Autor Thema: Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg  (Read 1281 times)

Gruenhorn

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Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« am: 21.03.2025 13:34 »
Ich würde gern eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt hören:
Es gibt einen Erlass, der regelt dass es ein Rotationsprinzip bei der Besetzung der Auslanddienstposten gibt, um möglichst viel Personal mit Auslandserfahrung auszustatten.
Wenn jetzt ein Beamter bspw mit A15 besoldet sich auf einen Auslandsdienstposten (mit förderlicher Öffnung in gleichem Maße) bewirbt, der mit A16 besoldet ist, muss er berechtigterweise damit rechnen, aufgrund dieses Erlasses nicht berücksichtigt zu werden?
Steht eine solche Regelung im Widerspruch zu GG Art 33 Abs.2. Eine mögliche Argumentation des Dienstherrn (BVerwG 2 C 23/03, BVerfG 2BvR 1992/99) besagt, dass dem Dienstherrn auch bei Förderentscheidungen eine Organisationshoheit zu steht und dass er den Zugang zu öffentlichen Ämtern einschränken kann, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Ist der Verweis auf die möglichst breite Ausstattung des Personalkörpers mit Auslandserfahrung Grund genug, um einen Beamten nicht in der Auswahl entgegen Art 33 Abs. 2 zu berücksichtigen? Insbesondere gilt die Frage vor dem Hintergrund, dass es Personalaustauschprogramme (Dauer 3 bis 12 Monate )mit mehreren Staaten und Institutionen gibt, die nicht ansatzweise voll ausgelastet sind.


Eukalyptus

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #1 am: 21.03.2025 20:06 »
..
Es gibt einen Erlass, der regelt dass es ein Rotationsprinzip bei der Besetzung der Auslanddienstposten gibt, um möglichst viel Personal mit Auslandserfahrung auszustatten.
Wenn jetzt ein Beamter bspw mit A15 besoldet sich auf einen Auslandsdienstposten (mit förderlicher Öffnung in gleichem Maße) bewirbt, der mit A16 besoldet ist, muss er berechtigterweise damit rechnen, aufgrund dieses Erlasses nicht berücksichtigt zu werden?
..

Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Kannst du ihn mit anderen Worten erneut schildern?

clarion

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #2 am: 21.03.2025 21:24 »
Geht mir genau so

Gruenhorn

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #3 am: 22.03.2025 02:37 »
Der Erlass regelt, dass Personal, das sich derzeit in einer Auslandsverwendung befindet, bei der Auswahlentscheidung für eine weitere förderliche Auslandsverwendung nachrangig zu betrachten und ggf. gänzlich von einer Bewerbung auszuschließen ist. Die Begründung ist, dass es ein Rotationsprinzip beim Personal geben soll, um Auslandserfahrung möglichst breit in der Belegschaft aufzubauen. Außerdem argumentiert der Dienstherr, eine solche Entscheidung (selbst bei förderlicher Verwendung) betrifft die "Organisationshoheit" des Dienstherrn, was wohl heißen soll, dass eine gerichtliche Kontrolle an der Stelle nicht greifen soll. Ich frage mich, ob so ein Erlass tatsächlich Art 33 Abs. 2 GG schlägt, wie von der Personalstelle behauptet.

BalBund

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #4 am: 22.03.2025 09:14 »
Wenn sich zwei A15er auf eine förderliche Stelle bewerben, einer davon aktuell in Auslandsverwendung, dann wird er nachrangig behandelt, wenn im Übrigen keine anderen Gründe vorliegen. Der AuslandsA15er müsste also über eine bessere oder zumindest gleichwertige Beurteilung im Vergleich zum obsiegenden HeimischenA15er verfügen um den Geltungsbereich der Norm überhaupt erst zu eröffnen.

Darüber hinaus existiert eine sachliche Grundlage für diese "Benachteiligung", nämlich ein für alle Personen gleiches Konzept, was darauf abzielt mehr Menschen in eine solche Auslandsverwendung zu bringen.

Auf solch einer Basis hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum, so dass ich hier keine Bedenken gegen eine solche Entscheidung hätte.

Eukalyptus

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #5 am: 22.03.2025 15:26 »
… Außerdem argumentiert der Dienstherr, eine solche Entscheidung (selbst bei förderlicher Verwendung) betrifft die "Organisationshoheit" des Dienstherrn, was wohl heißen soll, dass eine gerichtliche Kontrolle an der Stelle nicht greifen soll. Ich frage mich, ob so ein Erlass tatsächlich Art 33 Abs. 2 GG schlägt, wie von der Personalstelle behauptet.

Der Dienstherr BMVg hat noch weitere, das Auswahlverfahren beschränkende bzw. leitende Bestimmungen. Beispielsweise sind zwei A15 Vorverwendungen nötig, um sich erfolgreich auf eine A16 Stelle bewerben zu können. Niedergelegt ist das im Personalentwicklungskonzept, eine Vorschrift die ganz ähnliche Wirkung hat wie der von dir erwähnte Erlass.

Stelle dir die Frage ob du vor Gericht erfolgreich argumentieren könntest, dass die o.g. notwendigen zwei Vorverwendungen Art 33 (2) GG widersprechen. Wenn ja, dann klage für Deinen Fall - die Erfolgsaussichten dürften ähnlich sein.

Zu guter Letzt meine ich mich zu erinnern dass im Text der Stellenausschreibungen steht, dass die Bestimmungen des Personalentwicklungskonzeptes (zusätzlich zu den in der Ausschreibung genannten Einzelanforderungen) gelten.   Ob in Auslandsausschreibungen Ähnliches bezüglich des o.g. Erlasses steht und ob sich, notfalls, bei Fehlen Ansprüche ableiten ließen weiß ich nicht.
« Last Edit: 22.03.2025 15:34 von Eukalyptus »

Gruenhorn

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #6 am: 23.03.2025 02:29 »
Danke für eure Gedanken dazu.

Aratrim

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #7 am: 23.03.2025 14:24 »
Jein. In meiner letzten Zeit als Soldat habe ich die Entsprechende Reglung noch als Lektor begleitet.
Ohne Zugang zu Regelung Online kann ich aber nicht genau benennen welches es war. Ich hole dies aber die nächste Woche noch nach.
Dort stand auf jeden Fall, wenn ich mich noch recht erinnere, drei Einteilungen und Prioritäten.
Prio 1) Beamte ohne Verwendung im Ausland.
Prio 2) Beamte mit zurückliegender Verwendung im Ausland.
Prio 3) Aktueller Stelleninhaber
Wie man vermutet schlägt 1 die 2 und 3 kann verlängern wenn keiner der anderen sich meldet.
Ob und wie das ganze mit einem Personalentwicklungskonzept im h.D. ausgelebt wird habe ich leider nicht mitbekommen.
Sind die Auslandsdienstposten denn aus dem Pool BMVg oder über eine Entsendung über das AA ? Bei letzterem schlägt das BMVg vor aber das AA entscheidet am Ende.

Gruenhorn

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Antw:Anschlussverwendung im Ausland GB BMVg
« Antwort #8 am: 23.03.2025 19:56 »
Die Poolbildung gilt nicht mehr. Seit Juli gibt's einen neuen Erlass, der etwas anders ist. Soweit mir bekannt, sind lediglich die Stellen der wehrtechnischem Attachés mit einer möglichen Förderung im Ausland verbunden. Und diese sollten dem AA zugeordnet sein.