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Kein sauberes BZR und Einstellung im öffentlichen Dienst
alpaka:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 02.02.2025 21:58 ---Das FZ wird auf Antrag ausgestellt. Antragsberechtigt ist die betreffende Person (ab 14. Lebensjahr) oder die gesetzliche Vertretung, wenn die betreffende Person eine solche hat.
--- End quote ---
Das ist schon klar :) Nur, habe ich gelesen, dass einige Behörden einen uneingeschränkten Zugang haben oder können so einen behördlichen FZ von sich aus zu beantragen. Ich dachte, da es um eine Einstellung im ÖD geht, wird die Behörde einen weiteren Zugang zu Daten bekommen.
alpaka:
Das wäre natürlich super. Da ich so lange für so eine Stelle gearbeitet und gelernt habe.
Casa:
Die 90 Tagessätze werden bei der ersten und einzigen Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Ausnahme: Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, also (Sexual)straftaten zum Nachteil von Kindern, Jugendlichen, Schutzbefohlenen und ein paar ähnliche Straftaten.
ich1974:
Waffenbehörden können eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen oder beantragen, das geschieht im Rahmen von Waffen- und Sprengstoffrecht. Dort ist ein BZR in der Regel nicht ausreichend. Bei normalen Einstellungen im ÖD kenne ich nur die Belegart O für Behörden oder die das erweiterte Führungszeugnis für Beschäftiget im ÖD wenn Kontakt mit Kindern z. B. Erzieher im Kindergarten, Lehrer, Kinderfeuerwehr etc.
Casa:
Ich sehe gerade, die von mir genannten Taten beziehen sich auf das erweiterte Führungszeugnis. Allerdings regelt schon § 32 Abs. 1 BZRG Ausnahmen von Eintragungen für < 90 Tagessätzen bei Straftaten gem. §§ 174 bis 180 StGB und § 182 StGB.
--- Zitat ---In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
--- End quote ---
§ 32 Abs. 1 BZRG.
--- Zitat ---(2) Nicht aufgenommen werden
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
--- End quote ---
§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
Heißt also, aufgenommen wird in das Führungszeugnis alles, außer es gibt eine Ausnahme, bspw. < 90 TS. Für Straftaten gem. §§ 174 bis 180 StGB und § 182 StGB gibt es eine Rückausnahme. Dann wird auch eine Verurteilung zu < 90 TS aufgenommen. Das gilt auch für das "einfache" Führungszeugnis.
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