Autor Thema: Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung  (Read 925 times)

janfls

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« am: 02.02.2025 08:00 »
Guten Tag,
Ich habe die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger bis 2019 absolviert und 2023 eine Fachweiterbildung für psychiatrische Pflege begonnen, welche nun im Februar 2025 endet. Ich habe eine Frage bezügliche der Stufen des TVöD.
Seit Oktober 2022 bin ich in P8 Stufe 3 und wäre somit im Oktober diesen Jahres in Stufe 4. Da ich durch den Abschluss der Weiterbildung in P9 eingruppiert werde beginnt bei uns normalerweise die Stufe 3 von neu. Hier ergibt sich meine Frage. Kann ich meinen Arbeitgeber auffordern mir die Stufe 4 im Oktober diesen Jahres zu gewähren? Oder ist dies anders geregelt?
Ich würde mich sehr über eine Antwort von ihnen freuen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 8,755
Antw:Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« Antwort #1 am: 02.02.2025 11:55 »
Wieso glaubst du dass du mit der Abschluss der Weiterbildung in die P9 kommst?

Hast du schon die Tätigkeiten der P9 und bist eine EG niedriger eingestuft aufgrund fehlender Voraussetzungen in der Person?

Oder wird dir der AG mit Abschluss der Weiterbildung neue Tätigkeiten - die dann zur P9 führen - zuweisen?

janfls

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« Antwort #2 am: 02.02.2025 12:18 »
Da es eine Weiterbildung der Psychiatrie ist, komme ich in die Entgeltgruppe 9, so ist das zumindest bei uns im Betrieb.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 8,755
Antw:Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« Antwort #3 am: 02.02.2025 12:29 »
Einfach so? Ohne Tätigkeitsänderung?
Nun dann scheint das außertariflich bei euch geregelt zu sein.

Ich kenne das Tarifrecht so, dass man aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist und nicht aufgrund einer Aus- oder Weiterbildung.

Wabi Sabi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 166
Antw:Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« Antwort #4 am: 02.02.2025 13:44 »
Möglicherweise richtet sich hier die Eingruppierung nach Teil B XI.1 der Entgeltordnung (VKA) -  Beschäftigte in der Pflege:

Entgeltgruppe P 9

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.
 
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3 und 6)

Protokollerklärung Nr. 6:

Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach  § 1 der DKG-Empfehlung  zur  pflegerischen  Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.

https://www.dkgev.de/themen/personal-weiterbildung/aus-und-weiterbildung-von-pflegeberufen/pflegerische-weiterbildung/

§ 1 Geltungsbereich
 
Diese DKG-Empfehlung regelt die Fachweiterbildung und Prüfung von folgenden Pflegenden (– im Nachfolgenden als „Teilnehmende „bezeichnet –):
 
•  Krankenschwestern, -pflegern,
•  Kinderkrankenschwestern, -pflegern,
•  Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
•  Gesundheits- und Krankenpflegern, 
•  Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern,
•  Altenpflegerinnen, Altenpflegern,
•  Pflegefachfrauen, Pflegefachmännern
 
in den Fachgebieten:
 
•  Pflege in der Endoskopie,
•  Intensiv- und Anästhesiepflege,
•  Pflege in der Nephrologie,
•  Notfallpflege,
•  Pflege in der Onkologie,
•  Pflege im Operationsdienst,
•  Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege,
•  Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.

Also:

Tätigkeit in einem Spezialbereich nach PE Nr. 4 Buchst. a (z. B. Psychiatrie), aber (noch) keine Fachweiterbildung = P 8

Tätigkeit in einem Spezialbereich nach PE Nr. 4 Buchst. a (z. B. Psychiatrie) und mit Fachweiterbildung = P 9

Konsequenz: stufengleiche Höhergruppierung von P 8 in P 9 mit Abschluss der Fachweiterbildung unter Verlust der bisherigen Stufenlaufzeit, also Beginn der Stufenlaufzeit in P 9 mit "null", siehe § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD VKA.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 8,755
Antw:Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« Antwort #5 am: 02.02.2025 13:46 »
Deswegen meine unbeantwortete Frage:
Wieso glaubst du dass du mit der Abschluss der Weiterbildung in die P9 kommst?

Hast du schon die Tätigkeiten der P9 und bist eine EG niedriger eingestuft aufgrund fehlender Voraussetzungen in der Person?


Oder wird dir der AG mit Abschluss der Weiterbildung neue Tätigkeiten - die dann zur P9 führen - zuweisen?

Und sofern es zutrifft, dass er schon die P9 Tätigkeiten ausübt, dann kann der Ag tariflich nüscht machen, wenn der Abschluss der Weiterbildung im Februar/März erfolgt, dann erfolgt automatisch die Höhergruppierung mit dem Abschluss

janfls

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
« Antwort #6 am: 02.02.2025 15:44 »
Danke schonmal für die Nachrichten, jetzt weiß ich besser Bescheid und tatsächlich ergeben sich in unserem Betreib dadurch keine neuen Tätigkeiten.
Schönen Sonntag noch 😉