Hallo zusammen,
Ich habe bereits eine abgeschlossene Ausbildung (handwerklich + berufliche Erfahrung) und befinde ich mich aktuell am Ende meiner Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Grundsätzlich zählt die Ausbildungszeit bekanntlich nicht als "Berufserfahrung", sodass i. d. R. die Erfahrungsstufe 1 nach der Ausbildung vergeben wird.
Nun liegt bei mir jedoch der Fall vor, dass ich vor der Ausbildung bereits eine Tätigkeit bei meinem AG, bei dem ich auch die Ausbildung mache, ausgeübt habe. Die Tätigkeit beim AG wurde in E3 bis zur Erfahrungsstufe 2 (Containment-Scout; Pandemiebedingt) ausgeübt (davon mehr als 1 Jahr mit höherwertiger Tätigkeit; Zulage 9a) und ich habe direkt im Anschluss an die Tätigkeit (ohne Unterbrechung) die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten dort aufgenommen.
Mein AG plant, mich in die Erfahrungsstufe 1 einzustufen, weil Tätigkeiten vor der Berufsausbildung nicht anerkennt werden. Für meine handwerkliche Ausbildung kann ich das nachvollziehen, für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor der Ausbildung allerdings nicht so ganz. Ich bin davon ausgegangen, dass ich zumindest die bereits im öffentlichen Dienst bei demselben AG geleistete Zeit in E3 bzw. die erreichte Stufe angerechnet kriege.
Ich frage mich auch, ob hier nicht sogar § 17 Abs. 4 (Höhergruppierung: Stufenübernahme) greift?
Wie seht ihr das, ist die Aussage vom AG, dass die Zuordnung trotz der vorherigen Tätigkeit bei diesem in Stufe 1 erfolgt, korrekt?
Danke im Voraus.
Beste Grüße