Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wiedereinstellung gleicher Arbeitgeber - Restzeitanrechnung
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slevin:
Hallo Zusammen,
ich brauche eure Hilfe, da mich das Schulamt langsam zum Verzweifeln bringt.
Kurz zu meiner beruflichen Situation:
bis 2017: Studium Lehramt in Jena
01.01.2018 - 31.07.2020 wissenschaftlicher Mitarbeiter Uni Jena, Bereich Erziehungswissenschaft, befristete
Verträge
01.08.2020: Unbefristeter Arbeitsvertrag Freistaat Sachsen an einer Berufsschule mit der Nebenabrede, dass
innerhalb der ersten 5 Jahre das Referendariat zum 2. Staatsexamen begonnen werden muss.
Eingruppierung Stufe 1
Sommer 2021: Ich habe den Konflikt, dass ich einerseits an der Berufsschule bleiben möchte, gleichzeitig aber
gern ein "reguläres" Referendariat (18 Monate) statt eines berufsbegleitendes (12 Monate)
machen möchte und dies auch gern in meinem ursprünglichen Lehramt Gymnasium. Ich informier
das Schulamt über meine Absichten und wir suchen nach Möglichkeiten. Die einvernehmliche
Lösung mit dem Schulamt ist, dass ich von meiner Stelle zum Zwecke des Absolvierens des
Vorbereitungsdienstes beurlaubt werde.
06.09.2021: Beurlaubung bis 31.01.2023 tritt in Kraft.
06.09.2021: Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf/ Ernennung zum Studienreferendar
06.09.2021 - 31.01.2023: Referendariat an einem Gymnasium
02.02.2022: Das Schulamt stellt fest, dass gleichzeitig beurlaubter Angestellter und Beamter beim
gleichen Arbeitgeber rechtlich nicht geht und ich erhalte eine rückwirkende Kündigung zum
05.09.2021
---> hier entstehen für mich erste Unannehmlichkeiten, die sich in jedes weitere Arbeitsverhältnis weiter schleppen:
1: ich kann in Folge nach dem Ref nicht an meine Wunschschule zurück.
2: die Beurlaubung hätte nicht zu einer schädlichen Unterbrechung geführt. Das Beamtenverhältnis war es für nachfolgende Beschäftigungen schon :/
02/2023 - 07/2023: ich kann nicht auf "meine" Berufsschule zurück. Ich ändere meine Pläne und reise.
01.08.2023 - 29.02.2024: unbefristetes Arbeitsverhältnis, Einstellung an einem Gymnasium in Sachsen,
Stufenzuordnung unter Anerkennung der Zeiten an der Berufsschule in Stufe 2.
-----> hier erkranke ich und verbringe die meiste Zeit in einem Krankenhaus. Doof gelaufen und es kann weder die Schule noch ich etwas dafür. In der Folge erhalte ich eine Probezeitkündigung, da keine dienstliche Beurteilung durchgeführt werden konnte. Keine Probezeitverlängerung + Wiedereingliederung, sondern Kündigung. :/
01.08.2024 - heute: unbefristetes Arbeitsverhältnis an einer Oberschule, Eingruppierung Stufe 2 bei voller
Stufenlaufzeit
Ich verstehe die aktuelle Einstufung nicht. Nach meinem Verständnis wurde ich am 01.08.2023 der Stufe 2 zugeordnet und habe in dieser ein halbes Jahr "verbracht". Da zum nächsten Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber (Freistaat Sachsen) keine schädliche Unterbrechung vorlag, müsste doch auch das halbe Jahr angerechnet werden und ich somit nur noch 1 1/2 Jahre in Stufe zwei verbringen? Lieg ich hier falsch oder das Amt? Kann ich da erfolgreich gegen vorgehen.
Frage 2: Ich bin insgesamt sehr genervt. Klar, Fehler passieren, aber mich stört doch sehr, dass der Fehler des Amtes auch jetzt noch solche Auswirkungen hat. Deswegen ist meine Frage, ob ich auch rückwirkend noch gegen die erstmalige Stufenzuordnung in Stufe 1 (Nichtberücksichtigung der Unierfahrung - viel Lehrtätigkeit im Bereich Erzwi) vorgehen kann, ob ich Schadensersatzansprüche aus der Entscheidung mit der Beurlaubung geltend machen kann etc. oder ob dafür entweder Fristen abgelaufen sind oder ich einfach auch gar keinen Anspruch darauf habe und alles rechtlich richtig abgelaufen ist.
Ich freue mich über jeden kleinen Hinweis und bedanke mich schon jetzt für eure Hilfe.
Viele Grüße,
ein vom Amt genervter Lehrer
Casa:
--- Zitat ---Fassen wir mal zusammen:
- du hattest 2 Arbeitsverhältnissen mit der Dauer von 12 und 6 Monaten
- davon 12 Monate ohne 2. Staatsexamen im Jahr 2020 bis 2021 und mit 2 StEx 5 Monate vor der neuen Beschäftigung
--- End quote ---
Richtigerweise muss man dir die 6 Monate aus der letzten Beschäftigung nicht anerkennen. Einschlägig ist eine Berufserfahrung nämlich nur dann, wenn sie wenigstens ein Jahr betrug.
--- Zitat ---Verfügen Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt
die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
--- End quote ---
Allenfalls kommt eine Anerkennung als förderliche Zeit in Betracht. Das ist eine Kann-Bestimmung.
Die Erfahrung in der Berufsschule hätte nicht anerkannt werden müssen, wurde aber wenigstens als förderlich anerkannt.
Die Einstufung des Arbeitgebers ist nicht zu beanstanden.
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