Autor Thema: Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub  (Read 1860 times)

Hesse

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Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« am: 10.02.2025 12:56 »
Hallo,

ich habe mal eine Frage:

Es steht bei uns die Geburt unseres ersten Kindes an und die Frage betrifft die Parallelität des "neuen" 8 Tage Sonderurlaubs (Vaterschaftsurlaub bzw. Elterntage)

https://www.gew-hessen.de/recht/recht-aktuell/details/elterntage-fuer-alle

und der tarifvertraglichen und auch für Beamten bestehenden "alten" Befreiung von einem Tag.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/s/sonderregelungen-bei-der-geburt.html

Die "einfache" Frage ist nun: Schließen sich diese beiden Bestimmungen gegenseitig aus? Oder ist es möglich sowohl die 8 Tage als auch den weiteren Tag zu erhalten?

Vielen Dank

Matze1986

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #1 am: 10.02.2025 13:05 »
Wenn Sie hessischer Landesbeamter sind - 8 Tage
wenn Sie Bundesbeamter sind - 1 Tag
 Eine "Addition" funktioniert nicht.

Hesse

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #2 am: 10.02.2025 16:37 »
Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich möchte allerdings noch auf folgendes hinweisen:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 27. Oktober 2022

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2023-01/tv-h_fassung_aendtv_nr._20_vom_15.10.2021.pdf

Schaut man sich diesen Tarifvertrag genauer an, so findet man § 29 Arbeitsbefreiung:

(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,


und im § 29b Elterntage:

(1) Bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden Beschäftigte auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v.H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt. Bei Mehrlingsgeburten handelt es sich um eine Niederkunft im Sinne von Satz 1. Bei der zeitlichen Festlegung der Freistellung sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche/dienstliche Belange entgegenstehen.
(2) Für die Dauer der Freistellung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

Ich finde hier keine Bestimmung die dazu führt, dass sich die beiden Ansprüche gegenseitig ausschließen. Darauf folgend stellt sich mir die Frage ob dies nicht analog für Beamte Anwendung finden kann.

Ich freue mich weiterhin über entsprechende Antworten.

Casa

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #3 am: 10.02.2025 17:04 »
Zitat
Ich finde hier keine Bestimmung die dazu führt, dass sich die beiden Ansprüche gegenseitig ausschließen. Darauf folgend stellt sich mir die Frage ob dies nicht analog für Beamte Anwendung finden kann.

Der Tarifvertrag ist wie § 616 BGB auch Arbeitsrecht. Der Beamte hat keinen Anspruch aus dem Arbeitsrecht, weil für ihn das Beamtenrecht Anwendung findet.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Hesse

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #4 am: 11.02.2025 13:05 »
Die Aussage von Casa ist so natürlich logisch und völlig richtig. Sie ist ein fester Grundsatz. Auf einen Tarifvertag kann sich natürlich kein bediensteter Beamter berufen.
 
Allerdings: Vorausgesetzt die Parallelität der Ansprüche aus den beiden Vorschriften würde für die Tarifbeschäftigten bestehen, hätte dies zur Folge, dass hier zumindest eine kleine Schieflage entstanden ist.

Vor der Einführung der Elterntage gab es sowohl für den Angestellten als auch für den Beamten einen freien Tag.
Dieser wäre jetzt in der neuen Regelung für den Beamten entfallen. Dagegen wäre wohl rechtlich nichts einzuwenden. Allerdings frage ich mich ob dies so wirklich gewollt war und der Gesetzgeber hier still und heimlich eine kleine Einsparung vorgenommen hat (wundern würde es mich nicht). Falls dem so wäre, könnte eine erneute Gleichstellung von Angestellten und Beamten in dieser Thematik eine Aufgabe für die jeweilige Interessensvertretung sein.

MaryJane

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #5 am: 11.02.2025 21:03 »
Hallo,

die Geburt meines zweiten Kindes steht auch bevor. Landesbeamter in Hessen.

Ich habe bei unserer Personalabteilung nachgefragt und dort sagte man mir, dass ich einen Tag für die Geburt und weitere 8 Elterntage bekomme. Dazu reicht ein formloser Antrag bei uns.


Hesse

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #6 am: 13.02.2025 11:14 »
Vielen Dank für deine Information MaryJane,

von dieser Verfahrensweise bin ich grundsätzlich auch ausgegangen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür habe ich allerdings noch nicht gefunden. Ich gehe eigentlich auch davon aus, dass es hier in Hessen einheitlich gehandhabt wird/werden sollte und es nicht nach Gutsherrenart endschieden wird/werden darf.

Angelsaxe

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Antw:Niederkunft der Ehefrau und Sonderurlaub
« Antwort #7 am: 14.02.2025 17:05 »
Vielen Dank für deine Information MaryJane,

von dieser Verfahrensweise bin ich grundsätzlich auch ausgegangen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür habe ich allerdings noch nicht gefunden. Ich gehe eigentlich auch davon aus, dass es hier in Hessen einheitlich gehandhabt wird/werden sollte und es nicht nach Gutsherrenart endschieden wird/werden darf.

Dein Wort in Gottes Ohr!  ::) Ich drücke dir die Daumen und wünsche alles Gute!
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.