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[BW]Verbeamtung in der Elternzeit - Versicherung

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bab:

--- Zitat von: Poincare am 13.03.2025 14:11 ---Gibt es die Möglichkeit, so wie für andere Freiwillig versicherte, mit der Ehepartnerin, die Pflichtversichert ist, kostenlos in die GKV zu kommen (ich finde Hinweise zu Freistellung von den Beiträgen ähnlich Familienversicherung). Oder geht das für Beamte nicht?

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Das, was du beschreibst, kenne ich nur unter dem Namen Familienversicherung. Sofern du in der Zeit keinen Versicherungsschutz haben willst, kommt eine Freistellung von den Beiträgen in Betracht. Bei einer Krankenvollversicherung natürlich nur, wenn du anderweitig KV-Mitglied bist.
Hast du einen Link zu dem von dir angedachten Konstrukt?

--- Zitat von: Poincare am 19.03.2025 08:28 ---Personaldienststelle sagt nur, dass man halt die Urkunde nicht mehr kriegt, falls die Voraussetzungen wegfallen. Am Ende ist es eine Einzelfallentscheidung.

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Genau, das ist das Risiko. Solltest du bspw. zwischen jetzt und angedachter Ernennung schwer erkranken oder einen Unfall mit bleibenden, schweren Schäden haben, war's das sehr wahrscheinlich mit der Verbeamtung bzw. wird ggf. noch eine gewisse Zeit gewartet, ob du dich wieder erholst.

Saxum:

--- Zitat von: Poincare am 13.03.2025 14:11 ---Gibt es die Möglichkeit, so wie für andere Freiwillig versicherte, mit der Ehepartnerin, die Pflichtversichert ist, kostenlos in die GKV zu kommen (ich finde Hinweise zu Freistellung von den Beiträgen ähnlich Familienversicherung). Oder geht das für Beamte nicht? Man könnte ja dann 4-5 Monate später immer noch PKV/Beihilfe machen, solange man keine pauschale Beihilfe beantragt hat, oder?

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Da man regelmäßig nach den Beihilfevorschriften während der Elternzeit auch weiter Beihilfeberechtigt ist, entfällt auch die Möglichkeit in die Familienversicherung zu kommen. Ausschlaggebende Norm ist hier für Baden-Württemberg § 46 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung


--- Zitat von: § 46 Abs. 1 AzUVO Baden-Württemberg ---Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Bei der Gewährung einer Beihilfe nach § 78a LBG wird die Krankenfürsorge in Form der pauschalen Beihilfe auch während der Elternzeit gewährt, sofern die pauschale Beihilfe nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.
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Der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung (wenn ich mich nicht irre) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt grob um die 200-250 € je nachdem welche Bemessungsgrundlage man dem zugrunde legt. Da eine private beihilfekonforme Grundtarif-Krankenversicherung auch in diesem Niveau bewegt ist der Unterschied, je nach Alter und ggf. Vorerkrankungen, nicht so drastisch wenn man zudem noch mit einkalkuliert, dass regelmäßig bei der gesetzlichen Krankenversicherung - sofern vorhanden - noch die Beiträge für die Zusatzversicherungen hinzuaddiert werden müssen.

Die pauschale Beihilfe könnte das ggf. noch weiter vermindern, wenn man also weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte. Man hat natürlich bei Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe auch keine Möglichkeit mehr wieder auf die individuelle Beihilfe umzustellen.

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