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Eingruppierung Weiterbildungsleitung in der "Fachweiterbildung für Pflegeberufe"
MichaelK:
Liebe Community,
ich bin bezüglich der Eingruppierung anderer Auffassung als mein Arbeitgeber.
Ausgangslage:
Ich bin bestellt als "Leiter der Fachweiterbildung für Notfallpflege".
Unsere Weiterbildungsstätte ist staatlich anerkannt und führt diese Weiterbildung nach landesrechtlichen Regelungen durch.
Im Organigramm sind wir unter dem Bereich Fort- und Weiterbildung verordnet, die Pflegeschule wird hierzu parallel dargestellt, hier gibt es eine GB-Leitung und eine übergeordnete Leitung des Bereiches Fort- und Weiterbildung.
In der Weiterbildungsverordnung wird für die Leitung der Weiterbildungsstätte eine wissenschaftliche Hochschulausbildung vorausgesetzt, über die ich verfüge.
Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass eine Eingruppierung in die E13 erfolgen soll.
Meiner Auffassung muss diese nach E14 erfolgen.
Anlage 21:
Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe
(Schulen)
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – erfolgreich absol-
viertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter
einer Schule.
Entgeltgruppe 14
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen
oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer
Schule.
3. Lehrkräfte in der Pflege
regelt das analog, allerdings sind die Formulierungen nicht wirklich passend.
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich ab-
solviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätig-
keit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter
einer Hebammenschule.
Entgeltgruppe 14
1. Stellvertretende Leiterinnen und Leiter einer Pflegeschule.
2. Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter einer Pflegeschule.
Wie schätzt ihr die Eingruppierung ein?
Organisator:
Da die Überschrift "Leiter der Fachweiterbildung für Notfallpflege" weder auf eine Lehrkraft noch eine Schulleitung schließen lässt, wären die übertragenen Aufgaben zu prüfen.
--> Was sollst du konkret machen?
So wäre es gut möglich, dass du nach Teil I eingruppiert bist, dann würde nichts gegen eine E13 sprechen.
MichaelK:
Hier der Auszug aus meiner Tätigkeitsbeschreibung:
Leitung der Fachweiterbildungsstätte
-Selbständige und eigenverantwortliches Vorbereiten, Durchführen und Evaluation von theoretischen und praktischen Unterrichten in allen Modulen
-Selbständige und eigenverantwortliche Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Prüfungsleistungen
in allen Modulen
-Lern und Bildungsberatung der TN im modularen System der Fachweiterbildung
-Selbständiges und eigenverantwortliches Erstellen von Prüfungsleistungen auch in Absprache mit weiteren Dozenten und Behörden
-Selbständige und eigenverantwortliche Durchführung und Bewertung von Prüfungsleistungen
in allen Modulen und der Abschlussprüfung
-Organisation der Fachdozenten, Begleitung, Betreuung und Evaluation von Dozentenunterrichten
-Selbständige und eigenverantwortliche Durchführung aller mit der Fachweiterbildung verbundenen administrativen Tätigkeiten
-Repräsentation der Fachweiterbildung bei Fachgesellschaften, Behörden
-Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Praxisanleitertreffen
-Selbständiges und eigenverantwortliches Aquirieren von Praxiseinsatzstellen und Kooperationspartnern
-Besuche und Begleitungen in den Praxiseinsatzstellen
-Führungsverantwortung für 1 VK
Organisator:
Danke für die Ergänzung.
Hier sind die Lehrtätigkeiten klar beschrieben. So du die persönlichen Voraussetzungen erfüllst, sehe ich eine Eingruppierung in die E13 (nach den von dir beschriebenen Auszügen).
Eine Tätigkeit als (stlv.) Leiter einer (Pflege-) Schule sehe ich nicht, da diese Aufgabe nach der Tätigkeitsbeschreibung nicht übertragen wurde. Es müsste "Leiter der Schule" genannt sein.
Casa:
Du hast eine herausgehobene Position.
Im Ergebnis sehe ich die Sache bisher wie Organisator. Zudem scheinst du kein Fachbereichsleiter einer Pflegeschule zu sein.
Nicht jedes Fach und auch nicht jeder Ausbildungsgang benötigen einen eigenen Fachbereich mit entsprechender Leitung. Es spricht nichts dagegen bspw. Pflegeberufe und Rettungssanitäter dem selben Fachbereich zuzuordnen. Es spricht auch nichts dagegen. Fächer mit geringem Stundenumfang keinem Fachbereich zuzuordnen. Ein Fachbereich oder ein Sachgebiet mit einem Leiter und einem Mitarbeiter begründen hinsichtlich Umfang und Anforderungen keine höhere Entgeltgruppe.
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