Autor Thema: vorübergehende Übertragung einer höherwertige Tätigkeit  (Read 1548 times)

Rainbow

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Hallo an alle,

bis zur Nachbesetzung einer vakanten Stelle sollen die Tätigkeiten, die mit EG 10 bewertet sind, auf einen Mitarbeiter, eingruppiert in E 9a, vorübergehend übertragen werden. Der Kollege verfügt nicht über die notwendige Qualifikation - erhält er dennoch die Zulage zur E 10 oder eine EG niedriger, da derjenige die eigentliche Qualifikation nicht besitzt? Umgeht man damit nicht die Qualifkation bzw. Prüfungspflicht? Insbesondere dann, wenn die Stelle aufgrund des Fachkräftemangels nicht wiederbesetzt wird?

Danke für eure Rückmeldungen.

Alpenverwaltung

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Gegenfrage: wenn der Kollege nicht die nötige Qualifikation besitzt, dann darf er die Tätigkeit ja gar nicht ausüben. Das würde aber auf viele Mitarbeiter im öD zutreffen, die längere Vertretungen von zB Vorgesetzten übernehmen.

Ähnlich wird es in diesem Jahr bei mir aussehen: ich bin Mitarbeiter einer Verkehrsbehörde und erhalte E6. Der Leiter der Verkehrsbehörde wird durch eine OP  und Reha und Wiedereingliederung für 2 Monate ausfallen.
Ich werde wegen der Vertretung Zulage nach E9 beantragen. So man mir sagt, dass mir das mangels Qualifikation nicht zusteht, glaubst Du doch nicht im Ernst, das ich die Arbeit noch mache?

MoinMoin

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Gegenfrage: wenn der Kollege nicht die nötige Qualifikation besitzt, dann darf er die Tätigkeit ja gar nicht ausüben.
Woher kommt den diese Aussage, die in so Pauschal nicht stimmt.
Natürlich darf man einen Analphabeten ohne Schulbildung als Sachbearbeiter einstellen und ihn die Arbeit machen lassen.
Oder eine Diplominformatiker Stellen mit nem Schulabbrecher besetzen, wüsste nicht warum das verboten sein sollte.

Und wenn du die dir zugewiesenen vorübergehende Übertragene Arbeit ablehnst, dann könnte man dich auch abmahnen.

Rainbow

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Meines Erachtens spricht grundsätzlich nichts gegen die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Für mich stellt sich nur die Frage nach der EG für die Zahlung der Zulage...

UNameIT

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TVÖD §14 nennt als einzige Voraussetzung, das die höherwertige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum (wahlweise 3 Tage oder 1 Monat je nach AG) ausgeführt wird -nicht das die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt sein müssen

Organisator

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Meines Erachtens spricht grundsätzlich nichts gegen die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Für mich stellt sich nur die Frage nach der EG für die Zahlung der Zulage...
Die Zulage bemisst sich nach der Entgeltgruppe in die man eingruppiert wäre, wenn die Übertragung dauerhaft wäre.

Forty

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ernst gemeinte Frage: wenn die Qualifikation für die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit gar keine Rolle spielt, warum wäre es dann aber nicht erlaubt die Tätigkeit dauerhaft auszuüben? Da würde ja wieder argumentiert werden, dass man nicht den erforderlichen Kriterien entspricht (z.B. kein Studium).




Sjuda

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Es ist nicht nicht erlaubt, die Tätigkeit dauerhaft auszuüben, wenn man "nicht qualifiziert" ist.

Die Frage ist, wie wahrscheinlich es ist bzw. wie man das rechtlich sauber ermöglichen kann. Häufig definieren Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen bestimmte Qualifikationsanforderungen, bspw. ein Studium oder zweite Prüfung ab der EG 9b. Damit ein Auswahlverfahren nicht angreifbar wird, müsste man diese Qualifikationsanforderungen absenken, um einen Bewerber berücksichtigen zu können, der die Anforderungen nicht erfüllt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es keine entgegenstehenden Dienstvereinbarungen gibt.
Ob sich ein Arbeitgeber darauf einlässt, ist eine andere Frage. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.

Von der Stellenbesetzung bzw. Aufgabenübertragung zu trennen ist die Eingruppierung. Möglicherweise ergibt sich eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.




KlammeKassen

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Es ist nicht nicht erlaubt, die Tätigkeit dauerhaft auszuüben, wenn man "nicht qualifiziert" ist.

Die Frage ist, wie wahrscheinlich es ist bzw. wie man das rechtlich sauber ermöglichen kann. Häufig definieren Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen bestimmte Qualifikationsanforderungen, bspw. ein Studium oder zweite Prüfung ab der EG 9b. Damit ein Auswahlverfahren nicht angreifbar wird, müsste man diese Qualifikationsanforderungen absenken, um einen Bewerber berücksichtigen zu können, der die Anforderungen nicht erfüllt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es keine entgegenstehenden Dienstvereinbarungen gibt.
Ob sich ein Arbeitgeber darauf einlässt, ist eine andere Frage. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.

Von der Stellenbesetzung bzw. Aufgabenübertragung zu trennen ist die Eingruppierung. Möglicherweise ergibt sich eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.

Oder es wird der zweite Fall genutzt  ::)