Autor Thema: Gekoppelte E5/E6 Stelle - Anspruch auf Höhergruppierung? Wie begründen?  (Read 1501 times)

Tarifjungelkind

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Hallo,

ich arbeite in einer Bundesbehörde im Bereich Büro-Organisation. Meine Stelle ist E5/E6 bewertet. Da ich bei diesem Arbeitgeber recht neu bin, habe ich mir keine Gedanken darum gemacht, dass ich nach E5 TVöD Bund vergütet werden.
Nun habe ich erfahren, dass meine Vorgängerin, die inzwischen in Rente ist, bei gleicher Tätigkeit die E6 bekommen hat. Zusätzlich kommt hinzu, dass mir mein Chef - zusätzlich zur Tätigkeitsbeschreibung - weitere Aufgaben mündlich übertragen hat, die ich auch gern mache. Insgesamt mache ich mehr als meine Vorgängerin, die die E6 bekommen hat.
Wie kann ich bewirken, dass ich die E6 bekomme? Geht das ggf. auch Rückwirkend?

Leider tut sich mein Chef schwer damit eine Klärung meiner Frage herbeizuführen, sodass ich euch um Hilfe bitte. Ungern möchte ich hier irgendwelche rechtlichen Schritte einleiten. Hatte jemand schon mal eine ähnliche Situation oder kennt sich aus? Danke!°

Organisator

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Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Für die Übertragung ist in der Regel der Personalbereich verantwortlich, nicht jedoch die direkte Führungskraft.

Insoweit ist auch immer der Personalbereich offizieller Ansprechpartner, wenn es um die Übertragung von Aufgaben und die Eingrupppierung geht; dein Chef je nach Vertrauensverhältnis der erste Ansprechpartner.

FearOfTheDuck

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Bloß weil du "mehr" machst, heißt das (angenommen es wurde wirksam übertragen) nicht, dass auch eine Höhergruppierung infrage kommt. Genauso könnten dies weitere Aufgaben der EG 5 sein.

andreb

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Es obliegt ausschließlich der Personal bearbeitenden Stelle die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten tariflich zu bewerten. Im Umkehrschluss verantwortet die Beschäftigungsstelle die inhaltliche Ausprägung der Tätigkeit. Ferner können im Rahmen der Bündelung des Dienstpostens Tätigkeiten der Egr 6 übertragen werden; man möchte es anscheinend aber nicht.

Im Grunde kann man es kurz zusammenfassen

Ohne Tätigkeitsdarstellung, keine tarifliche Bewertung der Tätigkeit, somit keine formelle Übertragung der Tätigkeit möglich, somit keine daraus sich ergebende Eingruppierung.

@FearOfTheDuck

Sofern es sich um weitere Arbeitsvorgänge der Egr 5 handeln sollte, wird ab dem dritten Rechtsgebiet/Fachgebiet (eindeutige Abgrenzung muss gegeben sein) von der Vielseitigkeit ausgegangen. Dann ist es sehr wohl wieder relevant.

MoinMoin

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Es obliegt ausschließlich der Personal bearbeitenden Stelle die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten tariflich zu bewerten.
Nein, auch der Angestellte kann sich eine Rechtsmeinung bilden, in dem er die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten tariflich bewertet, also nicht nur die Personal bearbeitenden Stelle!

Und nur ein Gericht kann die korrekte Eingruppierung feststellen, am Ende ist es wurscht, was da der AN oder der AG bewertet hat.