Autor Thema: [NW] Wahlbeamter Bürgermeister Pensionsanspruch nach einer Periode?  (Read 3589 times)

Tobi1976

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Hallo zusammen,

Ich bin zur Zeit Tarifbeschäftigter (TV-L) mit fast 30-jähriger Zugehörigkeit im ÖB bei Stadt, Kreis und Landesverwaltung. Nunmehr kam eine Anfrage aus dem politischen Raum, ob ich mir vorstellen könnte als parteiloser Kandidat für die Kommunalwahlen im Herbst zur Verfügung zur stehen.

Soweit so gut, unabhängig davon, ob man sich das „antuen“ möchte, stellten sich mir natürlich auch recht schnell statusrechtliche Fragen. Die Selbstrecherche im Netz ohne tiefere Kenntnisse im Beamtenrecht, hat für mich folgende Frage aufgeworfen.
Inwieweit interpretiere ich das richtig, dass ich durch § 81 Abs. 8 BeamtVG durch meine Vorerfahrung-/Vorverwendung bereits 4 Jahre abdecke, sodass ich nach einer Periode als BM den Mindestpesionsanspruch nach § 81 Abs. 2 LBeamtVG hätte? Oder sehe ich ich das falsch?
Für eine rechtliche Einschätzung wäre ich dankbar.

« Last Edit: 14.03.2025 03:57 von Admin »

hondafahrer26

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Eine hier im Forum getätigte Einschätzung wäre mir nicht verbindlich genug, als dass ich darauf basierend eine derartige Entscheidung träfe. Warum nicht genau jene Leute "aus dem politischen Raum" danach fragen?

Casa

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Folgende Fragen:

Einwohnerzahl der Gemeinde, falls kleiner 20.000?

Was hast du für eine Vorbildung und warum ist diese förderlich?
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Tobi1976

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Die Gemeinde ist kleiner 10.000.
Zur Vorbildung: AG 1 und AG 2 = Verwaltungsfachwirt.
Dann in diversen Sachbearbeitertätigkeiten bei Stadt, Landkreis, Landesmittelbehörde und nachgeordnete Behörde einer obersten Landesbehörde tätig.

Ich habe keine Kommentierung zum Beamtenrecht. Daher dachte ich hier eine erste Einschätzung zu finden. Wohl wissend, dass das hier keine Rechtsberatung ist.

Im „politischen Raum“ versuche ich natürlich auch Klärung herbei zu führen.


Casa

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Zitat
Die Gemeinde ist kleiner 10.000.

Dann wäre zu klären, ob in der Gemeinde überhaupt ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt wird. Dazu konnte ich für NRW keine Aussage finden.


Zitat
Zur Vorbildung: AG 1 und AG 2 = Verwaltungsfachwirt.
Dann in diversen Sachbearbeitertätigkeiten bei Stadt, Landkreis, Landesmittelbehörde und nachgeordnete Behörde einer obersten Landesbehörde tätig.

Dann sollte die Zeit förderlich sein. Allerdings wird die Verwaltung erst nach der Wahl eine Entscheidung über die förderlichen Zeiten treffen. Im Falle der Anerkennung von mind. 3 Jahren förderlicher Zeit gem. § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW sind nach 5-jähriger Amtszeit die Anforderungen an die 8 Jahre versorgungsrechtlicher Mindestzeit erfüllt und es kann ein Eintritt in den Ruhestand gem. § 118 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 LBeamtG NRW erfolgen. Dieser führt zu einem Pensionsanspruch, § 4 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG NRW. Bei einem hauptamtlichem BM wären das 35 % der B2. Sollte reichen, um nicht mehr arbeiten zu müssen.

Wenn du eine adäuate Verwaltungsstelle frei hast und Homeoffice möglich ist, sage bescheid. ;-)
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Tobi1976

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Danke für deine Einschätzung, Casa.
Ja da wird hauptamtlich gewählt. Es gibt ja auch einen hauptamtlichen Amtsinhaber.

Mir geht es nicht um nicht mehr arbeiten zu müssen. Eher darum, ob man bei einer Neuorientierung dann mit Anfang Mitte 50, falls man nicht mehr will oder abgewählt wird, noch eine EG 12 Stelle (jetzige Vergütung)bekommt, ist dann die Frage und folglich wäre das dann ohne Pensionsanspruch zu risikohaft für mich.

Ndsftw

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Richtig ist, dass aus dem Wahlbeamtenverhältnis ein Anspruch auf Ruhegehalt entstehen könnte, der dann voraussichtlich 35% Mindestversorgung beträgt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Mindestversorgungsanspruch um eine evtl. zustehende Rente 1:1 gemindert wird. Solltest du also mit 63-67 in Rente gehen, wird deine Rente dann voll angerechnet und nicht erst beim Übersteigen von 71,75%.

Casa

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Zitat
Mir geht es nicht um nicht mehr arbeiten zu müssen. Eher darum, ob man bei einer Neuorientierung dann mit Anfang Mitte 50, falls man nicht mehr will oder abgewählt wird, noch eine EG 12 Stelle (jetzige Vergütung)bekommt, ist dann die Frage und folglich wäre das dann ohne Pensionsanspruch zu risikohaft für mich.

Wenn ich nach 5 Jahren keinen Bock mehr auf BM hätte, würde ich mit den 35 % der B2 in Ruhestand gehen und mir halbtags irgendeine Beschäftigung suchen, auf die ich richtig Bock habe.


Selbst wenn du keine Pensionsansprüche hast, würdest du in der RV nachversichert werden und dürftest Übergangsbezüge erhalten. Und in 5-6 Jahren ist die Personalknappheit im öD noch stärker.

Abgesehen davon besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub während der Zeit der Ausübung eines politischen Mandats, § 28 TVöD / TV-L.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sonderurlaub_idesk_PI13994_HI1434935.html


Der Sonderurlaub ist natürlich nicht einschlägig, wenn deine aktuelle Tätigkeit mit dem Mandat unvereinbar ist, § 13 KWG NRW.
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