Wird denn an der privaten Schule überhaupt der TV-L angewandt? Diese Frage wäre zuvorderst zu klären. Wenn ja, dann wird die Eingruppierung von Lehrkräften über den
Anhang der Entgelt-Ordnung Lehrkräfte geregelt. Dabei sind jedoch offenbar andere Kriterien anzuwenden, z.B. ob "die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind". Das dürfte bei einem ausschließlich vorliegenden nicht-lehramts-bezogenenen Bachelor-Abschluss nicht der Fall sein. Weiterhin dürfte damit auch kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegen.
Der Abschnitt 2 (Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst) könnte passen, falls die Stelle tatsächlich die gleichen Aufgaben wie die einer ausgebildeten Lehrkraft beinhaltet. Dann könnten Ziffern 3 oder 4 greifen:
3. 1Die Lehrkraft, die
a) eine Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat, und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe A12/ A13 die Entgeltgruppe E10/ E11.
4. 1Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. 2Es entspricht der Besoldungsgruppe A12/A13 die Entgeltgruppe E9b/E10.
Man müsste also klären,
*) in welcher Besoldungsgruppe entsprechend verbeamtete Lehrkräfte in der jeweiligen Schulform anfangen würden,
*) ob man "in mindestens einem Schulfach die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten" besitzt. Ich kenne mich im niedersächsischen Schulsystem nicht aus; aber mir fällt kein Schulfach ein, welches mit dem Studiengang "Sozialwissenschaften" gut umschrieben wäre. Am ehesten passt da noch die Protokollerklärung Nr. 11:
Nr. 11 Eine Lehrkraft, die ein pädagogisches oder erziehungswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und
an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat, gilt als Lehrkraft, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat.
Wenn die betroffene Person also an einer Förderschule oder generell im Bereich Sonderpädagogik arbeiten will, dann dürfte die Eingruppierung gemäß Ziffer 3, sonst nach Ziffer 4 erfolgen.