Da Sie keine VfA Ausbildung hat und die Eingruppierung dann über den "2. Strang" (EG 5, Fg. 2) erfolgt, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Sie muss sich also teilnahmebereit für den Lehrgang halten. Ansonsten kann der AG ihr wieder Tätigkeiten der EG 4 übertragen. Dies gilt auch, sollte Sie den Lehrgang abbrechen oder endgültig nicht bestehen.