Bei den Angestellten-/Beschäftigtenlehrgängen handelt es sich nicht um Ausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Teilnehmer sind keine Auszubildenden, sondern normale Tarifbeschäftigte, die berufsbegleitend eine Fortbildung absolvieren. Somit ist der Geltungsbereich des TVAöD nicht eröffnet.
Dass die Abschlüsse - Ausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und auf der anderen Seite Abschluss eines Lehrgangs, der (nur) tariflich anerkannt ist - bei der Stellenbesetzung und Eingruppierung gleichbehandelt werden, hat damit auch nichts zu tun.