Autor Thema: Pflegeversicherungszuschlag trotz Kind - Fehler bei LBV  (Read 858 times)

StudiTante

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Hallo zusammen,

ist evtl. noch jemand davon betroffen, dass trotz Übersendung der Geburtsurkunde des Kindes bei Einstellung nun schlussendlich knapp 8 Jahre die falschen Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten wurden? Da es seit kurzer Zeit das Feld zu den Beiträgen (PV-Zu/Ki : ja/nein 0/1) in der Gehaltsabrechnung gibt und auch die LBV (angeblich aufgrund eines Abgleichs mit dem Finanzamt) per Post darauf aufmerksam gemacht hat, wurde mir der Fehler jetzt erst bewusst. Nach einem Gespräch mit meinem Personaler konnte mir dieser auf den Tag genau sagen, wann damals alle Einstellungsunterlagen incl. der Geburtsurkunde zur LBV geschickt wurden. Diese wiederum räumen den Fehler selbstverständlich nicht ein und sagen, sie hätte nie etwas bekommen und würden die Beiträge daher nur für vier Jahre erstatten, anstatt für acht. Hinzu kommt, dass ich natürlich kein Einzelfall bin, mir aktuell wieder der Zuschlag berechnet wurde und sie nun erst einmal alle eingehenden Unterlagen der Betroffenen sammeln würden, bevor die Angaben korrigiert werden. Wann ich mit der Erstattung und dem korrekten Abzug des Pflegeversicherungsbeitrags rechnen kann, kann man mir nicht sagen. Ich bin etwas fassungslos über diese Vorgehensweise und auch ratlos wie ich diesen Prozess beschleunigen kann...

LG
« Last Edit: 27.02.2025 12:17 von StudiTante »

Rentenonkel

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Antw:Pflegeversicherungszuschlag trotz Kind - Fehler bei LBV
« Antwort #1 am: 27.02.2025 15:39 »
Unabhängig von einer Arbeitgeberprüfung gelten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt wurden, nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt wurden, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Auf diese Fiktion kann nicht verzichtet werden. Eine Beanstandung und Erstattung der Beiträge, die mehr als vier Kalenderjahre zurückliegen, ist daher ausgeschlossen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

websgeisti

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Antw:Pflegeversicherungszuschlag trotz Kind - Fehler bei LBV
« Antwort #2 am: 27.02.2025 18:16 »
Der Beschäftigte ist verpflichtet seine Gehaltsabrechnungen zu überprüfen. Beanstandungen sollten so schnell wie möglich erfolgen. Andernfalls kann z.B. die tarifliche Ausschlussfrist oder die Sozialversicherungs-„Ausschlussfrist“ von vier Jahren dir zum Verhängnis werden.