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Kündigungsfrist nach TVL und TVÖD Beschäftigung

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tvlöd:
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu Kündigungsfristen nach einem Wechsel vom TVL zu TVÖD:

Zwischen der Tätigkeit im TVL und der Tätigkeit im TVÖD lag eine zweiwöchige Pause mit Arbeitslosigkeit. Dementsprechend zählt nur die Zeit der jetzigen Tätigkeit im TVÖD für die Kündigungsfrist oder?

Danke euch

FearOfTheDuck:
Es zählt sowieso nur die Beschäftigungszeit beim jetzigen AG.

tvlöd:
Kommt hier nicht Paragraph 34 zur Anwendung oder verstehe ich diesen falsch?

Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
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McOldie:

--- Zitat von: tvlöd am 01.02.2025 21:48 ---Kommt hier nicht Paragraph 34 zur Anwendung oder verstehe ich diesen falsch?

Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
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--- End quote ---

Dies ist richtig,denn hier liegt ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst. So könnte man zumindest argumentieren. Der neue Arbeitgeber muss allerdings den Arbeitnehmer informieren, welche Beschäftigungszeit vorliegt. Dies kann man ja einmal abwarten.
Aber:
Von der Anrechnung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 ausgeschlossen sind jedoch Beschäftigungszeiten, die zwar bei einem Arbeitgeber aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes absolviert wurden, der jedoch in privatwirtschaftlicher Form betrieben wird, da Satz 4 ausschließlich auf „öffentlich-rechtliche Arbeitgeber“ abstellt.

Wabi Sabi:

--- Zitat von: tvlöd am 01.02.2025 21:48 ---Kommt hier nicht Paragraph 34 zur Anwendung oder verstehe ich diesen falsch?

--- End quote ---

§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD Bund kommt hier nicht zur Anwendung, da § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD Bund lediglich auf die Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 verweist:

"Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) ..."

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