Möglicherweise richtet sich hier die Eingruppierung nach Teil B XI.1 der Entgeltordnung (VKA) - Beschäftigte in der Pflege:
Entgeltgruppe P 9
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1
mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3 und 6)
Protokollerklärung Nr. 6:
Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der
DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
https://www.dkgev.de/themen/personal-weiterbildung/aus-und-weiterbildung-von-pflegeberufen/pflegerische-weiterbildung/§ 1 Geltungsbereich
Diese DKG-Empfehlung regelt die Fachweiterbildung und Prüfung von folgenden Pflegenden (– im Nachfolgenden als „Teilnehmende „bezeichnet –):
• Krankenschwestern, -pflegern,
• Kinderkrankenschwestern, -pflegern,
• Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
• Gesundheits- und Krankenpflegern,
• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern,
• Altenpflegerinnen, Altenpflegern,
• Pflegefachfrauen, Pflegefachmännern
in den
Fachgebieten:
• Pflege in der Endoskopie,
• Intensiv- und Anästhesiepflege,
• Pflege in der Nephrologie,
• Notfallpflege,
• Pflege in der Onkologie,
• Pflege im Operationsdienst,
• Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege,
• Pflege in der
Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.
Also:
Tätigkeit in einem
Spezialbereich nach PE Nr. 4 Buchst. a (z. B. Psychiatrie), aber (noch)
keine Fachweiterbildung = P 8
Tätigkeit in einem
Spezialbereich nach PE Nr. 4 Buchst. a (z. B. Psychiatrie) und
mit Fachweiterbildung = P 9
Konsequenz: stufengleiche Höhergruppierung von P 8 in P 9 mit Abschluss der Fachweiterbildung unter Verlust der bisherigen Stufenlaufzeit, also Beginn der Stufenlaufzeit in P 9 mit "null", siehe § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD VKA.