Moin Casa, mir geht es eigentlich nur um die Ungleichbehandlung an sich, nicht um bestimmte Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten.
Ich konstruiere hier mal den Fall, dass ein Pole hier in Deutschland Beamter werden möchte.
Das ist möglich, denn das Beamtenrecht stellt klar, dass die persönliche Ernennungsvoraussetzung der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn man aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BeamtStG für Landesbeamte und § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a BBG für Bundesbeamte).
Ich gehe also davon aus, dass dieser Pole verbeamtet wird. Er war in Polen im ö.D. Tarifbeschäftigter und wird dann irgend wann auch pensioniert. Nach § 11 LBeamtVG M-V kann diese Zeit im ö.D. (Polen)als rgf.Dienstzeit bis zu 5 Jahren angerechnet werden. Ich als (Ost) Deutscher werde durch § 12b davon ausgeschlossen, weil die "federführenden Architekten des Einigungsvertrages" Dr. Schäuble und der spätere kriminelle Prof. Dr. Krause es so festgeschrieben hatten. In § 2 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (wie lange dauert eigentlich ein Übergang? 35 Jahre sind fast um.), wurden die Maßgaben (Einschränkungen) festgeschrieben, die auf die Beamten mit Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden sind. Weshalb muss dies heute noch so sein. Es ist schon diskriminierend, wenn ein Pole (ebenfalls früherer Ostblock) besser gestellt wird als ein Ostdeutscher. "Icke kann jar nich so ville fressen, wie ick kotzen möchte", um es mal mit dem Berliner Maler Max Liebermann zu sagen.
Gruß Ebs
PS: In Polen gab es zu Ostblockzeiten ebenfalls keine Beamten
Der Sachverhalt ist hier ähnlich zu betrachten: Bei mehr als 5 Jahren erhält der Pole aus den Zeiten von dem polnischen Sondersystem für Staatsbedienstete (ZER MSWiA) eine Versorgung.
Bei weniger als 5 Jahren
können diese Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn dem Polen für diese Zeiten keine Altersversorgung aus seinem Heimatland zusteht. Das Wort können heißt nicht müssen.
Wenn Du in der ehemaligen DDR auch weniger als 5 Jahre dort tätig geworden wärst, hättest Du auch die Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt bekommen, weil Du dafür keine Rentenánsprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hättest.
Im Übrigen sind auch etwaige Rentenansprüche oder Pensionsansprüche aus Polen in Anspruch zu nehmen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die Pension anzurechnen. Das kann beispielsweise sein, wenn der Pole in Polen nicht immer Polizist war und deswegen trotzdem von dort eine Versorgung erhält. Die sagen dann, es sei ungerecht, dass aufgrund der polnischen Rente als Landwirt die deutsche Pension gekürzt wird.

Hierbei regen sich viele Polen darüber auf, dass die Versorgung aus Polen
Brutto angerechnet wird, dort allerdings auch Steuern von den Bezügen erhoben werden und nur im Rahmen eines recht komplizierten Verfahrens (Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen) teilweise erstattet werden. Das führt dazu, dass die deutsche Bruttopension meist stärker sinkt als die Nettozahlung aus Polen. Auch diese Medaille hat also zwei Seiten.
Die von dir beanstandete Regelung fußt wie so oft auf historischen Wurzeln. Während die Beamtenanwartschaften mit der Begründung der BRD in wesentlichen Teilen auch für die Beamten der Weimarer Republik übernommen hat, wurden die Beamten in der DDR in der gesetzlichen Sozialversicherung nachversichert und habe eine Altersversorgung erhalten, die denen eines vergleichbaren Angestellten entsprach. Das war auch damals weniger, als einem als ehemaligen Beamten eigentlich zugestanden hätte. Die ehemaligen Beamten der Weimarer Republik fühlten sich somit nach dem zweiten Weltkrieg auch ungerecht behandelt.
Aufgrund der Weigerung der DDR, die Ansprüche der Beamtenversorgung als Rechtsnachfolger der vorherigen Landesregierung auch in der Höhe nach zu übernehmen, ist es umgekehrt völkerrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Ansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen nur in dem Umfang übernommen werden, wie sie ohne Wiedervereinigung entstanden sind. Die DDR wollte ehemalige Beamte bewusst nicht besser stellen als Angestellte.
Das wurde auch immer so kommuniziert und war auch jedem bewusst, der in der ehemaligen DDR als Volkspolizist beschäftigt war. Mit dem Einigungsvertrag wurden somit diese Ansprüche 1:1 übernommen, eine Besserstellung gegenüber anderen Beschäftigten, die im Westen nicht verbeamtet wären, gab es jedoch auch nicht.
Hätte die ehemalige DDR die Beamtenansprüche der Beamten der Weimarer Republik nach dem zweiten Weltkrieg anerkannt und denen eine höhere Versorgung gezahlt, sähe die Situation vielleicht etwas anders aus.
Vielleicht hilft das, das Ganze etwas besser einzuordnen.