Autor Thema: Mitnahme Stufenlaufzeit bei Gleichstellung mit sonstigen Beschäftigten  (Read 2152 times)

SB Hochbau

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Hallo in die Runde,
Ich bin neu hier und hoffe, dass sich unter euch jemand findet, der mir weiterhelfen kann.
Ich wurde zum 01.06.2018 bei meinem Landkreis als Sachbearbeiter eingestellt, allerdings mit EG 9c, da ich keinen Abschluss als Ingenieur habe. Meine Ingenieurkollegen bekommen die EG 10. Die Stufe 3 wurde mir bei Einstellung nach einigen Diskussionen zuerkannt.
Mir wurde gesagt, dass ich nach 6 Jahren einen Antrag auf 'Gleichstellung' und Höhergruppierung in EG 10 stellen kann.
Letztes Jahr waren die 6 Jahre rum, allerdings befand ich mich im 4. Jahr der Stufe 4.
So fragte ich  per mail in meiner Personalabteilung an, ob es Sinn macht, im 4. Jahr in Stufe 4 einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, oder lieber noch zu warten. Ich war so naiv zu glauben, eine kollegiale und faire Antwort zu erhalten.
Man erklärte mir telefonisch, dass die höhere LG ja nicht mit höherwertigen Aufgaben verbunden sei. Wenn ich von Beginn an und auch weiterhin die gleiche Tätigkeit ausübe, könne Ermessen geltend gemacht werden und ich könne die Stufenlaufzeit mitnehmen.
So stellte ich zum 01.08.2024 im guten Glauben den Antrag auf Gleichstellung mit dem Zusatz 'unter Beibehaltung meiner Stufenlaufzeit'.
Am 27.01.25 wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass mein Antrag bewilligt und ich zum 01.08.24 der EG 10 zugeordnet werden soll. Auf die Stufenlaufzeit wurde kein Bezug genommen.
So rief ich in der Personalabteilung an, um mich zu erkundigen und wurde informiert, dass die Stufe 4 auf 0 gesetzt wird und in EG 10 wieder von vorn beginnt! Ich hätte mich im Vorfeld ja beraten lassen können!
Genau das wollte ich verhindern und fragte dazu vorher an (Nachweise sind vorhanden)!!!
Ich forderte mir Gespräche ein und selbst die Sachgebietsleiterin sicherte mir zu, dass Ermessen immer möglich ist und nochmals geprüft werde.

Das Ende vom Lied ist jedoch, dass plötzlich grundsätzlich kein Ermessen möglich ist und mir auch niemals zugesichert wurde. Es tauchen bei jedem Gespräch neue Argumente auf, angeblich wäre auch bei Antragstellung in Stufe 5 rückwirkend zum 01.06.24 geprüft worden und ich hätte wieder in Stufe 4 begonnen.
Das hat doch alles kein Hand und Fuß, ich fühle mich hier absolut hintergangen.
Mit der Gleichstellung in EG 10 soll ich nun endlich für gleiche Arbeit gleich bezahlt werden, durch die Rückstufung werde ich nun aber wieder benachteiligt gegenüber Ingenieurkollegen, die zum gleichen Zeitpunkt eingestellt wurden.

Nun kenne ich mich leider mit Tarifrecht (im Gegensatz zu Baurecht) nicht aus, vom vielen Recherchieren qualmt mir schon der Kopf und ich werde nicht schlauer, da mein Fall nirgends Erwähnung findet.

Hat jemand eine Idee, was ich hier machen kann?
Gibt es Ermessen? Wenn ja, muss die Nicht Ausübung von Ermessen begründet werden? Kann ich meinen Antrag wegen falscher Beratung im Vorfeld zurückziehen und mit Stufe 5 nochmals stellen? Es ist verzwickte...
Den gesamten Schrift-und Telefonverkehr habe ich gespeichert.

Ich bin für jeden Hinweis dankbar und bedanke mich bereits im Voraus bei jedem, der sich Gedanken macht!

Beste Grüße von SB Hochbau

Umlauf

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Wenn der AG nicht will, wird es wahrscheinlich keine einfache Möglichkeit für Dich geben.

Selbst wenn, übertariflich ginge immer, wenn gewollt. Wahrscheinlich möchte man keinen Präzedenzfall haben.

Eine wichtige Regel ist: Zusagen des AG sind nur schriftlich etwas wert.

Ich habe damals kurz vor der nächsten Stufe angefragt, ob wir das ganze 3 Monate schieben können. Haben sie dann auch gemacht und sich für den Hinweis bedanken. So bin ich dann mit der besseren Stufe in der 10 gestartet.

McOldie

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Die Aussage ist korrekt. Dazu gibt es auch ein Urteil LAG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2023 – 2 Sa 576/23
Leitsätze   
 1. Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD/VKA wird die jeweils nächste Stufe nach bestimmten „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe“ erreicht.

 2.   Dies gilt auch dann, wenn die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen nicht auf unterschiedlichen Aufgaben, sondern auf dem Fehlen oder Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Person des oder der Beschäftigten beruht.

 3.  Werden solche Voraussetzungen in der Person später erworben und erfolgt aus diesem Grund eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA.

UNameIT

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Bekommst du dann den wenigstens 6Monate rückwirkend das andere Entgelt?

Also wenn du zum 1.8. in E10 gestuft würdest.
Müsstest du für August,September,Oktober,November noch ca 260€ bekommen plus die höhere JSZ von nochmal ca 190€ drauf.

Wenn sie sagen das gilt zum 1.6. dann sogar noch länger.

Zum Glück für dich ist E10 4 höher als E9c 5

SB Hochbau

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Schriftlich wurde mir die EG10 zum 01.08.24 bewilligt, weil ich es so beantragt habe. In den Gesprächen danach, wurde das auf den 01.06.24 korrigiert, weil zu diesem Zeitpunkt die 6 Jahre rum waren, in denen ich die gleiche Tätigkeit wie die Ingenieure ausgeübt habe. Das soll wohl noch korrigiert werden.

SB Hochbau

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In meinem Fall ist EG10 Stufe 4 (4893,44€)weniger als EG 9c Stufe 5 (4981,91€).

UNameIT

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In meinem Fall ist EG10 Stufe 4 (4893,44€)weniger als EG 9c Stufe 5 (4981,91€).
Jahres-Brutto:               62160.39 € bei E10 S4
Jahres-Brutto:               63284.21  bei E9c S5

Du hast vollkommen Recht, da hab ich falsch geschaut.

Ich würde auf jeden Fall das Entgelt nachfordern, falls sie sich auf die Stufen nicht einlassen. Am besten noch diesen Monat, da man oft nur 6Monate rückwirkend erhält -waren dann halt auch um die 1500€

SB Hochbau

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Ich habe noch nicht richtig verstanden, wie du das meinst. Laut Personalabteilung sind die 6 Jahre zum 01.06.24 rum, ab diesem Zeitpunkt kann ich das Gehalt der höheren Lohngruppe bekommen.

SB Hochbau

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Angeblich hätte laut Personalabteilung eine Antragstellung in Stufe 5 das gleiche Ergebnis, weil rückwirkend zum 1.6.24 geprüft und in EG 10 eingruppiert würde. Auch dann mit Beginn in Stufe 4.
Stimnt das so? Ich komm da nicht mehr mit...

Umlauf

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Das ist eine interne Festlegung bei euch.
Ich vermute, da wirst du so ohne weiteres nicht gegen ankommen.

Z.B. gilt beim Bund: Es gibt keine rückwirkende Höhergruppierung.
Ausnahmen nur über das jeweilige Ministerium mit außergewöhnlicher Begründung.
Reguläre Ausnahme wäre die Eingruppierungskorrektur für 6 Monate rückwirkend.
« Last Edit: 15.03.2025 21:29 von Umlauf »

MoinMoin

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So wie ich den SV verstanden habe, hat dich der Ag zum Zeitpunkt X als sonstiger Beschäftigter im Tarifsinne anerkannt.
Dieser Zeitpunkt ist für dich ungünstig wegen Stufenanstieg und eine ziemliche Verarsche des AGs, es so zu legen.

Dagegen kannst du nur rein theoretisch etwas machen: Selber dem Zeitpunkt festlegen und dem Gericht darlegen warum du zu diesem Zeitpunkt plötzlich die Magie des sB hast.

Das kannste vergessen!

rein tarifrechtlich gibt es für so was weder Anträge noch sonstiges, denn es ist die Tarifautomatik die hier greift.
Faktisch benötigt man natürlich ein Änderung der Rechtsmeinung des AGs, die man durch einen "Antrag" anstoßen kann.

 Traurig wie hier ohne Not menschenfeindlich gehandelt wird.
 Du kannst nur noch darauf einwirken, dass der Ag seine Rechtsmeinung zu einen bessere Zeitpunkt verlegt, sei es durch Kündigungsdrohung oder sonstwie.

SB Hochbau

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Vielen Dank an alle, die sich Gedanken gemacht und sich zu meinem Problem geäußert haben.
Mir wurde klar, dass es sich wahrscheinlich nicht lohnt, einen Anwalt zu beauftragen.
Ich werde mich nun als letzten Versuch an den obersten Dienstherrn wenden.
Vielleicht bringt das was, vielleicht auch nicht, es ist ein Versuch, doch noch Gerichtigkeit zu erlangen.
Ich werde euch das Ergebnis mitteilen!

UNameIT

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Ich habe noch nicht richtig verstanden, wie du das meinst. Laut Personalabteilung sind die 6 Jahre zum 01.06.24 rum, ab diesem Zeitpunkt kann ich das Gehalt der höheren Lohngruppe bekommen.

Laut §37 TVÖD kannst du zuwenig gezahltes Gehalt nur max. 6 Monate rückwirkend einfordern.

Nun ist es so, das du seit dem 1.6.24 zu wenig Gehalt erhalten hast. Den dir zustehenden Unterschiedsbetrag musst du aktiv einfordern.