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[BE] Allgemeine Stellenzulage Berlin Grundschullehrer

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OliviaParker:
Verbeamtete Grundschullehrer in Berlin haben keinen Anspruch auf eine allgemeine Stellenzulage, da eine solche in der Lehrkräftezulagenverordnung nicht vorgesehen ist. Stellenzulagen werden nur für spezifische Funktionen gewährt (z. B. Fachseminarleiter, Sonderschulen, Strafvollzug), und diese gelten sowohl für Grundschullehrer (A12/A13) als auch für Studienräte (A13/A14), sofern die Funktion ausgeübt wird. Die Aussage der Personalabteilung, dass „nur Studienräte“ Anspruch haben, ist ungenau, da die Zulagen funktionsabhängig sind, nicht laufbahnabhängig. Ohne eine herausgehobene Funktion gibt es keine Stellenzulage, weder für Grundschullehrer noch für Studienräte.
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speckrippchen:

--- Zitat von: OliviaParker am 15.05.2025 10:55 ---Verbeamtete Grundschullehrer in Berlin haben keinen Anspruch auf eine allgemeine Stellenzulage, da eine solche in der Lehrkräftezulagenverordnung nicht vorgesehen ist. Stellenzulagen werden nur für spezifische Funktionen gewährt (z. B. Fachseminarleiter, Sonderschulen, Strafvollzug), und diese gelten sowohl für Grundschullehrer (A12/A13) als auch für Studienräte (A13/A14), sofern die Funktion ausgeübt wird. Die Aussage der Personalabteilung, dass „nur Studienräte“ Anspruch haben, ist ungenau, da die Zulagen funktionsabhängig sind, nicht laufbahnabhängig. Ohne eine herausgehobene Funktion gibt es keine Stellenzulage, weder für Grundschullehrer noch für Studienräte.
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--- End quote ---

Das wird so in Berlin aber nicht umgesetzt.
Studienräte erhalten pauschal die Studienratzulage, unabhängig vom Einsatz und Funktion.
Ich bin z.B. Sonderpädagoge und arbeite an einem Förderzentrum GE.
Trotz Studium und Ref in Sonderpädagogik wurde ich der Laufbahn der Studienräte zugeordnet und erhalte ebenfalls die Studienratzulage.
Auch all meine KuK in den Laufbahnen der Studienräte erhalten die Studienratzulage pauschal, unabhängig von Einsatzort und Funktion.

Atzinator:
Auch wenn ich aus Thüringen bin gebe ich mal meinen Senf dazu. Der Gymnasiallehrer wird hier in der A13 als StudienRAT eingestellt. Die Amtsbezeichnung weist also auf einen HÖHEREN Dienst hin. Der Grundschullehrer wird ebenfalls als A13, jedoch mit der einfachen Bezeichnung "Grundschullehrer" eingestellt. Dies entspricht keiner standardisierten Benennung eines Beamten im gD oder hD. Jedoch ist diese A13 als eine Stelle im GEHOBENEN Dienst zu verstehen (ähnlich wie der erste Polizeihauptkommisar A13 gD ist und der Polizeirar A13 hD).

Das ThürBG sieht nun die allgemeine Stellenzulage für Beamte des gD mit Eingangsamt A9 und A10 sowie hD mit Eingangsamt A13 vor. Da das Eingangsamt des Grundschullehrers A13 (also nicht A9 oder A10) ist, erhält er in Thüringen keine allgemeine Stellenzulage im Vergleich zum Gymnasiallehrer. Der hat das Eingangsamt A13 hD und somit die Stellenzulage.

Ich vermute mal, dass es in Berlin ähnlich sein könnte, ohne im Gesetz nachgelesen zu haben.

Thomber:
Ja, Grundschullehrer in Berlin gehören dem gD an, selbst, wenn sie eine A14-Stelle inne haben.
Der GS-Lehrer fing bei A12 und wurde daher dem gD zugeordnet. Selbstm, wenn er heute mit A13 startet bedeutet das keinen Laufbahnwechsel.

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