Autor Thema: Zuschläge im Krankheitsfall  (Read 962 times)

Werderaner

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Zuschläge im Krankheitsfall
« am: 03.02.2025 11:36 »
Moin liebe Experten,

ich (tarifrechtlicher Laie) habe eine Frage. Ich war an einem Sonntag vor ein paar Monaten erkrankt. In meiner Arbeitszeiterfassungskarte habe ich meinen Sonntagszuschlag und meinen Nachtzuschlag ganz normal wie immer eingetragen. Die Arbeitszeiterfassungskarte kam nun aus der Verwaltung zurück. Ich möge das bitte abändern, da mir diese Zulagen nicht zustehen würden.
Mein Rechtsempfinden sagt mir irgendwie, dass das so nicht angehen kann. Alles sehr subjektiv. Schon klar.
Kann mir jemand erklären, ob das alles so seine Richtigkeit hat? Und wenn ja, welche Rechtsnormen hier zugrunde liegen?
Ich habe überhaupt keine Ahnung - daher seid gnädig mit mir.
Gruß aus Schleswig-Holstein!

Rowhin

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Antw:Zuschläge im Krankheitsfall
« Antwort #1 am: 03.02.2025 12:02 »
Du kannst mal hier für einen ersten Überblick inklusive der Rechtsnormen schauen:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sonn-feiertags-und-nachtzuschlaege-im-krankheitsfall-an-feiertagen-und-bei-urlaub_idesk_PI42323_HI9478473.html

Dort heißt es zunächst:

Zitat
Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies beinhaltet auch die Fortzahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- und beitragsfrei, wenn sie für die tatsächliche Arbeit zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden. Da keine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegt, sind diese Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung steuer- und beitragspflichtig.

Weiterhin auch hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sonn-feiertags-und-nachtzuschlaege-im-krankheitsfall-13-anspruch-auf-fortzahlung-des-arbeitsentgelts_idesk_PI42323_HI9543243.html

Zitat
Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Nicht berücksichtigt werden lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden.

Fortzuzahlen sind also neben den üblichen Arbeitsentgelten auch die Zuschläge für die aufgrund der Krankheit, des Feiertages bzw. des Urlaubs ausgefallenen Arbeitszeiten.

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge können Arbeitnehmern auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrags oder einer Einzelvereinbarung zustehen. Es handelt sich folglich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zuschläge für die Arbeit zu ungünstigen Zeiten.

Für einen konkreten Fall siehe z.B. hier: https://openjur.de/u/171536.html

Ergebnis dort (via https://www.anwalt.de/rechtstipps/sonn-und-feiertagszuschlaege-auch-bei-krankheit_168122.html):

Zitat
Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingt ausgefallener Sonn- und Feiertagsarbeit schließt also die entsprechenden Zuschläge mit ein.

Als Ergänzung noch zum TV-L spezifisch:

Nach §22 (1):

Zitat
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.

§21 legt wiederum fest:

Zitat
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. [...]
Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

Ich lese hier nichts davon, dass Sonntags- und Nachtzuschläge spezifisch ausgenommen wären.

Was den Anspruch auf deine Zuschläge angeht, scheinst du also rechtlich gut dazu stehen - ich gehe mal davon aus, dass das primär deine Frage war. Ob und wie das aber in eurer Arbeitszeiterfassung festgehalten wird, vermag ich nicht zu beurteilen.
« Last Edit: 03.02.2025 12:14 von Rowhin »

Rowhin

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Antw:Zuschläge im Krankheitsfall
« Antwort #2 am: 03.02.2025 12:56 »
Nachdem ich den Post über mir leider nicht mehr editieren kann, hier folgende Ergänzung bzw. Widerspruch mir selbst gegenüber, denn ich denke, deine Personalstelle beruft sich hier auf §8 TV-L, in dem es heißt:

Zitat
Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge

Hierzu sagt der Kommentar zum TV-L:

Zitat
Ist der Beschäftigte z. B. aus Krankheitsgründen oder wegen Urlaubs abwesend, werden die Zeitzuschläge nicht gezahlt, auch wenn die Arbeitsleistung ohne die Krankheit oder den Urlaub hätte erbracht werden müssen. Gegebenenfalls sind diese Zeitzuschläge in einer Durchschnittsberechnung gem. § 6 Abs. 3 TV-V für die Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung während [der Krankheit zu berücksichtigen].

Hier wird die Situation also doch komplizierter, und es kann sein, dass die Zuschläge hier anders ermittelt bzw. gar nicht berücksichtigt werden. Mal schauen, was die Kollegen so sagen, die tiefer in der Materie stecken.

Casa

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Antw:Zuschläge im Krankheitsfall
« Antwort #3 am: 03.02.2025 14:28 »
Zitat
Zitat

    Ist der Beschäftigte z. B. aus Krankheitsgründen oder wegen Urlaubs abwesend, werden die Zeitzuschläge nicht gezahlt, auch wenn die Arbeitsleistung ohne die Krankheit oder den Urlaub hätte erbracht werden müssen. Gegebenenfalls sind diese Zeitzuschläge in einer Durchschnittsberechnung gem. § 6 Abs. 3 TV-V für die Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung während [der Krankheit zu berücksichtigen].


Hier wird die Situation also doch komplizierter, und es kann sein, dass die Zuschläge hier anders ermittelt bzw. gar nicht berücksichtigt werden. Mal schauen, was die Kollegen so sagen, die tiefer in der Materie stecken.

Wenn Zeitzuschläge im Bemessungszeitraum angefallen und ausgezahlt wurden, sind sie im Rahmen der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen.
Bei nicht auszahlbaren bzw. nur als Freizeitausgleich nutzbaren Zeitzuschlägen, kann schon keine Fortzahlung erfolgen. Grundsätzlich sind Zeitzuschläge in Freizeit zu gewähren und nicht auszahlbar.
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