Autor Thema: Berufserfahrung im Anforderungsprofil, trotzdem Einstufung in Stufe 1  (Read 1583 times)

BiancaWeiss

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Hallo,
bei meiner aktuellen Stelle wurden zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung bei der Stellenbesetzung als Voraussetzung gefordert, trotzdem bin ich in Stufe 1 eingestellt worden. Ist dieser Widerspruch denn zulässig? Einerseits wurde ich ja gerade wegen meiner Berufserfahrung eingestellt, andererseits will mir das mein AG aber nicht entpsrechend vergüten. Ich konnte durch Recherche nichts finden und freue mich über jede Antwort.
LG aus Berlin!

Rowhin

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Wir sehen dazu in den TV L §16 (2):

Zitat
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

Es ist also definitiv nicht im Sinne des Tarifvertrages.

Du hast den Arbeitsvertrag bereits unterschrieben?

Bestand denn ein vorheriges Arbeitsverhältnis im TV-L? Oder hast du aus der Privatwirtschaft gewechselt?
Gab es konkrete Absprachen oder Zusagen, was die Stufe angeht?

Ich denke, wir können annehmen, dass es sich wirklich um einschlägige Berufserfahrung handelt und diese für die neue Tätigkeit tatsächlich relevant ist.
« Last Edit: 03.03.2025 22:56 von Rowhin »

MoinMoin

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Einschlägige Berufserfahrung ist einklagbar.

Berufserfahrung kann immer als förderliche Zeiten anerkannt werden, wenn
a) der Angestellte sie einfordert und nicht gewillt ist einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben der nicht die gewünschte Stufe beinhaltet
b) es keinen billigeren geeigneten Kandidaten gibt.

Wenn du den AV schon unterschrieben hast, dann hast du einen kapitalen Fehler gemacht und musst jetzt versuchen vor Gericht oder vor deinem AG stimmig darzulegen, warum du einschlägige Berufserfahrung hast.

Ich Bezweifle allerdings, dass in der Ausschreibung tatsächlich einschlägige Berufserfahrung gefordert wurde.

Landesdiener

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Vielleicht ist die Stufenordnung auch nur vorläufig bzw. noch gar nicht erfolgt. Hast du denn mal freundlich nachgefragt?

sebbo83

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Vielleicht ist die Stufenordnung auch nur vorläufig bzw. noch gar nicht erfolgt. Hast du denn mal freundlich nachgefragt?

Dem kann ich nur zustimmen, da müssen noch einige ein "ja" geben und dann bekommt man i.d.R. für 2 Jahre Berufserfahrung die Stufe 2. Aber in den ersten Wochen, teils Monaten, ist man erstmal in Stufe 1, bis alle Unterschriften durch sind. Es gibt dann für gewöhnlich eine Nachzahlung. Aber da am besten Referatsleitung, Personalabteilung oder ÖPR anfragen.

FearOfTheDuck

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Naja, da eB anzuerkennen ist, stellt sich die Frage der Zustimmung gar nicht.

Bianca sollte zwar ertmal freundlich den Hinweis geben, dass diese vorliegt und allerspätestens nach 6 Monaten geltend machen und einfordern.