Da muss man etwas genauer schauen.
Maßgeblich für die Eingruppierung sind die nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten. Eine Einstellung kommt in nahezu allen Fällen durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zustande. In diesem Arbeitsvertrag ist die Entgeltgruppe geregelt.
Eigentlich sollte es sich bei der vereinbarten Entgeltgruppe um die in der Stellenausschreibung genannte Entgeltgruppe handeln. Abweichungen sind nur in wenigen Konstellationen denkbar.
Möglich wäre, dass der Bewerber zwar die in der Stellenausschreibung genannten , nicht aber die tariflichen Anforderungen für die Eingruppierung erfüllt.
Manche Arbeitgeber übertragen für eine bestimmte Zeit noch nicht alle oder andere Tätigkeiten. Dies sollte aber eigentlich schon in der Stellenausschreibung oder vor Abschluss des Vertrages kommuniziert werden, sodass sich der Bewerber entscheiden kann, ob er sich darauf einlässt.