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Höhergruppierung nach nicht selbst initiierter Stellenbewertung

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Stefanie Gütlhuber:
ok. Dann sehe ich das richtig :)
Aber könnte ich die Höhergruppierung rückwirkend auch ausschlagen und sagen ich will es ab "heute".
Ich möchte ungern meine Stufe vier verlieren. Da ich ja hierdurch weniger verdiene wie jetzt und eben auch im Nachgang Zeit und somit Geld verliere. Zumal ich ja die Stellbewertung auch nicht eigeninitiativ eingeleitet bzw. beantragt habe.

UNameIT:

--- Zitat von: Stefanie Gütlhuber am 14.03.2025 18:54 ---ok. Dann sehe ich das richtig :)
Aber könnte ich die Höhergruppierung rückwirkend auch ausschlagen und sagen ich will es ab "heute".
Ich möchte ungern meine Stufe vier verlieren. Da ich ja hierdurch weniger verdiene wie jetzt und eben auch im Nachgang Zeit und somit Geld verliere. Zumal ich ja die Stellbewertung auch nicht eigeninitiativ eingeleitet bzw. beantragt habe.

--- End quote ---

Ne du müsstest theoretisch seit dem Anfang in E9c sein. Das heißt theoretisch hast du auch deine E9c/4am 1.1. erreicht. Und bist mitten drin

Stefanie Gütlhuber:
leider nein, ich war vorher E10 und wurde nach meiner Elternzeit dann in E 9 b eingruppiert.. daher würde am 10/23 meine Stufe drei neu beginnen und somit wäre ich erst 10/27 in Stufe vier...

Carla:
1. Du bist immer richtig eingruppiert, der AG vergütet Dich im Zweifel nur falsch wie er nun offensichtlich selbst festgestellt hat
2. Da du nach deiner Elterzeit offenbar niederwertige Tätigkeiten übernommen hast, hättest Du deine Stufenlaufzeit von EG 10 zu EG 9b mitnehmen müssen.
3. Wurden dir nach Aufnahme deiner Tätigkeit in EG 9b, also nach der Elternzeit (die ja hoffentlich nicht dieselben Tätigkeiten waren wie vor deiner Elterzeit) irgenwann wirksam höherwertige Tätigkeiten übertragen und zwar mit Kenntnis des Datums, dann beginnt von da höchstwahrscheinlich (wenn diese neuen, höherwertigen Tätigkeiten nun auch das Merkmal der höheren Entgeltgruppe erfüllen) die Stufenblaufzeit in der jeweilegen Erfahrungsstufe von vorn.
4. Wurden Dir während Deiner Zeit in EG9b keine höherwertigen Tätigkeiten wirksam übertragen (so hört es sich für mich fast an), hat Dein AG jetzt einfach einen Bewertungsirrtum festgestellt. Geld gibt es nach §37 TVÖD rückwirkend 6 Monate ab Geltendmachung. Die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe darf nicht von vorn beginnen, da es sich nicht um eine Höhergruppierung nach §17 Abs 4 TVÖD handelt
5. Rückwirkender Stufenneubeginn zum 01.06.2024 ist auch komplett tarifwidrig. 
6. Dein AG sollte sich dringend mit dem Tarifrecht in der dazugehörigen Rechtsprechung beschäftigen.

Stefanie Gütlhuber:
Ja da ist bisher einiges schief gelaufen.. leider… aber viele haben es einfach immer geschluckt… wie auch jetzt meine Kollegen… aber ich mach das nicht mehr mit!! danke für die antworten…jetzt habe ich es glaube auch richtig verstanden!

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