Autor Thema: E13 ➔ E15 Stufe?  (Read 2210 times)

Lukas1986

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E13 ➔ E15 Stufe?
« am: 17.03.2025 12:02 »
Hallo zusammen,

vielleicht kennt sich hier ja jemand aus. Ich bin momentan in E13, Stufe 5 eingruppiert. Jetzt habe ich bei einem anderen Arbeitgeber die Zusage für eine E15-Stelle bekommen. Leider konnte oder wollte mir da bisher niemand verbindliche Auskunft vorab geben, wie es mit der Erfahrungsstufe aussieht. Ich würde ungerne die Stelle annehmen und dann in Stufe 1 starten und weniger verdienen als jetzt, zumal es für mich auch in der freien Wirtschaft Alternativen gibt.
Bis jetzt habe ich nur herausfinden können, wie mit den Stufen verfahren wird, wenn man beim gleichen Arbeitgeber um eine Entgeltgruppe aufsteigt. Bei mir wären es jetzt aber zwei Entgeltgruppen und ein anderer Arbeitgeber. Vielleicht hat einer von euch damit schon Erfahrung gemacht, so dass ich zumindest einen Anhaltspunkt hätte.

Beste Grüße
Lukas

Rowhin

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Antw:E13 ➔ E15 Stufe?
« Antwort #1 am: 17.03.2025 12:57 »
Schau hierzu mal in §16 und §17 TV-L. Generell gilt: du solltest dich darum kümmern, bevor du den Arbeitsvertrag unterschreibst. Lass dir also schriftlich geben, welche Stufe du bekommst, und handle notfalls noch etwas, wenn du meinst, dir das leisten zu können.

Da gilt auch für deinen künftigen AG kein "können wir noch nicht sagen". Irgendjemand dort weiß es. Wenn die sich intern nicht mit der Personalstelle einigen können, eine Vorabkunft zu geben, ist das für mich direkt eine Red Flag für den ganzen AG.

Du kannst dich dabei entweder auf vorherige, relevante Berufserfahrung berufen oder auf § 16 (5):

Zitat
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

cyrix42

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Antw:E13 ➔ E15 Stufe?
« Antwort #2 am: 17.03.2025 13:14 »
Du solltest tatsächlich nur dann den Arbeitsvertrag unterschreiben, wenn du die Aussage über die Stufe schriftlich hast. Es kann nämlich durchaus sein, dass man dir bei einem neuen Arbeitgeber und einem neuen Vertrag nur die Stufe 1 anbieten muss, da du keine einschlägige Berufserfahrung (da niedrigere Entgeltgruppe) besitzt.

(Als Vergleichswert: Würdest du beim gleichen Arbeitgeber einfach nur neue Aufgaben übertragen bekommen, die in die EG 15 führen, würde die Höhergruppierung aus der EG 13/5 via der 14/5 in die EG 15/4 führen.)

Lukas1986

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Antw:E13 ➔ E15 Stufe?
« Antwort #3 am: 17.03.2025 13:27 »
Danke euch beiden :) . Dann habe ich jetzt eine Diskussionsgrundlage, um beim neuen AG noch einmal eine verbindliche Auskunft zu fordern. Ohne würde ich dann entsprechend keinen Vertrag unterschreiben.

cyrix42

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Antw:E13 ➔ E15 Stufe?
« Antwort #4 am: 17.03.2025 13:36 »
wobei ich eher über die Anerkennung förderlicher Berufszeit (gern deine gesamte in der EG13 zurückgelegte Zeit) nach TV-L §16 Satz 4 gehen würde, denn dergleichen wäre anders als eine Zulage auch später nicht widerrufbar. Dies muss aber vor Vertragsunterzeichnung geschehen:

Zitat von: TV-L §16 Satz 4
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

(Unterstreichung durch mich. Wenn du einmal auf der Stelle sitzt, ist kein Personalbedarf mehr gegeben, weil du die Stelle ja bereits ausfüllst.)