Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anrechnung Stufenlaufzeit durch Berufserfahrung
MoinMoin:
--- Zitat von: sebbo83 am 24.03.2025 17:21 ---Na ja, deine Argumente mögen ebenfalls richtig sein. Ich beschreibe nur die Situation, dass es in der Personalabteilung meiner Behörde vor etwa 5 Jahren ein Paradigmenwechsel gab und vor allem bei Stellen zwischen E9b bis E11 konnte ich genau beobachten, dass zwingend erforderlich:
"ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium (FH) in den Fachrichtungen XY..." war und Bewerbungen von Master Absolventen in den selbigen Fachrichtungen nicht mehr berücksichtigt wurden mit einem Verweis auf ein Urteil. Dieser Verweis stand dann auf der internen Bewertung (für den ÖPR) der abgelehnten Bewerber mit Masterabschluss. Welcher Verweis, Begründung und/oder Urteil es war, kann ich aus dem Stehgreif grad nicht reproduzieren.
--- End quote ---
Soso, der Master hatte also nicht das abgeschlossene Bachelorstudium und wurden deswegen abgelehnt?
Obwohl mE jeder Master auch ein Bachelor hat.
Dümmer kann man mE das Urteil nicht falsch auslegen.
Und totales Versagen des öPR.
Aber auch hier gilt, wo kein Kläger….
Und deswegen habe ich meine Personalabteilung inzwischen dazu gebracht, keinerlei Voraussetzungen mehr reinzuschreiben, sondern alles ist wünschenswert und dann kann man nach „belieben“ die Auswahlkriterien objektivieren.
sebbo83:
Nicht der ÖPR, sondern das Personalamt. Und nicht, dass ein Master automatisch den Bachelor hat. Dazu aber kurz was ganz unten im Post.
Ich habe jetzt ein Vermerk in einem Auswahlverfahren gefunden - hierzu wird das Grundgesetz GG Artikel 33 Abs. 2 sowie zwei Urteil, eins vom LAG Saarland (1 Sa 61/12) und eins vom BAG (Urteil vom 20.01.16 - 8 AZR 194/14) zitiert. Dabei geht's zwar um Schwerbehinderte, aber bei Randnummer 16 (LAG Saarland) wird's interessant:
Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) müsse der öffentliche Arbeitgeber die Stelle dem besten Bewerber übertragen. Dabei sei die Ausbildung ein wesentliches Kriterium für die zu treffende Auswahlentscheidung. Aufgrund der unterschiedlichen Laufbahnen im öffentlichen Dienst würden von den Bewerbern grundsätzlich unterschiedliche Qualifikationen abverlangt. Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, die in dem Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder den Entgeltgruppen 9 bis 12 entspreche, werde grundsätzlich ein Fachhochschul-Studium oder ein Bachelor-Abschluss gefordert. Für die Laufbahn des höheren Dienstes werde hingegen ein Universitätsabschluss verlangt, und zwar entweder aufgrund der bisherigen Studienordnungen oder als Master-Abschluss. Da der öffentliche Arbeitgeber gehalten sei, den jeweils besten Bewerber beziehungsweise die jeweils beste Bewerberin für die Stelle auszuwählen, wäre, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, bei im Übrigen gleicher Eignung stets derjenige auszuwählen, der den besseren oder gegebenenfalls höheren Universitätsabschluss vorweisen könne. Ließe der öffentliche Arbeitgeber im Bereich des gehobenen Dienstes auch Bewerber zu, die die Eignung für die Laufbahn des höheren Dienstes durch den Abschluss eines Master-Studiengangs nachweisen könnten, so führe dies dazu, dass diese bei im Übrigen gleicher Eignung andere Mitbewerber, die mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschul-Abschluss die üblichen Voraussetzungen für den gehobenen Dienst erfüllten, verdrängten. Ein solcher Verdrängungswettbewerb würde jedoch zu einer Benachteiligung der an sich für den gehobenen Dienst geeigneten Bewerber führen. Deshalb sei der öffentliche Arbeitgeber zur Wahrung der Anforderungen des Artikels 33 Absatz 2 GG gehalten, grundsätzlich lediglich die Personen für eine bestimmte Laufbahn zuzulassen, die die entsprechenden Voraussetzungen aufwiesen, und nicht auch die Bewerber höherer Laufbahnen.
Und eben aufgrund diesem Zitat werden seit geraumer Zeit die Master-Studenten bei Ausschreibungen von Stellen zwischen 9-12 nicht berücksichtigt, außer der Master-Abschluss ist zur Stelle artfremd, der Bachelor-Abschluss aber passend.
Es bedeutet nicht, dass ich es gut heiße, ich wollte nur meine Bedenken äußern und die Praxis unserer Behörde aufzeigen.
Rowhin:
Danke fürs Raussuchen. Klingt für mich erstmal wieder nach Beamtenlogik unreflektiert auf Tarifbeschäftigte übertragen... (also von der Rechtsseite jetzt, nicht von dir)
Weiterbildung zu inzentivieren sieht anders aus. Und war da nicht noch was von wegen freier Berufswahl bei Eignung...hach ja.
troubleshooting:
Nur sind auch Auswahlverfahren für Jobs nach meinem Verständnis, wie alle Beschaffungen nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung durchzuführen.
Selbstverständlich kann man danach auch den Zugang zu einer Stelle "nach oben" abgrenzen, nur muss man es vorher (!) in den Bewerbungsbedingungen bekanntgeben.
Hinterher (!), mit dem Argument Überqualifizierung rauszukegeln, finde ich höchst problematisch. Zumal der Bewerber im Urteil nach ein FH-Diplom hatte (Diplom-Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr (FH) -zusätzlich zum M.Sc.).
In diesem Zusammenhang find ich die Argumentation des LAG sehr sehr fragwüdig, denn (siehe Zitat unten) wenn ich es richtig lese, wurde die Abgrenzung nach oben eben nicht veröffentlicht, sondern nur in einem internen Vermerk festgehalten. Wie sich dies mit dem Transparenzgebot vereinbaren lässt, ist mir nicht klar?
"Die beklagte Bun hat ein Anforderungsprofil erstellt mit dem Inhalt der sich aus der Ausschreibung einerseits und dem internen Vermerk vom 28.01.2020 andererseits ergibt. Mit diesem Anforderungsprofil hat sie bestimmt, dass überqualifizierte Bewerber, nämlich diejenigen, deren Qualifikation höher ist als der im Ausschreibungstext als „zwingend“ geforderte Abschluss, nicht in das Auswahlverfahren aufgenommen werden sollen."
MoinMoin:
--- Zitat von: sebbo83 am 25.03.2025 08:00 ---Nicht der ÖPR, sondern das Personalamt. Und nicht, dass ein Master automatisch den Bachelor hat. Dazu aber kurz was ganz unten im Post.
Ich habe jetzt ein Vermerk in einem Auswahlverfahren gefunden - hierzu wird das Grundgesetz GG Artikel 33 Abs. 2 sowie zwei Urteil, eins vom LAG Saarland (1 Sa 61/12) und eins vom BAG (Urteil vom 20.01.16 - 8 AZR 194/14) zitiert. Dabei geht's zwar um Schwerbehinderte, aber bei Randnummer 16 (LAG Saarland) wird's interessant:
Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) müsse der öffentliche Arbeitgeber die Stelle dem besten Bewerber übertragen. Dabei sei die Ausbildung ein wesentliches Kriterium für die zu treffende Auswahlentscheidung. Aufgrund der unterschiedlichen Laufbahnen im öffentlichen Dienst würden von den Bewerbern grundsätzlich unterschiedliche Qualifikationen abverlangt. Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, die in dem Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder den Entgeltgruppen 9 bis 12 entspreche, werde grundsätzlich ein Fachhochschul-Studium oder ein Bachelor-Abschluss gefordert. Für die Laufbahn des höheren Dienstes werde hingegen ein Universitätsabschluss verlangt, und zwar entweder aufgrund der bisherigen Studienordnungen oder als Master-Abschluss. Da der öffentliche Arbeitgeber gehalten sei, den jeweils besten Bewerber beziehungsweise die jeweils beste Bewerberin für die Stelle auszuwählen, wäre, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, bei im Übrigen gleicher Eignung stets derjenige auszuwählen, der den besseren oder gegebenenfalls höheren Universitätsabschluss vorweisen könne. Ließe der öffentliche Arbeitgeber im Bereich des gehobenen Dienstes auch Bewerber zu, die die Eignung für die Laufbahn des höheren Dienstes durch den Abschluss eines Master-Studiengangs nachweisen könnten, so führe dies dazu, dass diese bei im Übrigen gleicher Eignung andere Mitbewerber, die mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschul-Abschluss die üblichen Voraussetzungen für den gehobenen Dienst erfüllten, verdrängten. Ein solcher Verdrängungswettbewerb würde jedoch zu einer Benachteiligung der an sich für den gehobenen Dienst geeigneten Bewerber führen. Deshalb sei der öffentliche Arbeitgeber zur Wahrung der Anforderungen des Artikels 33 Absatz 2 GG gehalten, grundsätzlich lediglich die Personen für eine bestimmte Laufbahn zuzulassen, die die entsprechenden Voraussetzungen aufwiesen, und nicht auch die Bewerber höherer Laufbahnen.
Und eben aufgrund diesem Zitat werden seit geraumer Zeit die Master-Studenten bei Ausschreibungen von Stellen zwischen 9-12 nicht berücksichtigt, außer der Master-Abschluss ist zur Stelle artfremd, der Bachelor-Abschluss aber passend.
Es bedeutet nicht, dass ich es gut heiße, ich wollte nur meine Bedenken äußern und die Praxis unserer Behörde aufzeigen.
--- End quote ---
Nochmal, dass eröffnet aber kein Klagegrund seitens des Bscler sich einklagen zu können, wenn ein Msc das Rennen macht.
Und das hattest du behauptet und ich angezweifelt.
Wenn der AG eine Ausschreibung macht und einen spezifischen bsc fordert und die darauf aufbauenden msc ausschliesst, dann sagen diese Urteile, dass das rechtmäßig ist.
Davon ab sind die Urteile inzwischen in vielen Bereichen nicht mehr einschlägig, da es eben keine Ausbildungsvoraussetzung mehr gibt in vielen Bereichen der EGO.
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