Autor Thema: Öffnungsaktion: Antrag stellen = Ablehnung für Normaltarif wird vermerkt?  (Read 718 times)

bab

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Ich bin leider über die Forensuche nicht fündig geworden und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.

Mein Angehöriger braucht eine PKV, es geht ganz sicher nur mit Öffnungsaktion. Mein Versicherer möchte, in dem Wissen, dass es nur so geht, den normalen Antrag stellen, der dann in die Öffnungsaktion umgewandelt wird. Damit hätte mein Angehöriger eine Ablehnung, die er zukünftig bei anderen PKV-Anfragen angeben müsste. (Zukünftig: Nach der Beihilfe in die SV-pflichtige Beschäftigung, ggf. mit Anwartschaft, aber nach ein paar Jahren kommt er vielleicht selbst in die Situation, verbeamtet zu werden und trotzdem eigene Risikovoranfragen stellen zu wollen.)

Wisst ihr, ob es einen Unterschied macht, wenn ich nur den Antrag auf Öffnungsaktion mache und ob das überhaupt geht? Meine Hoffnung ist, dass ich damit den Negativvermerk umgehe. Wenn ja, soll ich nochmal darauf hinwirken, dass nur der Antrag auf Öffnungsaktion gestellt wird?

clarion

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Wenn Dein Kind jetzt nur über Öffnungsaktion versichert sein kann, wird das in x Jahren auch so sein.

Ich habe mich, als ich im Referendariat war, bewusst freiwillig gesetzlich versichert, da eine anschließende Verbeamtung nicht garantiert war und ich bin in der Tat auch erst zwei Jahre nach Ende des Referendariats BaP geworden und habe mich erst zu dem Zeitpunkt privat versichert.

Wenn Dein Kind aus welchen Gründen auch immer nicht sozialversicherungspflichtig wird, ist der Weg in die GKV zurück verbaut. Eine PKV ist wirklich nur für Beamte oder wirklich reiche Leute zu empfehlen. Von daher würde ich empfehlen, dass Dein Kind in der GKV bleibt.

Saxum

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Es gibt meines Wissens nach keinen "Antrag für die Öffnungsaktion" direkt, es basiert immer auf dem normalen Antragsformular. Es ist nicht nachteilig jetzt, denn eine solche Angabe ist in der Regel auf die letzten 3 Jahren begrenzt. Es geht also nur um die Ablehnungen in den letzten 3 Jahren ab Datum der (erneuten) Antragsstellung.

Darüber muss man keine Sorgen machen. Die Abfrage dient ja auch vermutlich dazu "PKV-Hopping" zu begrenzen oder zu vermeiden, dass jemand wo anderes eine Ablehnung erhalten hat und bei der (anderen) Versicherung dann dieses Risiko, das zur Ablehnung geführt hat, einfach nicht oder "anderes" erwähnt.

Für eine PKV Versicherung ist es absolut auch nicht erforderlich "wirklich reich" zu sein. Wer über der JAEG verdient kann diese in der Regel auch locker leisten und entweder entsprechende Vorsorge treffen oder erhält über die gesetzliche Rentenversicherung ausgehend von einer voraussichtlich höheren Rente auch dann einen entsprechenden Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.

bab

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Danke schön, Saxum, das beruhigt mich sehr!  :)

clarion, jein, es gibt ja Diagnosen, die verjähren, so dass es in x Jahren wieder anders aussehen kann.

Bei dem Kind sieht es so aus, dass die JAEG sehr wahrscheinlich sehr bald nach Abschluss des Studiums geknackt würde, aber ohne Verbeamtung potentiell kein Weg in die PKV führt, eben aufgrund von Vorerkrankungen. D.h. umgekehrt kann ich das Kind jetzt in die PKV ziehen und dann mit einem Optionstarif zunächst wieder in die GKV ziehen lassen und es hat beide Optionen der KV.

Saxum

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Ja wie erwähnt, umfasst die Öffnungsaktion neben der Krankenversicherung auch die Anwartschaft und selbst wenn man die Anwartschaft in der Hand hält, kann man auch trotzdem bei einem anderen Krankenversicherer einen "normalen Antrag" stellen.

Dass man jemals die Öffnungsaktion gezogen hat verwehrt ebenfalls auch keinen späteren Wechsel in eine andere Krankenversicherung, man kann die Öffnungsaktion halt schlichtweg in der Regel nur ein einziges mal innerhalb der gesetzten Fristen und Voraussetzungen ziehen.

Anstelle eines Wechsels kann man, wie bereits erwähnt, auch bei einer bestehenden laufenden privaten Krankenversicherung auch nach einiger Zeit prüfen lassen, ob der Risikozuschlag wegfallen kann. Die Norm dazu findet man in § 41 VVG.