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Ruhensregelung SAZ
MaHa1710:
Mahlzeit!
Gestern hatte ich ein Gespräch bei unserem Ortsansässigen BFD Berater.
Dieser teilte mir nunmehr mit, dass die Ruhensregelung für ausscheidende Soldaten zum 01.03.2025 aufgehoben wurde. (SAZ 12, 60 Monate BFD Anspruch)
Alte Regelung: Ich wechsle nach meiner Dienstzeit zu einer Kommune o.ä und beziehe dort Gehalt aus Öffenlichen Geldern. Das Gehalt wird während der Laufbahnausbildung (24 Monate) bis zu einer Höchstgrenze vom Bund aufgestockt. Nach der Ausbildung ist nun die Kommune für mein Gehalt zuständig, da ich dort auf einer höheren Besoldungsstufe bin wie beim Bund zuvor.
Neue Regelung: Ich wechsle nach meiner Dienstzeit zu einer Kommunde o.ä und beziehe dort Gehalt aus Öffentlichen Geldern. Das Gehalt wird während der Laufbahnausbildung bis zu einer Höchstgrenze vom Bund aufgestockt. Nach der Ausbildung zahlt die Kommunde mein Gehalt aufgrund von höherer Besoldungsstufe ZUSÄTZLICH, zahlt der Bund mir für weitere 36 Monate 100% Übergangsbeürnisse aus. Sprich das Gehalt der Kommune und zusätzlich noch die restlichen Monate des BFD Anspruchs.
Ich solle bitte darauf achten, das ein Gehalt mit Steuerklasse 6 versteuert wird.
Das die Ruhensregelung aufgehoben wurde, ist wohl erst seit ein paar Tagen bekannt gegeben worden an die BFD Berater.
Allerdings konnte ich hierzu noch keine Vorschrift finden die dieses belegen würde.
Hat jemand dazu nähere Infos ?
Viele Dank im Voraus
Casa:
https://www.dienstzeitende.de/dze-abc/ruhensregelung-165/
MaHa1710:
Das hab ich gesehen, laut BFD ist das nicht aktuell.
Daher die Frage ob dies irgendwo bereits festgehalten wurde schriftlich.
Casa:
--- Zitat ---Neue Regelung: Ich wechsle nach meiner Dienstzeit zu einer Kommunde o.ä und beziehe dort Gehalt aus Öffentlichen Geldern. Das Gehalt wird während der Laufbahnausbildung bis zu einer Höchstgrenze vom Bund aufgestockt. Nach der Ausbildung zahlt die Kommunde mein Gehalt aufgrund von höherer Besoldungsstufe ZUSÄTZLICH, zahlt der Bund mir für weitere 36 Monate 100% Übergangsbeürnisse aus. Sprich das Gehalt der Kommune und zusätzlich noch die restlichen Monate des BFD Anspruchs.
--- End quote ---
§ 16 SVG liest sich tatsächlich so.
Da aber Anwärterbezüge mindernd berücksichtigt werden, kann ich mir nicht vorstellen, dass der BUND eine reguläre Besoldung nicht auch mindernd berücksichtigt.
Nach der Ausbildung sind es nach aktueller Gesetzeslage 75 %, statt 100 %.
https://www.buzer.de/16_SVG.htm
Mir scheint die Regelung bereits vor dem 01.01.2025 bestanden zu haben. Eine kürzliche Änderung des von die Beschriebenen ist für mich nicht ersichtlich (vgl. G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72; Geltung ab 06.03.2025).
https://www.buzer.de/gesetz/16933/a322086.htm
Asperatus:
Es könnte hier um die Änderung von § 68 SVG gehen. (https://www.buzer.de/gesetz/14946/al211360-0.htm) Diese war im Regierungsentwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr nicht erhalten, ist aber in der parlamentarischen Beratung ergänzt worden. Galt die Vorschrift vorher für Versorgungsberechtigte, also auch Bezieher von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen, ist der Anwendungsbereich nun auf Soldaten im Ruhestand beschränkt.
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