Autor Thema: Höhergruppierung von E12-> E14?  (Read 1408 times)

SinaS123

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Höhergruppierung von E12-> E14?
« am: 31.03.2025 20:37 »
Liebes Forum,
ich bräuchte bitte eure Hilfe.
Ich habe einen Bachelor Abschluss und bin aktuell in E12 TV-L eingruppiert + Vorweggewährung.
Aufgrund meiner Berufserfahrung und meiner höherwertigen Tätigkeiten habe ich vor einigen Jahren eine Zusage erhalten, dass ich in 2026 regulär in die E13 kommen werde. Nun ist es so dass leider seit über 8 Monaten mein Chef erkrankt ist und ich seine Aufgaben komplett übernommen habe. Ich bin für die rd. 20 Mitarbeiter*innen zuständig, vertreten ihn in allen Gremien, treffe jegliche Entscheidungen etc...
Letzte Woche wurde verkündet, dass mein Chef leider nicht mehr zurückkehren wird. Aus der Personalabteilung hat bislang niemand wirklich mit mir gesprochen, aber irgendwie gehen alle davon aus, dass ich die Leitung übernehmen werden.
Mein Chef war in E15 TV-L eingruppiert. Meine Frage ist, wenn ich die Leitungsposition tatsächlich dauerhaft übernehmen sollte, welche Möglichkeiten hätte ich bezüglich der Höhergruppierung? Kann ich schon dieses Jahr in die E13 oder ist evtl. sogar die E14 möglich? Oder geht es nicht, weil ich nun mal keinen Masterabschluss habe..
Was etwas unfair wäre, wenn ich trotzdem die Aufgaben erfülle

Vielen lieben Dank!
LG Sina

Rowhin

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Antw:Höhergruppierung von E12-> E14?
« Antwort #1 am: 31.03.2025 20:50 »
Du bist aufgrund der dir übertragenen Aufgaben eingruppiert. Wenn dir die Aufgaben offiziell übertragen werden, und E15 hergeben, bist du E15. Deine Abschlüsse sind da erstmal irrelevant. Nur wenn die Stelle bspw. ausgeschrieben werden würde und ein Masterabschluss in der Ausschreibung konkret gefordert, würdest du evtl. eine Stufe niedriger eingruppiert werden.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung von E12-> E14?
« Antwort #2 am: 31.03.2025 21:30 »
Das stimmt so nicht ganz. Was in der Ausschreibung steht, ist (theoretisch) "Gesetz" und man darf in der Theorie denjenigen ohne Master nicht einladen, wenn ein Master in der Stellenausschreibung steht. Ansonsten ist das Auswahlverfahren fehlerhaft und angreifbar.

-1EG bist du eingruppiert, wenn du eine Voraussetzung in der Person nicht erfüllst, die die Entgeltordnung vorsieht (z.B. bestimmte Qualifikation).

SinaS123

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Antw:Höhergruppierung von E12-> E14?
« Antwort #3 am: 31.03.2025 22:08 »
Vielen lieben Dank für die Rückmeldungen. Muss die Stelle eigentlich formal ausgeschrieben werden?
Oder darf die Stelle einfach mit mir besetzt werden, nur weil ich die Tätigkeiten so lange übernommen habe und zum aktuellen Zeitpunkt als geeignete Kandidatin gelte?

Rowhin

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Antw:Höhergruppierung von E12-> E14?
« Antwort #4 am: 31.03.2025 22:24 »
Das stimmt so nicht ganz. Was in der Ausschreibung steht, ist (theoretisch) "Gesetz" und man darf in der Theorie denjenigen ohne Master nicht einladen, wenn ein Master in der Stellenausschreibung steht. Ansonsten ist das Auswahlverfahren fehlerhaft und angreifbar.

-1EG bist du eingruppiert, wenn du eine Voraussetzung in der Person nicht erfüllst, die die Entgeltordnung vorsieht (z.B. bestimmte Qualifikation).

Stimmt, das hatte ich missverständlich dargestellt, danke für die Ergänzung. Wobei die EGO (theoretisch, in manchen Gebieten) auch die sonstigen Beschäftigten kennt.

Vielen lieben Dank für die Rückmeldungen. Muss die Stelle eigentlich formal ausgeschrieben werden?
Oder darf die Stelle einfach mit mir besetzt werden, nur weil ich die Tätigkeiten so lange übernommen habe und zum aktuellen Zeitpunkt als geeignete Kandidatin gelte?

Dazu verweise ich an andere Stelle im Forum, Zitat @Thomber:

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass es eine allgemeine Verpflichtung zur Ausschreibung freier Stellen im öffentlichen Dienst nicht gebe. Allerdings könne sich eine solche Pflicht aus den einschlägigen Gesetzen sowie den Verwaltungsvorschriften ergeben, die in der Dienststelle praktiziert werden. Schließlich komme eine Ausschreibungspflicht auch in Betracht, wenn eine entsprechende Übung in der Dienststelle besteht, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird (BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 6 P 10/09).

Umlauf

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Antw:Höhergruppierung von E12-> E14?
« Antwort #5 am: 31.03.2025 22:56 »
Das absehen von einer Stellenausschreibung kann gemacht werden.
Wenn der Personalrat auf Zack ist, wird er prüfen, ob es eventuell ohne Ausschreibung zu einer Benachteiligung kommen könnte. Was anderen ist es, wenn die Stelle mit „bis EG“ ursprünglich ausgeschrieben war und man jetzt hochrutscht.

Kommt alles auf die Gepflogenheiten der Dienststelle an.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung von E12-> E14?
« Antwort #6 am: 01.04.2025 07:46 »
Vielen lieben Dank für die Rückmeldungen. Muss die Stelle eigentlich formal ausgeschrieben werden?
Oder darf die Stelle einfach mit mir besetzt werden, nur weil ich die Tätigkeiten so lange übernommen habe und zum aktuellen Zeitpunkt als geeignete Kandidatin gelte?
zunächst muss man feststellen, das dein Ag dir diese diese Tätigkeiten nicht übertragen hat, denn ansonsten wärest du schon entsprechend eingruppiert.

Wer hat dir die Anweisung gegeben, dass du :
 für die rd. 20 Mitarbeiter*innen zuständig, vertreten ihn in allen Gremien, treffe jegliche Entscheidungen etc...

machst?
Wenn es jemand war, der auch Arbeitsverträge unterschreiben darf, dann fixiere das schriftlich und fordere die höhere Entgeltgruppe ein.
Was sagt die Personalstelle dazu, dass du diese Dinge ausübst?
Inwiefern bist du für die 20 MA zuständig?
Genehmigst du Urlaubsanträge etc.?

Wenn du EG15 Dinge übertragen bekommen willst, dann solltest du dich schleunigst ins Arbeits- und Tarifrecht einarbeiten.

Und ja: Wenn di vollumfnglich diese EG15er Tätigkeiten übertragen bekommst, dann bist du in der EG14 eingruppiert und uU in EG15 sofern du als sonstiger Beschäftigter giltst (was ich bezweifle, denn dann müsstest du nicht hier diese Fragen stellen) und das in der EGO es bei dir zum Zuge kommt