Autor Thema: Aufgabe eines Personalsachbearbeiters bei Höheregruppierung  (Read 1280 times)

amuthon

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Moin zusammen,

ich habe eine Frage zur Aufgabe eines Personalbearbeiters im BwDLZ.

Ein Arbeitnehmer möchte seine Tätigkeitsdarstellung aktualisiert bekommen, dadurch würde sich eine Höhergruppierung von E05 auf E06 ergeben. Der dienstliche Vorgesetzte am Standort unterstützt dieses.

Soweit ich informiert bin, erstellt die Dienststelle (ggfls. in Absprache mit dem Arbeitnehmer) die Tätigkeitsdarstellung und schickt diese wird dann zur Neubewertung der Eingruppierung an das BwDLZ. Der Sachbearbeiter dort hat dann die Aufgabe, diese Tätigkeitsbeschreibung zu bewerten und die korrekte Eingruppierung vorzunehmen.

Ist das so richtig gedacht, oder muss der (fachfremde) Personalbearbeiter die Angaben in der Tätigkeitsdarstellung auch noch selbst bewerten bzw. vor Ort überprüfen?

Wir sind uns hier nicht sicher, wie weit die Befugnisse/Aufgaben eines Personalsachbearbeiters gehen, daher kann vielleicht jemand etwas dazu sagen.

Vielen Dank im Voraus

Ralf Nöhmer

MoinMoin

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Der AG kann sich entscheiden, wen er für diese Aufgabe (Die Festlegung der Rechtsmeinung des AGs bzgl. der Eingruppierung von auszuübenden Tätigkeiten) .

Ob er dabei eine gute Wahl trifft, ist halt so ein Thema.

TVOEDAnwender

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Er kann auch den Finger in den Po stecken und sagen "Heureka, es ist ne EG 6"! Oder auswürfeln, ne Münze werfen oder was auch immer...

Thomber

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- Eine Tätigkeitsdarstellung wird erstellt durch den Vorgesetzten (oft in Kooperation mit dem Beschäftigten)
- Die beschriebenen Tätigkeiten sind im Personalbereich (oder auch durch externe Dienstleister) dann zu bewerten.

ABER, es muss dafür ja eine Grundlage geben!
- Wer hat wann und warum dem Beschäftigten denn andere oder zusätzliche höherwertige Aufgaben zugewiesen?

Normale Vorgesetzte sind nicht befugt, dotierungsrelevante Änderungen zu entscheiden.

amuthon

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- Eine Tätigkeitsdarstellung wird erstellt durch den Vorgesetzten (oft in Kooperation mit dem Beschäftigten)
- Die beschriebenen Tätigkeiten sind im Personalbereich (oder auch durch externe Dienstleister) dann zu bewerten.
Danke für die Antwort.

Es geht in diesem Fall um die Anpassung der Tätigkeitsdarstellung durch gestiegene Aufgaben.
Der Vorgesetzte hat diese zusammen mit dem Mitarbeiter ordnungsgemäß der Tätikeit entprechend erstellt und dem BwDLZ zur Bewertung vorgelegt. Der Sachbearbeiter bezweifelt die Angaben und verweigert die Höhergruppierung.

Meiner persönlichen Einschätzung nach - und korrigiert mich bitte, wenn ich da einen falschen Gedankengang habe - hat er die vom fachlichen Vorgesetzten (und dem Mitarbeiter) angefertigte Tätigkeitsdarstellung nur sachlich, aber nicht inhaltlich zu bewerten. Er kann doch eigentlich gar nicht bewerten, ob die angegebenen Tätigkeiten korrekt angegeben sind (es sei denn, er kommt zufällig auch aus der Branche).

Schöne Grüße
Ralf

TVOEDAnwender

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Grundsätzlich müssen höherwertige Tätigkeiten von der Stelle übertragen werden, die zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber bevollmächtigt ist. Das wird nicht der Fachvorgesetzte sein, sondern die Personalabteilung. Also wird auch diese entscheiden können, ob die höherwertigen/geänderten Tätigkeiten so übertragen worden sind/bzw. übertragen werden sollen oder auch nicht.

Thomber

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Bevor jemand höhergruppiert wird, müsste es dazu einen Vorgang geben.
Man kann/darf nicht jemandem einfach so höherwertige Aufgaben übertragen und dann den Vermerk einfach zum Personalbereich schicken. Die Aufgaben müssen offiziell da sein und die Dienststelle muss vorher auch feststellen, dass man diesem Beschäftigten diese neuen Aufgaben zutraut (Qualifikation) ...   Die nicht vorab erlaubte Zuweisung von höherwertigen Aufgaben ist vermutlich nicht wirksam.

Wenn aber alles vorab besprochen wurde und der SB Pers sich weigert, dann muss natürlich geprüft werden, WARUM.
Das geht aber kaum hier, sondern im Gespräch mit diesem SB und ggf. mit seinem Vorgesetzten.