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Tarifrunde TVöD 2025 - Diskussion II

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Vuk1530:

--- Zitat von: Tanathos am 25.02.2025 09:02 ---
--- Zitat von: Vuk1530 am 25.02.2025 07:59 ---Trotzdem kann die Politik die Preise festlegen:

auch ein privatrechtliches Unternehmen kann zu 100 % in kommunaler Hand als GmbH etc. sein und der Gesellschafter kann bestimmen, dass z. B. die Wasserpreise durch den Aufsichtsrat zu genehmigen sind. Allerdings läuft die Preisermittlung hier ganz anders ab als bei der Wassergebühren und viel freier. Hat für eine Kommune Vor- und Nachteile.

Das alles ist im Bereich Wasser und Abwasser übrigens eine einzige deutsche Ausnahme. Laut EU-Recht müssten eigentlich die entsprechende Konzession vergeben werden bei Überschreitung der Sektor Schwellenwerte für Ausschreibungen. Deutschland hat sich hier aber eine Ausnahme erkämpft, so dass eine Inhouse Vergabe an ein öffentlich - rechtliches Unternehmen problemlos möglich ist ohne Ausschreibung.

und deswegen nochmal BTT:

der TV-V ist vor allem eben eingeführt worden für privatrechtliche Unternehmensformen in der Versorgung, wo es eben Wettbewerb gibt sowohl für die Unternehmen selbst als auch eben auf dem Arbeitsmarkt (Elektroingenieure etc.). Der TV-V ist mit Absicht viel schlanker und moderner gestaltet worden als der TVÖD. Einzige Katastrophe ist die Übernahme der Entgelttabellenstruktur aus dem TVÖD. Ich arbeite bei einen großen EVU in kommunaler Hand. Für viele Berufe haben wir uns komplett von der Tabelle verabschiedet (sonst absolut hohe Eingruppierung oder ganze Armada an Zulagen usw.).

--- End quote ---

Jain: Das WHG setzt hier klar Grenzen, dass die Leitungsgebundene Trinkwasserversorgung keinen Gewinn erzielen darf. Zur Bildung des Wasserpreises können nur Aufwendung wie Personal/Investitionskosten/etc. angesetzt werden. Die Politik kann den Preis hier nur Subventionieren, was gerade kleine WVU's sehr oft machen und dabei auf Kosten der Substanz leben. Mehrsparten Unternehmen agieren hier oft anders und Wälzen idR. die Vollkosten auf die Verbraucher.

Als Zusatz noch zu der Aussage man könnte es gleich Steuer nennen: Nein, Steuern sind nicht Zweckgebunden, Gebühren werden für eindeutig zuweisbare Dienstleistungen erhoben.

--- End quote ---

Nochmal:

Wenn die Trinkwasserversorgung durch ein privatrechtliches Unternehmen vorgenommen wird, nennt man das ganze (Wasser)Preis und natürlich darf ein privatrechtliche Unternehmen Gewinne erziehen. Die Preiskalkulation und Preisaufsicht werden in diesem Fall durch die Kartellbehörden kontrolliert. Oben habe ich den den entsprecheden VKU/BDEW Leitfaden verlinkt. Wasser ist sogar in der Regel ein sehr lukratives Geschäft.

Auch im Rahmen der steuerlichen Betrachtung der Konzessionsabgaben  ist es Voraussetzung, dass dem Unternehmen nach Zahlung der KA ein angemessener handelsrechtlicher Gewinn verbleibt in bestimmter Mindersthöhe. Bei einer privatrechtlichen Wassersversorgung erteilt die Kommune eine Konzession und das Unternehmen darf Gewinne machen.

Nichts Gebühren in diesem Fall.

Nochmal: ein privatrechtliches Unternehmen ist ungleich einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen (Zweckverbände) oder wenn die Kommune selbst die Wasserversorgung vornimmt. Ja, die Kommune kann an einen Unternehmen 100 % Anteile halten...und trotzdem ist es ein normales privatrechtliches Unternehmen.

KeuleMS:
So und bei uns gibt es ein Mehrsparten-Eigenbetrieb (also kommunal), der beim Wasser Preise erhebt und beim Abwasser Gebühren.

Tanathos:

--- Zitat von: Vuk1530 am 25.02.2025 10:42 ---
--- Zitat von: Tanathos am 25.02.2025 09:02 ---
--- Zitat von: Vuk1530 am 25.02.2025 07:59 ---Trotzdem kann die Politik die Preise festlegen:

auch ein privatrechtliches Unternehmen kann zu 100 % in kommunaler Hand als GmbH etc. sein und der Gesellschafter kann bestimmen, dass z. B. die Wasserpreise durch den Aufsichtsrat zu genehmigen sind. Allerdings läuft die Preisermittlung hier ganz anders ab als bei der Wassergebühren und viel freier. Hat für eine Kommune Vor- und Nachteile.

Das alles ist im Bereich Wasser und Abwasser übrigens eine einzige deutsche Ausnahme. Laut EU-Recht müssten eigentlich die entsprechende Konzession vergeben werden bei Überschreitung der Sektor Schwellenwerte für Ausschreibungen. Deutschland hat sich hier aber eine Ausnahme erkämpft, so dass eine Inhouse Vergabe an ein öffentlich - rechtliches Unternehmen problemlos möglich ist ohne Ausschreibung.

und deswegen nochmal BTT:

der TV-V ist vor allem eben eingeführt worden für privatrechtliche Unternehmensformen in der Versorgung, wo es eben Wettbewerb gibt sowohl für die Unternehmen selbst als auch eben auf dem Arbeitsmarkt (Elektroingenieure etc.). Der TV-V ist mit Absicht viel schlanker und moderner gestaltet worden als der TVÖD. Einzige Katastrophe ist die Übernahme der Entgelttabellenstruktur aus dem TVÖD. Ich arbeite bei einen großen EVU in kommunaler Hand. Für viele Berufe haben wir uns komplett von der Tabelle verabschiedet (sonst absolut hohe Eingruppierung oder ganze Armada an Zulagen usw.).

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Jain: Das WHG setzt hier klar Grenzen, dass die Leitungsgebundene Trinkwasserversorgung keinen Gewinn erzielen darf. Zur Bildung des Wasserpreises können nur Aufwendung wie Personal/Investitionskosten/etc. angesetzt werden. Die Politik kann den Preis hier nur Subventionieren, was gerade kleine WVU's sehr oft machen und dabei auf Kosten der Substanz leben. Mehrsparten Unternehmen agieren hier oft anders und Wälzen idR. die Vollkosten auf die Verbraucher.

Als Zusatz noch zu der Aussage man könnte es gleich Steuer nennen: Nein, Steuern sind nicht Zweckgebunden, Gebühren werden für eindeutig zuweisbare Dienstleistungen erhoben.

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Nochmal:

Wenn die Trinkwasserversorgung durch ein privatrechtliches Unternehmen vorgenommen wird, nennt man das ganze (Wasser)Preis und natürlich darf ein privatrechtliche Unternehmen Gewinne erziehen. Die Preiskalkulation und Preisaufsicht werden in diesem Fall durch die Kartellbehörden kontrolliert. Oben habe ich den den entsprecheden VKU/BDEW Leitfaden verlinkt. Wasser ist sogar in der Regel ein sehr lukratives Geschäft.

Auch im Rahmen der steuerlichen Betrachtung der Konzessionsabgaben  ist es Voraussetzung, dass dem Unternehmen nach Zahlung der KA ein angemessener handelsrechtlicher Gewinn verbleibt in bestimmter Mindersthöhe. Bei einer privatrechtlichen Wassersversorgung erteilt die Kommune eine Konzession und das Unternehmen darf Gewinne machen.

Nichts Gebühren in diesem Fall.

Nochmal: ein privatrechtliches Unternehmen ist ungleich einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen (Zweckverbände) oder wenn die Kommune selbst die Wasserversorgung vornimmt. Ja, die Kommune kann an einen Unternehmen 100 % Anteile halten...und trotzdem ist es ein normales privatrechtliches Unternehmen.

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Das ist wie gesagt für Leitungsgebundenes Trinkwasser nicht korrekt. Bei der juristischen Prüfung der Angemessenheit von Trinkwasserpreisen ist hier das WHG maßgebend. Und das sieht hier vor, dass das WVU keinen Gewinn erzielen darf. Das gibt auch die Abb. 7 in deiner VKU Broschüre so wieder. Hierfür ist die Rechtsform unerheblich und der Auftrag maßgeblich.

Flaschenwasser ist hiervon ausgenommen, das zählt aber nun auch nicht als "Versorgung"

Der Punkt zu den Gebühren (Preisen) referenziert auf den Kommentar, diese einer Steuer gleichzusetzen.

Kyuss:

--- Zitat von: blanket am 25.02.2025 10:05 ---
Kann auch wieder eine Schlichtung geben, dann dauert es nochmal ein paar Wochen länger.

--- End quote ---

Was bei mir für Unverständnis sorgt, ist der Umstand, dass die Kommunen zwar die ganze Zeit über die unzureichende Finanzierung der von den Ländern und dem Bund nach unten weitergereichten Aufgaben klagen, aber die VKA sich nicht auflehnt, keine Streiks oder im entsprechenden Rahmen zivilen Ungehorsam provoziert. Sie erdulden das alles, beschweren sich vor angeschalteten Kameras und am Ende sollen dennoch die AN durch Entgeltverzicht ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten.

Das funktioniert so nicht.

Daher vermute ich, das die Schlichtungsoption beschritten werden könnte.

Den Schlichtungsvorsitz hat in dieser Tarifrunde eine von der AG-Seite benannte Person. In Zeiten klammer Kassen werden die Kommunen a) so mehr Zeit rausschlagen können und Geld sparen, weil das Ergebnis nicht rückwirkend gelten wird und b) die Schlichtung von 2023 sicher noch nachhallt und es diesmal einfach um das Prinzip geht und es die Retourkutsche in Richtung AN-Seite geben könnte.

daseinsvorsorge:

--- Zitat von: Kyuss am 25.02.2025 12:08 ---
Was bei mir für Unverständnis sorgt, ist der Umstand, dass die Kommunen zwar die ganze Zeit über die unzureichende Finanzierung der von den Ländern und dem Bund nach unten weitergereichten Aufgaben klagen, aber die VKA sich nicht auflehnt, keine Streiks oder im entsprechenden Rahmen zivilen Ungehorsam provoziert. Sie erdulden das alles, beschweren sich vor angeschalteten Kameras und am Ende sollen dennoch die AN durch Entgeltverzicht ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten.

Das funktioniert so nicht.


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Anscheinend aber leider doch-denn solche Frechheiten müssten die AN - ob organisiert oder nicht- hier doch zusammenschweißen. Das ist der genau der Punkt, die Argumente bzgl. Finanzen der vka zu entlarven. Darauf kann jeder AN die OBs,Landräte etc.immer wieder hinweisen.

Das ist aber anstrengend und mit Mühen verbunden, kommt somit für die allermeisten hier nicht in Betracht. Dableibt man sich doch lieber treu und schimpft auf die Gewerkschaften. Gibt kaum Widerstand und man fühlt sich auch besser.

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