Beamte und Soldaten > Beamte Hessen
Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
Hesse:
Hallo,
ich habe mal eine Frage:
Es steht bei uns die Geburt unseres ersten Kindes an und die Frage betrifft die Parallelität des "neuen" 8 Tage Sonderurlaubs (Vaterschaftsurlaub bzw. Elterntage)
https://www.gew-hessen.de/recht/recht-aktuell/details/elterntage-fuer-alle
und der tarifvertraglichen und auch für Beamten bestehenden "alten" Befreiung von einem Tag.
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/s/sonderregelungen-bei-der-geburt.html
Die "einfache" Frage ist nun: Schließen sich diese beiden Bestimmungen gegenseitig aus? Oder ist es möglich sowohl die 8 Tage als auch den weiteren Tag zu erhalten?
Vielen Dank
Matze1986:
Wenn Sie hessischer Landesbeamter sind - 8 Tage
wenn Sie Bundesbeamter sind - 1 Tag
Eine "Addition" funktioniert nicht.
Hesse:
Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich möchte allerdings noch auf folgendes hinweisen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 27. Oktober 2022
https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2023-01/tv-h_fassung_aendtv_nr._20_vom_15.10.2021.pdf
Schaut man sich diesen Tarifvertrag genauer an, so findet man § 29 Arbeitsbefreiung:
(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
und im § 29b Elterntage:
(1) Bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden Beschäftigte auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v.H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt. Bei Mehrlingsgeburten handelt es sich um eine Niederkunft im Sinne von Satz 1. Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche/dienstliche Belange entgegenstehen.
(2) Für die Dauer der Freistellung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
Ich finde hier keine Bestimmung die dazu führt, dass sich die beiden Ansprüche gegenseitig ausschließen. Darauf folgend stellt sich mir die Frage ob dies nicht analog für Beamte Anwendung finden kann.
Ich freue mich weiterhin über entsprechende Antworten.
Casa:
--- Zitat ---Ich finde hier keine Bestimmung die dazu führt, dass sich die beiden Ansprüche gegenseitig ausschließen. Darauf folgend stellt sich mir die Frage ob dies nicht analog für Beamte Anwendung finden kann.
--- End quote ---
Der Tarifvertrag ist wie § 616 BGB auch Arbeitsrecht. Der Beamte hat keinen Anspruch aus dem Arbeitsrecht, weil für ihn das Beamtenrecht Anwendung findet.
Hesse:
Die Aussage von Casa ist so natürlich logisch und völlig richtig. Sie ist ein fester Grundsatz. Auf einen Tarifvertag kann sich natürlich kein bediensteter Beamter berufen.
Allerdings: Vorausgesetzt die Parallelität der Ansprüche aus den beiden Vorschriften würde für die Tarifbeschäftigten bestehen, hätte dies zur Folge, dass hier zumindest eine kleine Schieflage entstanden ist.
Vor der Einführung der Elterntage gab es sowohl für den Angestellten als auch für den Beamten einen freien Tag.
Dieser wäre jetzt in der neuen Regelung für den Beamten entfallen. Dagegen wäre wohl rechtlich nichts einzuwenden. Allerdings frage ich mich ob dies so wirklich gewollt war und der Gesetzgeber hier still und heimlich eine kleine Einsparung vorgenommen hat (wundern würde es mich nicht). Falls dem so wäre, könnte eine erneute Gleichstellung von Angestellten und Beamten in dieser Thematik eine Aufgabe für die jeweilige Interessensvertretung sein.
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