Zu deinem Fall, und nach dieser Vorgeschichte, kann ich dir nur Raten bloß keine Schweigepflichtentbindung zu gewähren. Berufe dich hier auf Sorgen vor dem Verlust der informationelle Selbstbestimmung. Sollten sie darüber hinaus anderes nicht begleichen ist das rechtswidrig. Hast du dich über die fünf Jahre der Verjährung der Gesundheitsprüfung gerettet (fahrlässiger oder grobfahrlässiger Falschangabe) sieht die Sache wieder anders aus.
Bei der PKV sind es nicht fünf, sondern - abweichend zu anderen Versicherungen - drei Jahre, in denen fahrlässige oder grob fahrlässige Falschangaben zu einem nachträglichen Risikozuschlag, zum Rücktritt oder zur Kündigung führen können.
Diese Frist hat in diesem konkreten Fall aber keine Bedeutung, da die hier zugrunde liegende VVA-Prüfung innerhalb der ersten drei Jahre stattfindet und sich somit auch auf Behandlungen beziehen, die innerhalb der ersten drei Jahre stattgefunden haben. Da reicht dann auch nach Ablauf der drei Jahre Fahrlässigkeit aus.
Ab drei Jahren muss Vorsatz bzw. arglistige Täuschung nachgewiesen werden.
Zur Schweigepflichtentbindung: Es sollte, wie hier auch erwähnt, ein Schreiben an die PKV geschickt werden mit Hinweis auf einen Fragebogen. Häufig steht im Schreiben der PKV selber schon ein Vermerk zu eben dieser Option.
Dann erstmal warten, was zurückkommt und, ob der PKV das in dieser Form genügt.
Die PKV hat das Recht, umfassend zu prüfen, um festzustellen, ob Falschangaben gemacht wurden. Jedoch müssen hierbei zugleich deine Rechte ("informationelle Selbstbestimmung") gewahrt bleiben. Die PKV kann hier schrittweise vorgehen - auf vollumfängliche Schweigepflichtentbindungen wie hier zunächst gefordert hat die PKV kein Anrecht. Was genau erlaubt ist, wie genau ein solches schrittweises Vorgehen auszusehen hat, um die Rechte des Versicherungsnehmers angemssen zu wahren - das hängt wohl immer vom Einzelfall ab.