Ich würde gern eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt hören:
Es gibt einen Erlass, der regelt dass es ein Rotationsprinzip bei der Besetzung der Auslanddienstposten gibt, um möglichst viel Personal mit Auslandserfahrung auszustatten.
Wenn jetzt ein Beamter bspw mit A15 besoldet sich auf einen Auslandsdienstposten (mit förderlicher Öffnung in gleichem Maße) bewirbt, der mit A16 besoldet ist, muss er berechtigterweise damit rechnen, aufgrund dieses Erlasses nicht berücksichtigt zu werden?
Steht eine solche Regelung im Widerspruch zu GG Art 33 Abs.2. Eine mögliche Argumentation des Dienstherrn (BVerwG 2 C 23/03, BVerfG 2BvR 1992/99) besagt, dass dem Dienstherrn auch bei Förderentscheidungen eine Organisationshoheit zu steht und dass er den Zugang zu öffentlichen Ämtern einschränken kann, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Ist der Verweis auf die möglichst breite Ausstattung des Personalkörpers mit Auslandserfahrung Grund genug, um einen Beamten nicht in der Auswahl entgegen Art 33 Abs. 2 zu berücksichtigen? Insbesondere gilt die Frage vor dem Hintergrund, dass es Personalaustauschprogramme (Dauer 3 bis 12 Monate )mit mehreren Staaten und Institutionen gibt, die nicht ansatzweise voll ausgelastet sind.