Autor Thema: [NW] Fragen zu den Voraussetzungen der beruflichen Entwicklung und § 26 LVO  (Read 234 times)

AlexBea

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Hallo lieber Schwarm im Spezialisten-Forum,

ich hätte gerne Antworten auf ein paar Fragen aus dem Themenbereich der beruflichen Entwicklung und des § 26 LVO.



Sachverhalt:
Ich bin Kommunalbeamter (NRW) und sitze auf einer A11 Stelle in LG 2.1. Nebenberuflich habe ich den Master of Public Administration an der Universität Kassel erfolgreich abgeschlossen und mich anschließend beworben. Den Studiengang habe ich unabhängig von meinem jetzigen Dienstherrn absolviert. Hier habe ich nie an einem Auswahlverfahren teilgenommen.

Jetzt habe ich 2 Absagen bekommen, mit dem Verweis, dass die Voraussetzungen des § 26 LVO bei mir nicht gegeben sind. Ich müsste ein “zentrales Zulassungsverfahren” oder “Auswahlverfahren” nach § 26 Abs 1. Nr. 2 LVO durchlaufen

Leider hat meine Personalabteilung auf Nachfrage relativ kurz auf den § 26 LVO verwiesen. Hier würde alles Nötige stehen. Vll habe ich die Kollegin hier auch nur an einem schlechten Tag erwischt. Bevor ich hier erneut das Gespräch suche, möchte ich mich gerne mit so viel Wissen wie möglich “bewaffnen”.




Relevante Vorschrift
Hier eine Kopie der Vorschrift mit meinen Anmerkungen/Gedanken als absoluter Nicht-Spezialist für Beamtenrecht in [eckigen Klammern]. Textteile, die meiner Meinung nach für mich nicht relevant sind, habe ich durchgestrichen.

§ 26 LVO – Masterstudium
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes [So eine Stelle hätte ich gerne.] oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer Beamtin oder einem Beamten nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit [Ich bin länger bei meinem Dienstherrn und BaL.] auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie oder er
1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, [Dies würde in einem Auswahlverfahren für die konkrete hD Stelle, auf die ich mich bewerbe, ermittelt werden?]
2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist, [Diese Voraussetzung würde bei mir nicht vorliegen. Obwohl ich das Masterstudium ja bereits ABGESCHLOSSEN habe.]
3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert hat und [Das Abschlusszeugnis habe ich.]
4. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. [Sollte ich für eine A13 Stelle genommen werden, würde ich die Tätigkeit für 10 Monate (bei alter Besoldung) ausüben. Dann wird in einer Beurteilung festgestellt, ob ich mich bewährt habe. Wenn ich mich bewährt habe, werde ich auf A13 befördert?] § 24 Absatz 1 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.




Fragen:
Folgende Fragen habe ich dazu. Ich freue mich über jegliche Antwort zu so vielen Fragen, wie ihr möchtet.

1. Sind meine [Anmerkungen] soweit richtig?

2. Ich möchte jetzt natürlich das “zentrale Zulassungsverfahren”/”Auswahlverfahren” nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 nachträglich absolvieren. Mein aktueller Dienstherr bietet aber “nur” ein Verfahren an, bei dem es eine 50 % finanzielle Beteiligung an den Studiengebühren zu gewinnen gibt. Handelt es sich hierbei um das geforderte “zentrale Zulassungsverfahren”? Muss die Bescheinigung/Anerkennung über die erfolgreiche Teilnahme irgendeiner Form genügen? Auch wenn ich die Notwendigkeit dieses Verfahrens nicht ganz verstehe, möchte ich es natürlich absolvieren.

3. Wenn eine ausgeschriebene Stelle für die “berufliche Entwicklung geöffnet” ist, kann ich mich auch ohne erfolgreiches zentrales Zulassungsverfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 LVO bewerben, richtig?

4. Benötige ich (neben dem erfolgreichen zentralen Zulassungsverfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 LVO, bei Stellen, die nicht für die berufliche Entwicklung geöffnet sind) noch etwas anderes “formelles”? (Außer dem Wunsch des neuen Dienstherrn, mich zu ernennen).

Ich bin leider davon ausgegangen, dass ich mit dem abgeschlossenen Masterstudium die Laufbahnbefähigung 2.2 habe und mich grundsätzlich auf Stellen, welche diese Laufbahnbefähigung voraussetzen, bewerben kann. Nun probiere ich mich zu orientieren, welche weiteren Schritte ich unternehmen muss, um mich auf hD Stellen bewerben zu können.

Vielen lieben Dank im Voraus für jede Antwort und Eure Zeit!