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Eingruppierung TVöD nach Fachweiterbildung
janfls:
Guten Tag,
Ich habe die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger bis 2019 absolviert und 2023 eine Fachweiterbildung für psychiatrische Pflege begonnen, welche nun im Februar 2025 endet. Ich habe eine Frage bezügliche der Stufen des TVöD.
Seit Oktober 2022 bin ich in P8 Stufe 3 und wäre somit im Oktober diesen Jahres in Stufe 4. Da ich durch den Abschluss der Weiterbildung in P9 eingruppiert werde beginnt bei uns normalerweise die Stufe 3 von neu. Hier ergibt sich meine Frage. Kann ich meinen Arbeitgeber auffordern mir die Stufe 4 im Oktober diesen Jahres zu gewähren? Oder ist dies anders geregelt?
Ich würde mich sehr über eine Antwort von ihnen freuen.
MoinMoin:
Wieso glaubst du dass du mit der Abschluss der Weiterbildung in die P9 kommst?
Hast du schon die Tätigkeiten der P9 und bist eine EG niedriger eingestuft aufgrund fehlender Voraussetzungen in der Person?
Oder wird dir der AG mit Abschluss der Weiterbildung neue Tätigkeiten - die dann zur P9 führen - zuweisen?
janfls:
Da es eine Weiterbildung der Psychiatrie ist, komme ich in die Entgeltgruppe 9, so ist das zumindest bei uns im Betrieb.
MoinMoin:
Einfach so? Ohne Tätigkeitsänderung?
Nun dann scheint das außertariflich bei euch geregelt zu sein.
Ich kenne das Tarifrecht so, dass man aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist und nicht aufgrund einer Aus- oder Weiterbildung.
Wabi Sabi:
Möglicherweise richtet sich hier die Eingruppierung nach Teil B XI.1 der Entgeltordnung (VKA) - Beschäftigte in der Pflege:
Entgeltgruppe P 9
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3 und 6)
Protokollerklärung Nr. 6:
Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
https://www.dkgev.de/themen/personal-weiterbildung/aus-und-weiterbildung-von-pflegeberufen/pflegerische-weiterbildung/
§ 1 Geltungsbereich
Diese DKG-Empfehlung regelt die Fachweiterbildung und Prüfung von folgenden Pflegenden (– im Nachfolgenden als „Teilnehmende „bezeichnet –):
• Krankenschwestern, -pflegern,
• Kinderkrankenschwestern, -pflegern,
• Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
• Gesundheits- und Krankenpflegern,
• Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern,
• Altenpflegerinnen, Altenpflegern,
• Pflegefachfrauen, Pflegefachmännern
in den Fachgebieten:
• Pflege in der Endoskopie,
• Intensiv- und Anästhesiepflege,
• Pflege in der Nephrologie,
• Notfallpflege,
• Pflege in der Onkologie,
• Pflege im Operationsdienst,
• Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege,
• Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.
Also:
Tätigkeit in einem Spezialbereich nach PE Nr. 4 Buchst. a (z. B. Psychiatrie), aber (noch) keine Fachweiterbildung = P 8
Tätigkeit in einem Spezialbereich nach PE Nr. 4 Buchst. a (z. B. Psychiatrie) und mit Fachweiterbildung = P 9
Konsequenz: stufengleiche Höhergruppierung von P 8 in P 9 mit Abschluss der Fachweiterbildung unter Verlust der bisherigen Stufenlaufzeit, also Beginn der Stufenlaufzeit in P 9 mit "null", siehe § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD VKA.
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