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Auflösungsvertrag nach TV -L §33

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Majkis:
Hallo zusammen,
ihr seid die letzte Hoffnung um die richtigen Rat zu bekommen. Ich habe mehr als 10 Rechtsanwälten gefragt, immer unterschiedliche Antworten.
Kann ich - als vollzeit, nicht Beamte Lehrerin, angestellte beim LASUB in Sachsen, einen Auflösungsvertrag geben? Ich würde gerne zu den Osterferien kündigen. Mir wurde gesagt, dass die einzige Möglichkeit eine außerordentliche  Kündigung ist.
Zitiere von einem Anwalt: ... " Auch mir ist keine Möglichkeit der Beendigung durch Aufhebungsvertrag, welchen ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber stellen könnte, im TV-L bekannt." 
Ist das wirklich nicht möglich? Andere Rechtsanwältin schrieb : " Der Aufhebungsvertrag ist in § 33 Abs. 1 b) TVöD/TV-L/TV-H geregelt und wird dort als Auflösungsvertrag bezeichnet."
Im Internet habe ich diesen Satz nur für Bayern gefunden.

Ansonst noch: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/tv-l-33-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-ohne-kuendigung_idesk_PI13994_HI1620576.html[/b][/b][/b]
 TV-L / § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung: (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung :
...
2.  jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

Könnte mir jemand bitte sagen, wie ist denn das mit dem Auflösungsvertrag / Aufhebungsvertrag  in TV - L in Sachsen ?
Ich möchte sehr ungern eine außerordentliche Kündigung geben.
Vielen Dank für eure Antworten

cyrix42:
Moin,

ein Auflösungsvertrag ist -- anders als eine Kündigung -- eine beidseitige Willenserklärung. Du und dein Arbeitgeber einigt euch auf die Konditionen, etwa das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Und das steht euch frei -- der Tarifvertrag macht dazu explizit die Aussage, dass ihr einen solchen Vertrag schließen könnt.

Ob dein Arbeitgeber da aber mitmacht, können wir natürlich nicht sagen. Dies musst du mit ihm klären.

Wenn du selbst, ohne notwendige Einwilligung des Arbeitgebers, kündigen willst, musst du dich an die im Tarifvertrag festgehaltenen Kündigungsfristen halten. Diese sind abhängig von der Beschäftigungsdauer (und ob du befristet oder unbefristet angestellt bist). Davon kann nur in sehr speziellen Situationen abgewichen werden, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Majkis:
 Danke, lieber cyrix42.
Ist das aber auch beim TV - L möglich? Warum sagen einige Rechtsanwälte, dass diese Möglichkeit NICHT bei TV -L in Frage kommt?
Ich rechne natürlich damit, dass mit diesem Auflösungsvertrag mein Schulleiter nicht stimmt, dann bin ich bereit, eine außerordentliche Kündigung zu geben.

cyrix42:
Warum irgendwer irgendetwas sagt, kann ich nicht beurteilen. Es gibt jedoch m.W. keine Möglichkeit, den beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), die den Arbeitsvertrag geschlossen haben, zu verbieten, diesen auch einvernehmlich wieder aufzuheben.

Zur außerordentlichen Kündigung: Dir ist bewusst, dass dies nicht "einfach so" geht, sondern eines "wichtigen Grunds" bedarf? Hier müssen schon krasse Pflichtverletzungen vorliegen, siehe z.B. https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/ausserordentliche-kuendigung-21-wichtiger-grund_idesk_PI42323_HI660691@HI520393.html


--- Zitat ---Wohl aber sind die früheren gesetzlichen Gründe nach wie vor in der Regel geeignet, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber abzugeben: [...]

Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer waren früher gesetzlich vorgesehen:

    dauernde Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit,
    Nichtzahlung des Lohns oder Gehalts,
    Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen.


--- End quote ---

MoinMoin:

--- Zitat von: Majkis am 07.03.2025 17:25 --- Danke, lieber cyrix42.
Ist das aber auch beim TV - L möglich? Warum sagen einige Rechtsanwälte, dass diese Möglichkeit NICHT bei TV -L in Frage kommt?
Ich rechne natürlich damit, dass mit diesem Auflösungsvertrag mein Schulleiter nicht stimmt, dann bin ich bereit, eine außerordentliche Kündigung zu geben.

--- End quote ---
Spannend, die Rechtsanwälte sagen, dass der TVL eine einvernehmliche Vertragsänderung verbietet?
Ich glaube da hast du die Zehn Rechtsanwälte falsch verstanden.

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