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Dienstunfähigkeit - anderer Job

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NrwLehrerin:

--- Zitat von: Rentenonkel am 10.02.2025 09:55 ---Für alle Beamtinnen und Beamten gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“. Das Land NRW (Dienstherr) ist bei drohender Dienstunfähigkeit verpflichtet, zunächst eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu prüfen. Nach Abschluss einer solchen kann es sein, dass eine Weiterbeschäftigung an dem bisherigen Arbeitsplatz nicht in Frage kommt. Dann hat der Dienstherr andere Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur einzelne Bereiche (Ressorts wie beispielsweise Schule), sondern die gesamte Landes- oder Bezirksverwaltung (Stichwort: BEM Verfahren).

Im ersten Schritt prüft die personalaktenführende Stelle für die einzelnen Beamtinnen und Beamten konkrete, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des eigenen Ressorts. Verläuft diese Prüfung nicht erfolgreich, wendet sie sich im nächsten Schritt an das LaFin NRW, Fachgebiet Z42 - Vorfahrt für Weiterbeschäftigung. Die erforderlichen Daten werden mit dem Personalbogen an das Team von Vorfahrt für Weiterbeschäftigung über­sandt.

Das Team führt eine landesweite, ressortübergreifende Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit durch. Die amtlich festgestellten gesundheitlichen Fähig­keiten der Beamtin / des Beamten bilden hierfür den Rahmen.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die jeweilige Laufbahn kann die Teilnahme an einer Ausbildung bzw. Unterweisung geprüft werden, bei der nach erfolgreichem Abschluss eine dauerhafte Übernahme gewährleistet sein muss.

Damit erfolgt eine umfassende qualitätsgesicherte Prüfung aller in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten. Sofern eine andere Einsatzmöglichkeit in Frage kommt, kommt eine (vollständige) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Betracht. Stattdessen wird man dann auf einen anderen Posten umgesetzt.

Sollte jemand zunächst wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sein und dann daneben eine Vollzeitstelle unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, wäre wiederum zu prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit überhaupt noch weiter vorliegt. Sollte man zu dem wahrscheinlichen Ergebnis kommen, dass die Beamtin nicht mehr dienstunfähig ist, würde das obige Verfahren auch greifen.

Um die Frage trotz berechtigter Zweifel, dass dieser Zustand aufgrund der obigen Ausführungen überhaupt in Frage kommt, dennoch zu beantworten: Rein theoretisch darf die Summe aus Versorgung und Hinzuverdienst nicht mehr sein als die jeweilige Höchstversorgungsgrenze. Andernfalls wird die Versorgung entsprechend gekürzt.

--- End quote ---

Vielen. Dank! Das weiß ich alles … Scheinbar wird meine Frage nicht ganz klar, daher versuche ich es nocheinmal:

Wie geht ein potentiell anderer AG mit dem Status Dienstunfähigkeit rein formal juristisch um? Er kann ja den Betreffenden nicht einfach sozialversicherungspflichtig nebenher beschäftigen oder? Es gibt ja nunmal Fälle von Dienstunfähigkeit und ich kann mir nicht vorstellen, dass ich die erste Person bin, die diese Frage hat….

Rentenonkel:
Eine vorhandene Dienstunfähigkeit steht einem sozialversicherungspflichtigem Job nicht entgegen. Selbstverständlich darf jeder Arbeitgeber auch Arbeitnehmer einstellen, die dienstunfähig sind. Er kann im Zweifel die Einstellung von einer Untersuchung des Werksarztes bzw. Amtsarztes abhängig machen, der dann feststellt, ob der künftige Arbeitnehmer den quantitativen (also zeitlichen) und qualitativen Anforderungen (also zum Beispiel körperliche Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten, usw.) gewachsen ist.

Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Das ist am ehesten mit "Berufsunfähig" zu vergleichen. Auch Menschen, die berufsunfähig sind, dürfen im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten in schlechter bezahlten Jobs unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch arbeiten.

Agrotom:
Ich habe das alles schon hinter mir.  Einer neuen Tätigkeit im Ruhestand im angemessenen Umfang steht nichts entgegen. Zu beachten wäre die Hinzuverdienstgrenze und die drohende Steuerklasse 6 mit hohen Abzügen. Der Minijob oder die Selbstständigkeit sind da zumeist die bessere Alternative.  Du kannst mir gerne eine PN schreiben.

NrwLehrerin:

--- Zitat von: Agrotom am 10.02.2025 21:05 ---Ich habe das alles schon hinter mir.  Einer neuen Tätigkeit im Ruhestand im angemessenen Umfang steht nichts entgegen. Zu beachten wäre die Hinzuverdienstgrenze und die drohende Steuerklasse 6 mit hohen Abzügen. Der Minijob oder die Selbstständigkeit sind da zumeist die bessere Alternative.  Du kannst mir gerne eine PN schreiben.

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Vielen Dank! Ich kann hier niemanden anschreiben, weiß aber leider nicht warum. Wenn ich auf ein Profil gehe, steht da, dass das nicht angezeigt werden kann…? Kannst Du mir schreiben :)? Lieben Dank und Gruß

Agrotom:
Ich kann leider auch keine  Mitteilungen versenden.  Vielleicht muss diese Funktion für neue Mitglieder noch freigegeben werden.

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