Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-H (Hessen)
Kein Bewerbungsgespräch Schwerbehinderung
Johann:
Grundsätzlich finde ich es wichtig, dass man Personen mit GdB bei nicht offensichtlicher Ungeeignetheit zumindest mal die Möglichkeit einräumen muss, sich vorzustellen. Anhand mancher Postings hier im Forum habe ich dennoch ab und an den Eindruck, dass mancher diese Tatsache dazu nutzen möchte, Personalern Bösheiten gegen sie oder ihn zu unterstellen.
In deinem Fall interessiert mich jetzt allerdings, wie genau du zu dem Schluss kommst, dass die 2-jährige Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin intensiver ist als die 3-jährige Ausbildung zu Kauffrau Bürokommunikation. Das kann man eigentlich nur dann feststellen, wenn man beide Ausbildungen absolviert hat, womit du ja die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt hättest.
Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
Selbst wenn du exakt die selbe Tätigkeit zuvor woanders jahrelang ausgeübt hättest, könnte deine Bewerbung abgelehnt werden, weil du die zwingend vorausgesetzte Ausbildung nicht vorweisen kannst. Das ist dann aber weniger ein Problem für dich, als für den Arbeitgeber, der aufgrund der Einschränkung der möglichen Bewerbergruppe ggf. Schwierigkeiten hat, einen passenden Bewerber zu finden. Weil er sich selbst einschränkt. Da erkenne ich jetzt aber keine Diskriminierung. Wenn die geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist, ist das nunmal so. Egal wer man ist.
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: Johann am 24.03.2025 23:05 ---Grundsätzlich finde ich es wichtig, dass man Personen mit GdB bei nicht offensichtlicher Ungeeignetheit zumindest mal die Möglichkeit einräumen muss, sich vorzustellen. Anhand mancher Postings hier im Forum habe ich dennoch ab und an den Eindruck, dass mancher diese Tatsache dazu nutzen möchte, Personalern Bösheiten gegen sie oder ihn zu unterstellen.
In deinem Fall interessiert mich jetzt allerdings, wie genau du zu dem Schluss kommst, dass die 2-jährige Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin intensiver ist als die 3-jährige Ausbildung zu Kauffrau Bürokommunikation. Das kann man eigentlich nur dann feststellen, wenn man beide Ausbildungen absolviert hat, womit du ja die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt hättest.
Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
Selbst wenn du exakt die selbe Tätigkeit zuvor woanders jahrelang ausgeübt hättest, könnte deine Bewerbung abgelehnt werden, weil du die zwingend vorausgesetzte Ausbildung nicht vorweisen kannst. Das ist dann aber weniger ein Problem für dich, als für den Arbeitgeber, der aufgrund der Einschränkung der möglichen Bewerbergruppe ggf. Schwierigkeiten hat, einen passenden Bewerber zu finden. Weil er sich selbst einschränkt. Da erkenne ich jetzt aber keine Diskriminierung. Wenn die geforderte Ausbildung nicht vorhanden ist, ist das nunmal so. Egal wer man ist.
--- End quote ---
+1
Ich finde es gefährlich, dass zu oft zu schnell die Diskriminierungskarte ausgespielt wird!
Miranda1277:
Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
@fear of the duck:
Die Anforderungen der stellenausschreibung. Gewünscht sind Team Fähigkeit und gute Deutsch Kenntnisse.
MoinMoin:
--- Zitat von: Miranda1277 am 24.03.2025 19:20 ---Ich fühle mich Diskriminiert, ist es tatsächlich so dass eine 2 jährige Ausbildung gleich als fachlich ungeeignet anzusehen ist? Zumal die Tätigkeiten die selben sind wie bei der Kauffrau für Büro Kommunikation.
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Das ist nicht die Frage und muss auch nicht betrachtet werden, die Ausbildung entspricht formal nicht der geforderten.
--- Zitat von: Miranda1277 am 25.03.2025 06:13 ---Nächste Frage geht in eine ähnliche Richtung: Woher möchte man wissen, wenn man nicht zuvor schon in beiden Jobs gearbeitet hat, ob deine frühere Position anspruchsvoller ist als die Stelle, auf die du dich beworben hast? Woran macht man das fest?
@fear of the duck:
Die Anforderungen der stellenausschreibung. Gewünscht sind Team Fähigkeit und gute Deutsch Kenntnisse.
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Deine Fragen sind absolut irrelevant. Und du scheinst die rechtliche Thematik noch nicht durchdrungen zu haben.
Wenn der AG einen Klasse B Führerschein für die Stelle als Voraussetzung fordern würde, auch wenn der nur 1x in zehn Jahren benötigt wird, dann ist das uU dumm vom AG sich so zu beschränken, aber er muss sich daran halten oder neu ausschreiben.
Wenn er die 3jährige Ausbildung fordert und nicht nur als wünschenswert deklariert, dann ist es ebenso ein erlaubte, aber vielleicht dumme Einschränkung.
Und ja, alle die irgendwie was im Büro schon gemacht haben und eine irgendwie geartete, ähnliche Ausbildung haben, werde dadurch ausgeschlossen, auch wenn sie uU die Besser Wahl wären.
Aber sind sie dadurch diskriminiert?
Und was hat deine GDB bei alle dem damit zu tun?
Der AG hat uU dumme Voraussetzungen in der Stellenausschreibungen festgelegt und darf dich deswegen nicht einladen, egal ob mit oder ohne GDB.
Miranda1277:
@moin Moin:
Deine Frage auf was der gdb damit zu tun hat:
Öffentliche Arbeitgeber treffen in einem Bewerbungsprozess noch einmal besondere Pflichten. Entsprechend ihrer Vorbildfunktion müssen sie gemäß § 165 Satz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Auf eine Einladung darf nur verzichtet werden, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt. Ausnahmen können im gestuften Bewerbungsverfahren gelten.
Also fehlt mir für den ag offensichtlich fachliche Eignung? Sorry aber das ist für mich wirklich lächerlich
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