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vorübergehende Übertragung einer höherwertige Tätigkeit
Organisator:
--- Zitat von: Rainbow am 26.02.2025 21:31 ---Meines Erachtens spricht grundsätzlich nichts gegen die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Für mich stellt sich nur die Frage nach der EG für die Zahlung der Zulage...
--- End quote ---
Die Zulage bemisst sich nach der Entgeltgruppe in die man eingruppiert wäre, wenn die Übertragung dauerhaft wäre.
Forty:
ernst gemeinte Frage: wenn die Qualifikation für die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit gar keine Rolle spielt, warum wäre es dann aber nicht erlaubt die Tätigkeit dauerhaft auszuüben? Da würde ja wieder argumentiert werden, dass man nicht den erforderlichen Kriterien entspricht (z.B. kein Studium).
Sjuda:
Es ist nicht nicht erlaubt, die Tätigkeit dauerhaft auszuüben, wenn man "nicht qualifiziert" ist.
Die Frage ist, wie wahrscheinlich es ist bzw. wie man das rechtlich sauber ermöglichen kann. Häufig definieren Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen bestimmte Qualifikationsanforderungen, bspw. ein Studium oder zweite Prüfung ab der EG 9b. Damit ein Auswahlverfahren nicht angreifbar wird, müsste man diese Qualifikationsanforderungen absenken, um einen Bewerber berücksichtigen zu können, der die Anforderungen nicht erfüllt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es keine entgegenstehenden Dienstvereinbarungen gibt.
Ob sich ein Arbeitgeber darauf einlässt, ist eine andere Frage. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.
Von der Stellenbesetzung bzw. Aufgabenübertragung zu trennen ist die Eingruppierung. Möglicherweise ergibt sich eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.
KlammeKassen:
--- Zitat von: Sjuda am 27.02.2025 15:10 ---Es ist nicht nicht erlaubt, die Tätigkeit dauerhaft auszuüben, wenn man "nicht qualifiziert" ist.
Die Frage ist, wie wahrscheinlich es ist bzw. wie man das rechtlich sauber ermöglichen kann. Häufig definieren Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen bestimmte Qualifikationsanforderungen, bspw. ein Studium oder zweite Prüfung ab der EG 9b. Damit ein Auswahlverfahren nicht angreifbar wird, müsste man diese Qualifikationsanforderungen absenken, um einen Bewerber berücksichtigen zu können, der die Anforderungen nicht erfüllt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn es keine entgegenstehenden Dienstvereinbarungen gibt.
Ob sich ein Arbeitgeber darauf einlässt, ist eine andere Frage. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht.
Von der Stellenbesetzung bzw. Aufgabenübertragung zu trennen ist die Eingruppierung. Möglicherweise ergibt sich eine Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.
--- End quote ---
Oder es wird der zweite Fall genutzt ::)
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