Autor Thema: Frage Zulage E9a -> E10  (Read 1227 times)

Adrian26475

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Frage Zulage E9a -> E10
« am: 31.03.2025 20:40 »
Hallo, eine Frage. Ich bin derzeit in Niedersachsen nach E9a eingruppiert, momentan im 2. Jahr Stufe 4. Nun soll ich höherwertige Tätigkeiten nach E 10 übernehmen. Bei meinem Arbeitgeber gibt es ein Höhergruppierungskonzept, nachdem ich insgesamt 5 Jahre lang die höherwertige Tätigkeit "auf Probe" mache, mit einer Zulage, bevor die Höhergruppierung nach Ende dieser Probe tatsächlich durchgeführt wird. (Das sieht das Konzept vor, wenn der entspr. Mitarbeiter kein Studium vorweisen kann.)
Wie hoch wäre die Zulage von E9a Stufe 4 (brutto 3925.17 Euro) nach E10 (welche Stufe nähme man da?)? Würden die Stufen auf der E9a dann die 5 Jahre weiterlaufen, sodass ich nach der "Probe" in Stufe 5 wäre? In welche Stufe käme ich dann in E10?

Besten Dank und Gruß



Rowhin

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #1 am: 31.03.2025 20:53 »
Welche Art von Zulage nutzt denn dein AG dafür? §16(5)? Sonstige?

Gibt es sonstige Durchführungshinweise oder Unterlagen deines AG zu diesem Vorgehen? In dieser konkreten Konstellation kenne ich das noch nicht...
« Last Edit: 31.03.2025 21:01 von Rowhin »

Adrian26475

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #2 am: 31.03.2025 21:04 »
Wenn ich das wüsste. Auf diesem Konzept steht nur:
"vorübergehende Übertragung der höherwertigen Aufgaben für drei Jahre mit Zahlung einer Zulage".
Danch bei Nichteignung wieder Tätigkeit nach E 9a. Bei Eignung weitere 2 Jahre vorübergehende Übertragung mit Zulage. Nach diesen 2 Jahren erneut Bewertung und bei Eignung dauerhafte Übertragung der Aufgaben mit Höhergruppierung.

Rowhin

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #3 am: 31.03.2025 21:17 »
Dann wahrscheinlich nach §14 TV-L:

Zitat
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

Das würde dann meines Wissens nach heißen, dass deine. Normale Stufenlaufzeit weiter läuft und du mit der dann "offiziellen" bzw permanenten Höhergruppierung normal umgestuft wirst.

Zu dem Zeitpunkt könntest du das dann hier ausrechnen (Credit an @E15TVL): https://hg-tvl.bplaced.net/

Adrian26475

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #4 am: 31.03.2025 21:21 »
Vermutlich ja. Wie sähe das bei den Stufen aus von der 9a Stufe 4 zur E 10 ? Und wie sieht es mit der Stufenlaufzeit in der 9a während der 5 -jährige "Probe" aus, bei einer dann ggf. erfolgenden Höhergruppierung aus E9a Stufe 5 (die ich dann erreicht hätte - der Stufenaufstieg müsste dann ja trotz der Zulage erfolgen, oder?)?

Adrian26475

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #5 am: 31.03.2025 21:45 »
Dann wahrscheinlich nach §14 TV-L:

Zitat
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

Das würde dann meines Wissens nach heißen, dass deine. Normale Stufenlaufzeit weiter läuft und du mit der dann "offiziellen" bzw permanenten Höhergruppierung normal umgestuft wirst.

Zu dem Zeitpunkt könntest du das dann hier ausrechnen (Credit an @E15TVL): https://hg-tvl.bplaced.net/

Besten Dank hierfür!

MoinMoin

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #6 am: 01.04.2025 07:48 »
Vermutlich ja. Wie sähe das bei den Stufen aus von der 9a Stufe 4 zur E 10 ? Und wie sieht es mit der Stufenlaufzeit in der 9a während der 5 -jährige "Probe" aus, bei einer dann ggf. erfolgenden Höhergruppierung aus E9a Stufe 5 (die ich dann erreicht hätte - der Stufenaufstieg müsste dann ja trotz der Zulage erfolgen, oder?)?
Stufen deiner  "alten" EG laufen weiter, bei Stufenanstieg dort, muss auch die Zulage neu betrachtet werden.

Adrian26475

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Antw:Frage Zulage E9a -> E10
« Antwort #7 am: 01.04.2025 16:26 »
Perfekt, vielen Dank auch hierfür. Das beantwortet den zweiten Teil meiner Frage.

Herzlichen Gruß!