Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Krank im Freizeitausgleich
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Oliver75:
Hallo zusammen,
in einer ähnlichen Diskussion habe ich schon entnommen, dass, wenn man während seines Freizeitausgleiches krank wird, die Zeit, nicht so wie beim Tarifurlaub (bei entsprechender AU-Bescheinigung), gut geschrieben bekommt.
Meine Kollegen und ich sind in Voll-Konti beschäftigt, unsere Arbeitszeit wird im Quartal mit der normal 5 Tage Woche abgeglichen, so dass wir genauso viele Schichten im Quartal machen, wie Beschäftigte, die "nur" von Montag bis Freitag arbeiten gehen. Bedingt durch die Schichten ergibt sich im Schichtenplan ein festgelegter Freizeitausgleich, meist unter der Woche.
Wenn ein Beschäftigter, der "nur" von Montag bis Freitag arbeitet, am Wochenende krank wird, bekommt er das Wochenende nicht gut geschrieben. Das ist dann, sozusagen, persönliches Pech.
Meine Kollegen sind allerdings der Meinung, dass wenn sie während des Freizeitausgleiches krank werden, diesen wieder gut geschrieben bekommen, da es für Konti-Schichtler andere Regelungen gelten (ohne Nachweis). Dazu konnte ich allerdings nichts finden, Tarifvertrag und Beispiele beziehen sich immer nur auf die 5 Tage Woche und Arbeitszeitkonten.
Das Problem dabei ist, dass sie die Freizeitausgleichstage doppelt nehmen wollen, da nach ihrer Argumentation sie ja keine Freizeit hatten, da sie ja krank waren. In einem Kont-Schicht-Betrieb schwierig, da jeder, der nicht arbeiten kommt, durch jemand Anderes ersetzt werden muss.
Weiß jemand, ob für Konti-Schichtler wirklich andere Regeln gelten?
ich1974:
Wenn jemand mit einer 5-Tage-Woche Mo.-Fr. am Wochenende krank wird gibt es auch kein zusätzliches Wochenende. Nur Krankheitstage mit Attest werden wieder gutgeschrieben.
Rowhin:
Das ist meines Wissens nach inzwischen tatsächlich so (hier eine ähnliche Fragestellung zu Beamten, mit Verweisen aber auch zu Tarifangestellten), dass mit dem Argument "einen kranken Sonntag bekommt man ja auch nicht zurück" die Tage durch die Bank "verloren gehen".
In Rechtssprech: "Es ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, der das Risiko trägt, die durch eine wirksame Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können."
Casa:
Verdi sieht das Ganze auch so. https://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++2b553938-a626-11e0-7513-00093d114afd
Zum Verständnis.
Ausgleichstage für das gearbeitete Wochenende sind schon kein Freizeitausgleich. Euer Wochenende fällt nur nicht auf Samstag oder Sonntag.
Freizeitausgleich erfolgt für Mehrarbeit, also bspw. 8 x 9h Arbeit und irgendwann nimmt man die 8 x 1h Mehrarbeitsstunden als Freizeitausgleich.
Bei Urlaub wird der AN frei von seiner vertraglichen (Arbeits)Leistungspflicht und erhält Arbeitsentgelt (Urlaubsentgelt). Es gibt einen gesetzlichen anerkannten Schutzzweck des Urlaubs, die Erholung und damit die Erhaltung der Gesundheit des AN. Der Gesetzeszweck kann nur eintreten, wenn der AN während seines Urlaubs gesund ist.
Bei Freizeitausgleich hat der AN seine vertragliche (Arbeits)Leistungspflicht in der Vergangenheit erfüllt (Mehrarbeitsstunden). Freizeitausgleich hat keinen besonderen gesetzlich anerkannten Schutzzweck. Daher sind Tage mit Freizeitausgleich bei Erkrankung nicht rückabzuwickeln.
Zudem:
Der AN wird an einem Tag Freizeitausgleich von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung durch angemeldeten Freizeitausgleich befreit. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) darf für einen AN aber nur erfolgen, wenn er eine Pflicht zur Arbeitsleistung hat. Die AUB sagt nämlich - AN müsste arbeiten, kann aber wegen Krankheit nicht. Deswegen fragt - zumindest mein Arzt - vor Ausstellen einer AUB immer, ob ich am Wochenende arbeiten muss. Wenn ich Dienstag krank werde, am Wochenende nicht arbeiten muss und voraussichtlich Montag wieder "fit" bin, bekomme ich eine AUB von Dienstag bis einschließlich Freitag.
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