Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung AL Gebäudemanagement
MoinMoin:
--- Zitat von: Calenberger am 07.03.2025 14:57 ---Nein, die KGSt stellt dies ausdrücklich im Angestelltenbereich fest.
Wichtig ist im Grunde die Frage, ob die Voraussetzung eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bejaht werden kann.
Es ist genau ein AV vorhanden. Führen und Leiten mit entsprechender Personal- und Finanzverantwortlichkeit.
Tätigkeiten des Amtes sind. Hochbau, Bauunterhaltung, Planung- Bau von Außenanlagen und Pflege. Energieverwaltung. Betreibersicherheit und Bauherrenfunktion.
Vorgestürzt ist ein Stadtbaurat mit B2
--- End quote ---
Welches wissenschaftliche Hochschulstudium und entsprechende Tätigkeiten wären denn das?
Und bitte bedenken, der Stelleninhaber muss dann auch dieses Studium haben und nicht irgendeins, sonst
liegen die Voraussetzungen in der Person nicht vor und es gibt die EG12.
Fragmon:
--- Zitat von: Calenberger am 06.03.2025 17:17 ---Aufgrund der, zumindest gefühlten, immer stärkeren Einflussnahme von Nutzergruppen (Eltern, Schulleitungen, Anwohner, Vereine, Feuerwehren) würde ich mittlerweile dazu tendieren, dass hier doch eine entsprechende Kompetenz vorhanden sein muss. Somit würde ich tatsächlich eher zu einer Eingruppierung E 13 oder gar höher tendieren.
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Benötigte hohe Sozialkompetenzen insbesondere Verhandlungsgeschick oder Führungskompetenz haben nichts mit wissenschaftlichen Arbeiten zu tun.
--- Zitat von: Calenberger am 06.03.2025 17:17 ---
Bei jedem Bauvorhaben, ob Sanierung oder Neubau, sind mittlerweile Partizipationsprozesse notwendig. Das Konfliktpotential ist in den letzten Jahren gestiegen. Gerade bei Bautätigkeiten in Schulen oder Kindertagesstätten sind umfangreiche Gespräche und Moderationen notwendig, da hinter jeder Tätigkeit von manchen Personen eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird.
Ein jährliches Finanzvolumen konsumtiv von 4–5 Mio. € sowie 10 Mio. € investiv liegt hier vor. 37 Mitarbeiter unterliegen der AL. 4 Verwaltung MA – 16 technische MA – 15 Hausmeister
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Auch die Finanzverantwortung ist kein wissenschaftliches Arbeiten. Mit einer E12 (Maß der Verantwortung) ist dies m.E ausreichend berücksichtigt.
Wir können über wissenschaftliche Tätigkeit sprechen, wenn du selbst Studien und Literatur lesen musst, um mit einer eigenen entwickelten Methodik dein Arbeitsziel zu erreichen. Operatives Arbeiten und ausführen von Gesetzen erfüllt dies überwiegend nicht.
Im Eingruppierungsrecht wird hier der Begriff "akademischer Zuschnitt" gerne genutzt.
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