre mit ca. 1000 Stunden und ca. 20 Prüfungen dauert. Gepriesen sei der Förderalismus...

Am Ende Schreiben alle die gleiche Prüfung. Die Klausurersteller sind meist auch im Prüfungsausschuss für die BBiG Prüfung zum VfA eingebunden, so dass die Anforderung nahezu identisch sind.