Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Bubi11:
Hallo
Also bei uns mischt sich da die Personalabteilung nicht ein. Das entscheidet allein der Abteilungsleiter.
Die meisten bei uns haben mit der Fortbildung bzw. Studium wenn gefordert begonnen, die Stelle erhalten und dann abgebrochen. Die Stelle behalten sie aber trotzdem.
Meine Kollegin hat so auch die Abteilungsleiterstelle bekommen. Bachlorstudium begonnen als die Ausschreibung war, dann wurde sie genommen und ein Jahr später hat sie abgebrochen. Das war jetzt vor 4 Jahren und sie ist immer noch unbefristet Abteilungsleiterin ohne Studium.
cinderella:
--- Zitat von: Bubi11 am 25.03.2025 07:11 ---Hallo
Also bei uns mischt sich da die Personalabteilung nicht ein. Das entscheidet allein der Abteilungsleiter.
Die meisten bei uns haben mit der Fortbildung bzw. Studium wenn gefordert begonnen, die Stelle erhalten und dann abgebrochen. Die Stelle behalten sie aber trotzdem.
Meine Kollegin hat so auch die Abteilungsleiterstelle bekommen. Bachlorstudium begonnen als die Ausschreibung war, dann wurde sie genommen und ein Jahr später hat sie abgebrochen. Das war jetzt vor 4 Jahren und sie ist immer noch unbefristet Abteilungsleiterin ohne Studium.
--- End quote ---
Kommt immer darauf an, was es für eine Abteilung ist. Ich sehe für Personalführung ein Studium nicht als notwendig an. Bei uns wird auch überall ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert. Die meisten können und vor allem müssen nicht wissenschaftlich arbeiten. Das ist nur ne Hürde aus alten Zeiten um die Spreu vom Weizen zu trennen.
Bei uns können 50% der Personen mit Führungsverantwortung nicht führen. Die meisten denken Sie wären Fachreferenten mit der Berechtigung Urlaubsanträge zu unterschreiben.
TVOEDAnwender:
Da Sie keine VfA Ausbildung hat und die Eingruppierung dann über den "2. Strang" (EG 5, Fg. 2) erfolgt, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Sie muss sich also teilnahmebereit für den Lehrgang halten. Ansonsten kann der AG ihr wieder Tätigkeiten der EG 4 übertragen. Dies gilt auch, sollte Sie den Lehrgang abbrechen oder endgültig nicht bestehen.
maxtante:
Hängt vom Bundesland ab :)
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: maxtante am 25.03.2025 16:47 ---Hängt vom Bundesland ab :)
--- End quote ---
Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie in einem Bundesland arbeitet, in dem die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt.
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