Für alle Beamtinnen und Beamten gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“. Das Land NRW (Dienstherr) ist bei drohender Dienstunfähigkeit verpflichtet, zunächst eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu prüfen. Nach Abschluss einer solchen kann es sein, dass eine Weiterbeschäftigung an dem bisherigen Arbeitsplatz nicht in Frage kommt. Dann hat der Dienstherr andere Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur einzelne Bereiche (Ressorts wie beispielsweise Schule), sondern die gesamte Landes- oder Bezirksverwaltung (Stichwort: BEM Verfahren).
Im ersten Schritt prüft die personalaktenführende Stelle für die einzelnen Beamtinnen und Beamten konkrete, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des eigenen Ressorts. Verläuft diese Prüfung nicht erfolgreich, wendet sie sich im nächsten Schritt an das LaFin NRW, Fachgebiet Z42 - Vorfahrt für Weiterbeschäftigung. Die erforderlichen Daten werden mit dem Personalbogen an das Team von Vorfahrt für Weiterbeschäftigung übersandt.
Das Team führt eine landesweite, ressortübergreifende Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit durch. Die amtlich festgestellten gesundheitlichen Fähigkeiten der Beamtin / des Beamten bilden hierfür den Rahmen.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die jeweilige Laufbahn kann die Teilnahme an einer Ausbildung bzw. Unterweisung geprüft werden, bei der nach erfolgreichem Abschluss eine dauerhafte Übernahme gewährleistet sein muss.
Damit erfolgt eine umfassende qualitätsgesicherte Prüfung aller in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten. Sofern eine andere Einsatzmöglichkeit in Frage kommt, kommt eine (vollständige) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Betracht. Stattdessen wird man dann auf einen anderen Posten umgesetzt.
Sollte jemand zunächst wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sein und dann daneben eine Vollzeitstelle unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, wäre wiederum zu prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit überhaupt noch weiter vorliegt. Sollte man zu dem wahrscheinlichen Ergebnis kommen, dass die Beamtin nicht mehr dienstunfähig ist, würde das obige Verfahren auch greifen.
Um die Frage trotz berechtigter Zweifel, dass dieser Zustand aufgrund der obigen Ausführungen überhaupt in Frage kommt, dennoch zu beantworten: Rein theoretisch darf die Summe aus Versorgung und Hinzuverdienst nicht mehr sein als die jeweilige Höchstversorgungsgrenze. Andernfalls wird die Versorgung entsprechend gekürzt.