Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich möchte allerdings noch auf folgendes hinweisen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 27. Oktober 2022 https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2023-01/tv-h_fassung_aendtv_nr._20_vom_15.10.2021.pdfSchaut man sich diesen Tarifvertrag genauer an, so findet man § 29 Arbeitsbefreiung:
(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,und im § 29b Elterntage:
(1) Bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden Beschäftigte auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v.H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt. Bei Mehrlingsgeburten handelt es sich um eine Niederkunft im Sinne von Satz 1. Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche/dienstliche Belange entgegenstehen.
(2) Für die Dauer der Freistellung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
Ich finde hier keine Bestimmung die dazu führt, dass sich die beiden Ansprüche gegenseitig ausschließen. Darauf folgend stellt sich mir die Frage ob dies nicht analog für Beamte Anwendung finden kann.
Ich freue mich weiterhin über entsprechende Antworten.