Autor Thema: §616 BGB i.V.m.§ 29 TVöd / Kind Krank  (Read 1087 times)

Kevin W

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§616 BGB i.V.m.§ 29 TVöd / Kind Krank
« am: 28.03.2025 20:16 »
Guten Abend meine Lieben!

Es geht um folgendes:

Ich habe einen Anruf von der Kita erhalten, dass ich mein krankes Kind abholen sollte. Nach meinem Verständnis legitimieren sowohl der §616 BGB als auch der §29 TVöD das früher gehen, ohne für diesen Tag Minusstunden zu erhalten. mein Vorgesetzter ist da allerdings anderer Meinung. " Der Dienstherr könne ja nichts dafür, dass mein Kind krank wird" Ich lese sowohl Urteile als auch Artikel, dass für den Tag des Abholens keine Minusstunden anfallen. Ich lese jedoch auch, dass §616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden kann. Hat jemand im GB BMVg oder vergleichbar Erfahrungen dahingehend?

BalBund

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Antw:§616 BGB i.V.m.§ 29 TVöd / Kind Krank
« Antwort #1 am: 29.03.2025 08:30 »
§ 29 TVöD konkretisiert und beschränkt den § 616 BGB für seinen Geltungsbereich. Du könntest Dich also nur auf §29 Abs. 1 Abschnitt e) lit. bb) berufen, wenn kein Anspruch auf "Kinderkrankengeld" besteht. Das ist dann der Fall, wenn das Kind z.B. beim Partner in der PKV mitversichert ist, nicht aber, wenn die Tage schon ausgeschöpft wären.

Im Ergebnis hat Dein Vorgesetzter Recht und Unrecht zugleich, korrekterweise müsstest Du den Dienst abbrechen und Dir vom Kinderarzt die Erkrankung und Notwendigkeit der Betreuung attestieren lassen. Verbraucht einen dieser Tage und Du verlierst die bereits gearbeiteten Stunden, aber so ist es tarifvertraglich gewollt.

Kevin W

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Antw:§616 BGB i.V.m.§ 29 TVöd / Kind Krank
« Antwort #2 am: 29.03.2025 09:26 »
Vielen Dank für die Antwort!

Ich sehe die Schwierigkeit in der Aussage ja eben in der stündlichen Abwesenheit und nicht 1 Arbeitstag oder mehr.. Nach TV ist ein Tag möglich, das stimmt. Allerdings kann es rechtlich nicht korrekt sein, einen kompletten Tag Sonderurlaub zu erhalten, obwohl man "nur" 1 Std früher gegangen ist.  Ein stündlich abgerechnete Auszahlung von Kinderkrankengeld gibt es nicht, dort wird nur tageweise abgerechnet. Es wurde ja auch vorher immer anerkannt. Ich persönlich lese den §29TVöD auch eher als Konkretisierung oder Eingrenzung des 616 BGB und nicht als Ausschluss.

Kevin W

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Antw:§616 BGB i.V.m.§ 29 TVöd / Kind Krank
« Antwort #3 am: 29.03.2025 09:28 »
Nachtrag, ein Attest des Kinderarztes liegt vor, begründet aber nach Aussage des Vorgesetzten lediglich die Arbeitsbefreiung am Folgetag, nicht die Minus-Zeit.

BalBund

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Antw:§616 BGB i.V.m.§ 29 TVöd / Kind Krank
« Antwort #4 am: 29.03.2025 22:51 »
maßgeblich ist glücklicherweise nicht die Meinung des Vorgesetzen, sondern die Rechtslage.

Bei dieser kommt es ausschließlich darauf an, was das Attest bescheinigt. Nehmen wir also an, der Vorfall wäre letzten Montag, 24.3. passiert und der Kinderarzt attestiert ab dem 24.03. die Notwendigkeit, dann kann der Vorgesetzte Kopfstände machen und den Passierschein A38 fordern, völlig egal, dann wird ab diesem Zeitpunkt im TVöD die Soll-Arbeitszeit gutgeschrieben.

Wurde ein Attest erst am dem Folgetag geholt, dann hat der Vorgesetzte Recht, da die Regelung des TVöD die sogenannte kurzfristige Verhinderung nach § 616 BGB ausschließt. Im Falle einer flexiblen Arbeitzeit würde also die eine Stunde vom Zeitkonto genommen, bei starrer Arbeitszeit die Stunde von der Lohnabrechnung in Abzug gebracht.