Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Finanzielle Nachteile durch höherwertige Tätigkeit treten erst jetzt auf !!

(1/7) > >>

Janet:
Liebe TV – L Profis,

es ist sehr kompliziert, ich hoffe, es gibt ein paar versierte Personen unter euch:

Bei meinem AG bin ich seit vielen Jahren in EG S11, im Februar 2021 kam ich in Stufe 3.
Im September habe ich eine höherwertige Tätigkeit übernommen und damit wurde ich nach S12, Stufe 3 bezahlt, die Laufzeit begann damit von neuem zu laufen.
Durch die Neuerung, dass sich die Stufenlaufzeiten wieder verkürzt haben, hätte ich im Oktober 2024 S11 Stufe 4 erreicht, wenn ich mich nicht beruflich weiterentwickelt hätte, also nicht die höherwertige Tätigkeit übernommen hätte sondern in S11 geblieben wäre.
Somit hat die Weiterentwicklung jetzt (seit Oktober 2024) einen finanziellen Nachteil ergeben, der Vergleich von S11, 4 zu S12,3 ist schon erheblich.

Meiner Ansicht nach, soll eine Höhergruppierung keinen Entgeltverlust bedeuten, so, wie es in §17,4 TV-L zu lesen ist. Zwar bezieht sich der Paragraph auf eine Situation in der Gegenwart und nicht darauf, dass in Zukunft ein Verlust entsteht. Ich fände es aber unlogisch, wenn eine berufliche Entwicklung (auch, wenn dieser erst in der Zukunft aufgetreten ist) einen finanziellen Nachteil bedeutet.

Daher möchte ich fordern, dass meine ursprüngliche Gehaltsstufe im Rahmen einer Ausgleichszahlung berücksichtigt wird, in der ich wäre, wenn ich mich nicht für die höherwertige Tätigkeit entschieden hätte, also S11,4, weil ich sonst finanzielle Nachteile durch die Höhergruppierung habe.
Wie seht ihr das? Kann man dies mit dem TV-L argumentieren?

Über hilfreiche Beiträge freue ich mich!

Brownyy:
Was möchtest du denn hören?

Dein Rechtsempfinden in allen Ehren, aber im Hinblick auf die Eingruppierungsordnung sind Gefühle irrelevant.

SamFisher:
Tja, so ist das Jahrhundertwerk halt.

Ich kenne eine Menge Leute, die genau deswegen die Höhergruppierung abgelehnt haben. Ich muss mich im Oktober auch entscheiden, wenn mir fast drei Jahre Stufenlaufzeit verloren gehen. Den Verlust kann ich in der restlichen Lebensarbeitszeit nicht mehr aufholen.

SamFisher:
Und noch ein Nachtrag: Du kannst eine Stufenlaufzeitverkürzung fordern, aber einen Anspruch darauf gibt es nicht. Die meisten AG wollen die nicht, um keine Präzedenzfälle zu schaffen.

ElBarto:
Also wenn ich in die TV-L Tabelle ab 01.02.2025 schaue dann sind 11 4 und 12 3 identisch.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version